224  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

V.  1.  Ein  durchstrichener  Grundwechsel,  ein  durchstrichenes  Indossament,
  ein  durchstrichenes  Akzept  oder  irgend  ein  durchstrichenes  Stück  einer
dieser  Erklärungen  gilt  als  nicht  geschrieben.

2.  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  die  Durchstreichung  rechtswidrig  erfolgt
ist:  hier  bleibt  die  durchstrichene  Erklärung  zu  Lasten  und  zu  Gunsten  aller
Wechselbeteiligten,  deren  Verpflichtung  oder  deren  Gläubigerrecht  schon
vor  der  Durchstreichung  entstanden  ist,  in  Kraft.  Freilich  erwähnt  das  Gesetz
diese  Ausnahme  nicht.  Sie  ist  aber  selbstverständlich.  Denn  eine  Wechselerklärung
  kann,  wie  wir  später  sehn  werden,"“  in  Kraft  bleiben,  auch  wenn
der  Wechsel,  auf  dem  sie  steht,  rechtswidrig  ganz  und  gar  zerstört  ist;
umsomehr  muß  sie  gültig  bleiben  können,  wenn  der  Wechsel  nur  zu  einem
Teil  vernichtet  ist.  Doch  nimmt  die  herrschende  Meinung'  wenigstens
für  durchstrichene  Indossamente  —  gestützt  auf  die  ungenaue  Fassung  von
Artikel  36  der  Wechselordnung  —  das  Gegenteil  an.

Ob  eine  durchstrichene  Wechselerklärung  erst  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Aufgebotsverfahrens
  nach  Analogie  einer  Kraftloserklärung  oder  auch  ohne  sie  geltend
gemacht  werden  kann,  bedarf  noch  näherer  Untersuchung.

Analog  den  durchstrichenen  Erklärungen  sind  auch  die  verfälschten  Erklärungen  zu
behandeln,  d.  h.  es  ist  nach  Maßgabe  der  Regel  zu  2  möglich,  den  echten  Text  der  Erklärung,
obschon  er  eigentlich  durch  die  Fälschung  formell  zerstört  ist,  dennoch  als  gültig  aufrecht
zu  erhalten.8

VI.  1.  Ist  der  Grundwechsel  wegen  eines  Formfehlers  ungültig,

so  ist  auch  der  ganze  übrige  Wechsel,  also  die  ganze  Indossamentenkette
und  das  Akzept,  ungültig  (WO.  7  Satz  2).
2.  Ist  ein  Indossament  wegen  eines  Formfehlers  ungültig,  so  sind
auch  alle  folgenden  Indossamente  ungültig.  Dagegen  bleiben  der  Grundwechsel,
  die  Indossamentenkette,  soweit  sie  dem  formwidrigen  Indossament
  vorausgeht,  und  das  Akzept  gültig.

3.  Ist  ein  Akzept  wegen  eines  Formfehlers  ungültig,  so  bleibt  der
ganze  übrige  Wechsel,  also  der  Grundwechsel  und  die  ganze  Indossamentenkette,
  gültig.

Beispiele.  I.  Wenn  man  in  dem  Musterformular  oben  S.  217  die  Jahreszahl  1909
fortdenkt  oder  statt  der  Worte  „den  1.  April“  „im  April“  setzt  oder  annimmt,  daß  die  Angabe
des  Bezogenen  „an  Betz  in  Mainz“  sich  nicht  auf  dem  Wechsel  selbst,  sondern  auf  einem
Briefumschlage,  in  dem  der  Wechsel  steckt,  befindet,  so  ist  der  ganze  Wechsel  ungültig.  II.  Wenn
auf  dem  Rücken  eines  im  übrigen  formgerechten  Wechsels  die  Indossamentenkette  lautet:
Remi  an  Neumann,  Neumann  an  Weiß,  Neumann  an  Schwarz,  Schwarz  an  Rot,  Rot
an  Gelb,  Gelb  an  Braun,  so  ist  Grundwechsel,  Akzept  und  das  erste  und  zweite  Indossament
gültig,  während  der  Rest  der  Indossamentenkette,  weil  das  dritte  Indossament  sich  nicht
formgerecht  an  das  zweite  anschließt,  ungültig  ist;  letzter  Indossatar  ist  also  Weiß.  Doch
wird  diese  Ungültigkeit  geheilt,  wenn  das  Indossament  Neumann  an  Weiß  rechtmäßig  durch-.

  73.
*5  unten  5  Staub  Anm.  12  zu  WO.  36.

128,  61  S.  185.
6  E8l  3  9  3  66  S.  201.  Abw.  RG.  23  S.  399