Durchstreichungen  und  Formfehler  im  Wechsel.  Auslegung  des  Wechsels.  8  66.  225

gestrichen  wird;  denn  nun  gilt  dies  Indossament  als  nicht  geschrieben  und  der  Anschluß  des
vormaligen  dritten,  jetzt  zweiten  Indossaments  an  das  erste  ist  formgerecht  hergestellt  und
damit  die  ganze  Indossamentenkette  in  Ordnung  gebracht;  letzter  Indossatar  ist  also  Braun.

VII.  Die  nachträgliche  Beseitigung  eines  Formfehlers  im  Wechsel
ist  nur  statthaft,  wenn  sie  rechtmäßig  erfolgt.  Denn  andernfalls  wäre  sie
eine  Fälschung  des  Wechsels  und  könnte  die  Formfehler  gar  nicht  oder  nur
beschränkt  heilen.

Beispiel.  Weiß  entdeckt,  als  er  den  Wechsel  oben  S.  217  von  Neumann  erwirbt,
daß  neben  der  Adresse  des  Bezogenen  Betz  kein  Ortsname  steht;  er  schreibt  deshalb  einfach
die  Worte  „in  Mainz“  daneben  nachdem  Betz,  der  tatsächlich  in  Mainz  wohnt,  sich  damit
einverstanden  erklärt  hat.  Hier  ist  der  Formmangel  des  Grundwechsels  im  Verhältnis
zwischen  Weiß  einer-  und  Betz  und  Schwarz  andrerseits  geheilt;  Schwarz  hat  also  ein  Gläubigerrecht
  gegenüber  Betz  und  Weiß.  Dagegen  ist  der  Formmangel  im  übrigen  nicht  geheilt;
Schwarz  darbt  also  des  Gläubigerrechts  gegenüber  Neumann,  Remi  und  Traß.

VIII.  Aus  dem  Formzwang,  dem  der  Wechsel  unterliegt,  wird  vielfach
  in  der  Praxis  der  Satz  abgeleitet,  daß  ein  Wechsel  nur  nach  Maßgabe
seines  Wortlauts  ausgelegt  werden  dürfe.““  Doch  ist  dieser  Satz  nicht  begründet.
  Vielmehr  können  auch  Umstände,  die  in  dem  Wechsel  nicht  zum
Ausdruck  gekommen  sind,  zur  Auslegung  mit  herangezogen  werden,  vorausgesetzt,
  daß  sie  für  alle  Wechselbeteiligten  erkennbar  waren.¼

Beispiele.  I.  In  einem  Wechsel  ist  die  Verfallzeit  durch  die  Worte  „nach  drei  Monaten“
bestimmt.  Hier  ergibt  sich  aus  dem  Wortlaut  des  Wechsels  nicht,  von  wann  ab  die  drei
Monate  zu  rechnen  sind.  Doch  ist  gemäß  der  für  alle  Beteiligten  erkennbaren  Verkehrssitte
diese  Lücke  dadurch  zu  ergänzen,  daß  man  die  Worte  „vom  Tage  der  Ausstellung  des  Wechsels
ab“  hinzudenkt.  II.  Ein  Wechsel  trägt  als  erstes  Indossament  die  Formel  „An  Neumann.
Antoinette  Remi“,  während  im  Grundwechsel  als  Remittent  „Herr  A.  Remi“  bezeichnet
ist.  Hier  ist  auf  diese  Inkongruenz  kein  Gewicht  zu  legen;  denn  nach  der  allen  Beteiligten
erkennbaren  Verkehrssitte  wird  der  Titel  „Herr“  geschäftlich  oft  ohne  jede  Bedeutung  gebraucht
  und  demgemäß  gedankenlos  auch  auf  Frauen  angewendet.12  J  III.  Wenn  ein
Gesellschafter  A.,  der  der  offenen  Gesellschaft  B.  &amp;  Co.  angehört,  im  Namen  der  Gesellschaft
  einen  Wechsel  ausstellt,  ist  es  allein  richtig,  wenn  er  den  Wechsel  „B.  &amp;  Co.“  unterschreibt.
  Trotzdem  ist  auch  ein  Wechsel,  den  er  mit  „A.,  in  Firma  B.  &amp;  Co.“  unterzeichnet,
für  die  Gesellschaft  verpflichtend;  denn  verständigerweise  kann  er  damit  nur  gemeint  haben,
daß  er  namens  der  Gesellschaft  B.  &amp;  Co.  unterzeichnen  wollte,  und  jeder  Beteiligte  konnte
dies  erkennen.13  IV.  Wenn  Traß  als  Zahlungszeit  den  „fünften“  ohne  Zufügung  des
Monats  angibt,  ist  der  Wechsel  ungültig;  zwar  konnten  Bet  und  Remi  aus  den  mit  Traß  geführten
  Verhandlungen  sicher  erkennen,  welcher  „fünfte"“  gemeint  war;  die  späteren  Indossatare
  sind  aber  keineswegs  in  dieser  Lage.  Hier  damit  zu  helfen,  daß  man  den  nächsten
„fünften“  als  gemeint  ansieht,  wäre  willkürlich.  V.  1.  a)  Wenn  Traß  als  Zahlungsort
Königsberg  angibt,  ist  darunter  dem  allgemeinen  Sprachgebrauch  nach  Königsberg  i.  Pr.
zu  verstehn,  auch  wenn  Traß,  wie  Betz  und  Remi  wissen,  zweifelsohne  Königsberg  i.  N.  gemeint
  hat.  b)  Wenn  Traß  als  Zahlungsort  Neustadt  angibt,  ist  der  Wechsel  nichtig,  auch
wenn  er,  wie  Betz  und  Remi  wissen,  zweifelsohne  Neustadt  a.  S.  gemeint  hat;  denn  Neustadt

10  So  z.  B.  RG.  66  S.  9.  Siehe  aber  auch  RG.  60  S.  428,  61  S.  187.

11  Danz,  Auslegung  der  Re  iste.2.  .  ##n
12  Staub,  Anm.  6  zu  WO.  Stsgeschäf  e,  2.  Aufl.  (06)  S.  137

13  Abw.  RH.  14  Nr.  67.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  15