Form  des  Wechsels.  3  56.  223

die  als  Text  über  die  Unterschrift  des  Bezogenen  zu  setzen  wäre  —  also
etwa  des  Worts  „angenommen“  —  nur  dann,  wenn  das  Akzept  der  Sitte
zuwider  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  zu  stehn  kommt.  Anders  in  dem
Regelfall,  daß  das  Akzept  auf  der  Vorderseite  des  Wechsels  steht:  hier  genügt
jeder  über  die  Unterschrift  des  Bezogenen  gesetzte  Text,  auch  wenn  er  auf
die  Akzeptierung  des  Wechsels  gar  keinen  Bezug  hat,  es  sei  denn,  daß  er  die
Akzeptierung  ausdrücklich  ausschließt;  ja  es  kann  über  der  Namensschrift
des  Bezogenen  ein  Text  ganz  fehlen:  daß  der  Bezogene  auf  der  Vorderseite
des  Wechsels  seinen  Namen  schreibt,  wird  ohne  weiteres  dahin  verstanden,
daß  er  den  Wechsel  akzeptiert  (WO.  21  II,  III).

Beispiele.  I.  In  unserm  Muster  kann  Betz  den  Wechsel  auf  dessen  Vorderseite
durch  folgende  Vermerke  annehmen:  1.  „Angenommen.  Betz.“  2.  Gesehn.  Betz."
3  „Betz.“  II.  Dagegen  liegt  ein  Alzept  nicht  vor,  wenn  Betz  auf  dem  Wechsel  folgende
Vermerke  macht:  1.  „Annahme  verweigert.  Betz.“  2.  „Geht  mich  nichts  an.  Betz.“

IV.  1.  Der  Text  der  Zahlungsanweisung  im  Grundwechsel  muß
folgende  ausdrückliche  Angaben  enthalten  (WO.  4,  7  Satz  1):
a)  die  Angabe  zweier  Personen,  nämlich  des  Bezogenen  und  des

emittenten;
b)  die  Angabe  zweier  Zeiten,  nämlich  des  Tages  der  Ausstellung

und  des  Verfalltages;

e)  die  Angabe  zweier  Orte,  nämlich  des  Orts  der  Ausstellung  und
des  Orts  der  Zahlung;  doch  kann  letztere  Angabe  unterbleiben,  wenn  neben
dem  Namen  des  Bezogenen  ein  Ort  angegeben  ist:  denn  alsdann  gilt
dieser  Ort  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen  wie  als  Zahlungsort;

d)  die  Angabe  der  zur  Zahlung  angewiesenen  Wechselsumme;

e)  die  Angabe,  daß  die  Zahlungsanweisung  ein  Wechsel  sei.

Letztere  Angabe  ist  „in  den  Wechsel  selbst“  aufzunehmen;  damit  soll  wohl  gesagt  sein,
daß  sie  in  der  Anweisungsformel  des  Grundwechsels  stehn  muß.“  Für  die  übrigen  Anis

  nicht.5

Daß  der  Ort  und  die  Zeit  der  Ausstellung  falsch  angegeben  ist,  schadet  nichts.“

Unter  dem  „Ort“  der  Ausstellung  oder  der  Zahlung  ist  nach  dem  aus  Art.  91  a
deutlich  erkennbaren  Sprachgebrauch  der  WO.  eine  „Ortschaft"  zu  verstehn.  Die  Angabe
eines  Stadtteils,  einer  Straße,  eines  Hauses  genügt  also  nicht.5  Anders  nur,  wenn  der
Aussteller  mit  dem  von  ihm  angegebenen  Stadtteil  u.  s.  w.  erkennbar  eine  Ortschaft  hat
bezeichnen  wollen;  Beispiele:  als  Ausstellungsort  wird  angegeben  „Ruhrort“  (seit  der
Eingemeindung  in  Duisburg  keine  Ortschaft  mehr!),  „Schloß  Ley“  (kein  selbständiger
Gutsbezirk,  also  au-)  keine  Ortschaft,  sondern  nur  Teil  der  Gemeinde  Wallenhofen).

2.  Der  Text  der  Zahlungsanweisung  in  den  Indossamenten  braucht
weiter  nichts  als  den  Namen  des  Indossatars  zu  enthalten;  Angabe  des

Orts  und  Datums  der  Ausstellung,  ausdrückliche  Bezeichnung  der  Zahlungsanweisung
  als  Indossament  u.  s.  w.  ist  nicht  erforderlich.

·  «-  w.  .25  NR.  59.  4
5  Abw.  die  6.  Aufl.  d.  *s#v  S.  229.  9  RG.  32  S.  117.