Die  Wechselschulderklärung.  857.  227

Beispiel.  Remi  hat  dem  Traß  ein  Darlehn  von  5900  Mark  gegen  Hingabe  eines
nach  drei  Monaten  fälligen  Wechsels  über  6000  Mark  versprochen  und  sich  auf  den  1.  April
1909  Vorm.  11  Uhr  bei  Traß  zur  Auszahlung  des  Darlehns  und  zur  Entgegennahme  des
Wechsels  angemeldet;  zur  genannten  Zeit  erscheint  er  denn  auch  bei  Traß,  lehnt  aber  die
Auszahlung  des  Darlehns  ab,  weshalb  Traß  ihm  selbstverständlich  auch  den  Wechsel,  den
er  im  voraus  fertig  ausgestellt  hatte,  nicht  aushändigt;  Remi  sieht  aber  den  Wechsel  zufällig
auf  dem  Schreibtisch  des  Traß  liegen,  nimmt  ihn  heimlich  an  sich  und  indossiert  und  übergibt
  ihn  noch  am  nämlichen  Tage  an  Neumann;  Neumann  indossiert  und  übergibt  den
Wechsel  am  1.  Juni  weiter  an  Weiß,  Weiß  indossiert  und  übergibt  ihn  am  1.  Juli  weiter
an  Schwarz.  Hier  liegt  ein  gültiger  Vertragsantrag  des  Traß  zu  Gunsten  des  Schwarz
vor.  I.  Freilich  hat  Traß,  als  er  den  Wechsel  ausstellte,  den  Schwarz  nicht  genannt  und  hat
auch  nicht  an  ihn  gedacht;  vielleicht  hat  er  nicht  einmal  etwas  von  der  Existenz  des  Schwarz
gewußt.  Das  schadet  aber  nichts.  Denn  sein  in  dem  Grundwechsel  enthaltener  Vertragsantrag
  gilt  als  an  Remi  und  dessen  Nachmänner  gerichtet,  und  daß  Schwarz  ein  Nachmann
Remis  im  Sinn  des  Wechselrechts  ist,  liegt  auf  der  Hand.  II.  Freilich  hat  Traß  den  Wechsel
dem  Remi  nicht  ausgehändigt;  vielleicht  hat  er  ihm  nicht  einmal  Mitteilung  davon  gemacht,
daß  er  den  Wechsel  bereits  ausgestellt  hatte.  Das  schadet  aber  nichts.  Denn  der  Vertragsantrag
  des  Traß  war  bereits  rechtswirksam  abgegeben,  als  Traß  den  Wechsel  unterschrieben
hatte,  und  verliert  seine  Kraft  dadurch  nicht,  daß  Remi  den  Wechsel  durch  Diebstahl  an  sich
brachte.  III.  Freilich  sind,  seitdem  Traß  seinen  Antrag  gestellt  hat,  fast  drei  Monate  verstrichen,
  ohne  daß  Schwarz  den  Antrag  angenommen  hat.  Das  schadet  aber  nichts.  Denn
der  Antrag  bleibt  mindestens  bis  zum  1.  Juli  1909  als  dem  Verfalltage  des  Wechsels  annahmefähig


6)  Im  übrigen  unterliegt  die  Wechselschulderklärung  den  allgemeinen
auch  für  alle  übrigen  Vertragsanträge  geltenden  Regeln.  Hervorgehoben
sei  das  folgende:

ao)  Eine  Wechselschulderklärung  ist  für  den  Wechselschuldner  nur
so  weit  verpflichtend,  als  dieser  sich  auch  durch  einen  gewöhnlichen  Vertragsantrag
  verpflichten  kann  (WO.  1).  Kann  der  Wechselschuldner  sich
nur  mit  Zustimmung  eines  andern  verpflichten,  so  bedarf  diese  Zustimmung
keiner  Form  (BGB.  182  II);  auch  braucht  sie  auf  dem  Wechsel  nicht  besonders
erwähnt  zu  werden:

68)  Eine  Wechselschulderklärung  ist  wegen  Simulation,  Irrtums,
Betruges,  Bedrohung,  Wuchers  u.  s.  w.  nichtig  oder  anfechtbar  unter  denselben
  Voraussetzungen  wie  ein  gewöhnlicher  Vertragsantrag  (s.  BGB.
116  ff.,  138  II).

77)  Eine  Wechselschulderklärung,  die  von  einem  Vertreter  ohne
Vertretungsmacht  abgegeben  ist,  kann  durch  nachträgliche  Genehmigung
seitens  des  Vertretenen  in  derselben  Art  vollgültig  gemacht  werden  wie
ein  gewöhnlicher  Vertragsantrag  (s.  BG.  177)  u.  s.  w.

Beispiele.  I.  1.  a)  Ein  Minderjähriger  über  sieben  Jahre  kann  eine  Wechselschulderklärung

  sowohl  als  Aussteller  wie  als  Indossant  gültig  in  Person  abgeben,  jedoch  nur  mit  Zuimmung
  seines  Gewalthabers  und  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  (BGB.  107,
122  Nr.  9).  p)  Jemand,  der  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  ist,  kann  die  genannten
klärungen  selbst  dann  nicht  in  Person  abgeben,  wenn  sein  Gewalthaber  und  das  Vormunda

  ch  aftsgericht  ihn  zur  Abgabe  der  Erklärung  ausdrücklich  ermächtigt  haben  (BGB.  105  1).  2.  Ein

1  RH.  2  Nr.  41,  4  Nr.  55.  Abw.  Thöl  2  S.  116.