226  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

ohne  erläuternden  Zusatz  ist  kein  verständlicher  Ortsname.  2.  Eine  Ausnahme  von  den
Sätzen  zu  1  gilt  vielleicht,  wenn  als  Ausstellungsort  ein  Ort  in  nächster  Nähe  von  Königsberg
  i.  N.  oder  Neustadt  a.  S.  angegeben  ist.4

e)  Wechselschuldvertrag  und  Wechlselbegebung.
l  57.

I.  Eine  Wechselschuld  kommt  dadurch  zu  stande,  daß  der  Wechselschuldner
  und  der  Wechselgläubiger  sie  vertragsmäßig  begründen:  sie  ist
also  Vertragsschuld.  Der  auf  ihre  Begründung  gerichtete  Vertrag  —  er
mag  Wechselschuldvertrag  genannt  werden  —  gestaltet  sich
aber  sehr  verschieden,  je  nachdem  es  sich  um  die  Wechselschuld  des  Ausstellers
  und  der  Indossanten  oder  um  die  Wechselschuld  des  Akzeptanten
handelt.

1.  a)  Bei  der  Begründung  der  Wechselschuld  des  Ausstellers
und  der  Indossanten  fällt  die  Rolle  des  Antragstellers  in  aller  Regel
dem  Wechselschuldner  zu.  Sein  Antrag  zum  Vertragsschluß  liegt  darin,
daß  er  formgerecht  die  für  ihn  charakteristische  Wechselschulderklärung  abgibt,
  d.  h.  daß  er  den  Wechsel  entweder  formgerecht  ausstellt  oder  formgerecht
  indossiert.

a)  Die  Wechselschulderklärung  unterscheidet  sich  außer  durch  Form
und  Inhalt  von  den  meisten  andern  Anträgen  zum  Vertragsschluß  durch
drei  sehr  auffällige  Besonderheiten.

aa)  Die  Wechselschulderklärung  ist  an  eine  unbestimmte  Reihe  von
Personen,  nämlich  an  sämtliche  künftige  Nachmänner  des  Schuldners
gerichtet  und  hat  einen  selbständigen  Vertragsschluß  mit  einem  jeden  von
ihnen  zum  Gegenstande  (s.  oben  S.  218c).

66)  Die  Wechselschulderklärung  wird  sofort  mit  ihrer  „Kreation“,
d.  h.  mit  ihrer  Niederschrift,  vollendet.  Es  ist  also  zu  ihrer  Wirksamkeit
nicht  erforderlich,  daß  der  Wechselschuldner  den  Wechsel,  auf  dem  seine
Erklärung  steht,  dem  Wechselgläubiger  vorzeigt  oder  an  ihn  absendet  oder
auch  nur  den  Wechselgläubiger  von  der  Abgabe  seiner  Erklärung  benachrichtigt.
  Ja  die  Erklärung  ist,  sobald  sie  niedergeschrieben,  wirksam,  auch
wenn  der  Wechselschuldner  gar  nicht  die  Absicht  hatte,  sie  aus  den  Händen
zu  geben,  sondern  sie  für  sich  behalten  wollte.

7J)  Die  Wechselschulderklärung  bleibt  viel  länger  annahmefähig  als
andre  Vertragsanträge:  sie  kann  nämlich  von  den  Nachmännern  des  Schuldners
  mindestens  so  lange  angenommen  werden,  als  der  Wechsel  noch  nicht
fällig  ist;  ob  eine  Annahme  auch  noch  nach  diesem  Zeitpunkt  wirksam  ist,
soll  erst  später  in  der  Lehre  von  den  Nachindossamenten  erörtert  werden
(unten  8  66).

—  —  ”Ûe

14  Gans  anders  Staub,  Anm.  47  zu  WO.  47.