228  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfee.

entmündigter  Verschwender  händigt  einen  Wechsel,  den  er  kurz  vor  seiner  Entmündigung
formgerecht  indossiert  hat,  gleich  nach  der  Entmündigung  gegen  den  Willen  seines  Vormundes
  dem  Indossatar  aus.  Hier  ist  die  Wechselschulderklärung,  die  in  dem  Indossament  enthalten
  ist,  gültig.  Denn  die  Erklärung  war  bereits  mit  der  Niederschrift  des  Indossaments,
mithin  schon  vor  der  Entmündigung  vollendet,  wird  also  dadurch,  daß  die  Entmündigung
nachträglich  eingetreten,  nicht  entkräftet  (s.  BGB.  130  11).2  II.  1.  Weiß  will  einen  kleinen,
ihm  gehörigen  Wechsel  an  Schwarz  indossieren;  er  vergreift  sich  aber,  nimmt  den  großen
Wechsel  oben  S.  217  und  indossiert  und  übergibt  ihn  an  Schwarz.  Hier  kann  Weiß  die
Wechselschulderklärung,  die  in  dem  Indossament  enthalten  ist,  wegen  Jrrtums  anfechten.
2.  Weiß  hat  alle  beiden  Wechsel  ohne  Irrtum  an  Schwarz  indossiert;  als  er  sie  darauf
beide  dem  Schwarz  übergeben  will,  stellt  sich  heraus,  daß  Schwarz  nicht  Geld  genug  hat,
beide  zu  bezahlen;  darauf  vereinbaren  Weiß  und  Schwarz,  daß  dieser  einstweilen  nur  den
kleinen  Wechsel  bekommen  soll;  Weiß  vergreift  sich  aber  und  gibt  ihm  den  großen.  Hier
kann  Weiß  die  Wechselschulderklärung,  die  in  dem  auf  den  großen  Wechsel  gesetzten  Indossament
  enthalten  ist,  trotz  dieses  Irrtums  nicht  anfechten.  Denn  die  Erklärung  war  bereits
mit  der  Niederschrift  des  Indossaments,  mithin  schon  vor  Auftreten  des  Irrtums  vollendet,
wird  also  dadurch,  daß  Weiß  wegen  des  Indossaments  nachträglich  einem  Irrtum  zum
Opfer  fällt,  nicht  entkräftet.  III.  Wenn  ein  Wechsel  von  A.  im  Namen  des  B.  ausgestellt
ist,  so  ist  der  Wechsel  für  B.  ebenso  verbindlich,  wenn  A.  Vollmacht  von  ihm  gehabt,
als  wenn  er  ohne  Vollmacht  gehandelt,  B.  aber  nachträglich  die  Wechselausstellung  9%
nehmigt  hat.

Für  die  Frage,  ob  eine  Wechselschulderklärung  wegen  Simulation,  Irrtums,  Betruges
  u.  s.  w.  nichtig  oder  anfechtbar  ist,  ist  die  Vorfrage  wichtig,  ob  die  Wechselschulderllärung
  im  Sinn  des  BGB.s  eine  empfangsbedürftige  Willenserklärung  und  „gegenüber“
iedem  einzelnen  zukünftigen  Nachmann  des  Wechselschulnere  abzugeben  ist.  Ich  bejahe
beides;  denn  obschon  die  Abgabe  der  Erklärung  bereits  mit  ihrer  Niederschrift  vollendet  ist,
erlangt  sie,  wie  wir  alsbald  sehn  werden,  verpflichtende  Kraft  zu  Gunsten  eines  bestimmten
Nachmanns  doch  erst,  wenn  sie  diesem  Nachmann  zugegangen  und  von  ihm  angenommen
ist.  Derartige  Erklärungen  müssen  aber  den  empfangsbedürftigen,  „gegenüber“  dem  Nachmann
  abzugebenden  Erklärungen  im  Sinn  des  BGB.s  gleichgestellt  werden.  Daraus
ergibt  sich  unter  andrem  folgendes:  I.  Die  Wechselschulderklärung  ist  wegen  Simulation
nichtig  nicht  bloß  im  Fall  von  BGB.  118,  sondern  auch  in  den  Fällen  von  BGB.  116  Satz  ,
117.  II.  Die  Wechselschulderklärung  ist  wegen  Betruges  nur  gegenüber  denjenigen  Nachmannern
  anfechtbar,  die  entweder  den  Betrug  selbst  verübt  oder,  als  sie  den  Wechsel  erwarben,
den  Betrug  gekannt  haben  oder  hätten  kennen  müssen  (s.  BGB.  123  11).

b)  Die  Wechselschulderklärung  des  Ausstellers  und  der  Indossanten
ist  nur  der  Antrag  zum  Abschluß  des  Wechselschuldvertrages,  also  nur  der
erste  Akt  des  Vertragsschlusses.  Der  Abschluß  selbst  geschieht  erst  dadurch,
daß  der  Remittent  oder  ein  Indossatar  an  dem  Wechsel,  auf  dem  der  Antrag
sich  befindet,  rechtsgeschäftlich  das  Eigentum  gewinnt  und  damit  den  Antrag
des  Ausstellers  oder  der  Indossanten  annimmt.  Das  Rechtsgeschäft,  das
dem  Remittenten  oder  Indossatar  das  Eigentum  am  Wechsel  verschafft,
wird  Wechselbegebungsvertrag  genannt.

4)  Der  Wechselbegebungsvertrag  ist  von  dem  Wechselschuldvertrage
scharf  zu  unterscheiden.

aa)  Während  der  Wechselschuldvertrag  dem  Wechselgläubiger  zunächst
ein  Forderungsrecht  —  das  Recht  „aus“  dem  Wechsel  —  verschaffen  soll,

2  Abw.  Lehmann  S.  597.