Der  Wechselbegebungsvertrag.  857.  229

soll  der  Wechselbegebungsvertrag  ihm  zunächst  ein  dingliches  Recht  —  das
Recht  „an“  dem  Wechsel  —  verschaffen.

58)  Während  bei  dem  Wechselschuldvertrage  gerade  der  durch  den
Vertrag  zu  verpflichtende  Wechselschuldner  notwendig  als  Partei  beteiligt
ist,  braucht  er  an  dem  Wechselbegebungsvertrage  nicht  teilzunehmen.

Beispiele.  I.  In  dem  oben  S.  21  genannten  Fall  hat  Traß,  indem  er  den  Wechsel
am  1.  April  ausstellte,  dem  Remi  und  dessen  künftigen  Nachmännern,  also  auch  dem  Schwarz,
an  eben  diesem  Tage  den  Antrag  zum  Abschluß  eines  Wechselschuldvertrages  gestellt;  darauf
hat  am  1.  Juli  Schwarz  mit  Weiß  ohne  jedes  Zutun  des  Traß  und  vielleicht  sogar  gegen
dessen  ausdrücklichen  Widerspruch  einen  Wechselbegebungsvertrag  geschlossen,  kraft  dessen
er  an  diesem  Tage  das  Eigentum  des  Wechsels  erlangt  und  damit  zugleich  den  Antrag  des
Traß,  soweit  er  an  ihn,  den  Schwarz,  gerichtet  war,  angenommen  hat.  Damit  ist  aber
(nach  der  Gleichung:  Antrag  zum  Abschluß  des  Wechselschuldvertrages  —+  Abschluß  des
Wechselbegebungsvertrages  —  Abschluß  des  Wechselschuldvertrages)  auch  der  Wechselschuldvertrag
  zwischen  Traß  und  Schwarz  zu  stande  gekommen.  II.  Dagegen  ist  zwischen  Traß
und  Remi  ein  Wechselschuldvertrag  nicht  abgeschlossen;  denn  Remi  hat  den  Wechsel  ja  ohne
Begebungsvertrag,  durch  Diebstahl,  erlangt.  Es  ist  also  keine  Rede  davon,  daß  auch  er
den  Antrag  des  Traß  zum  Abschluß  eines  Wechselschuldvertrages  gültig  angenommen  hätte.

6)  Der  Wechselbegebungsvertrag  hat  den  Wechsel  als  ein  Stück  beschriebenes
  Papier,  also  als  bewegliche  Sache  zum  Gegenstande.  Demgemäß
  unterliegt  er  den  allgemeinen  für  die  Übereignung  aller  andern
Fahrnissachen  geltenden  Regeln.  Doch  gilt  dieser  Satz  in  voller  Strenge
nur  für  den  Begebungsvertrag  zu  Gunsten  des  Remittenten.  Dagegen
greift  bei  dem  Begebungsvertrage  zu  Gunsten  eines  Indossatars  eine  merkwürdige
  Besonderheit  Platz:jeder  rechtliche  Mangel  des  Begebungsvertrages,
von  welcher  Art  er  auch  sei,  wird  dadurch  geheilt,  daß  der  Indossatar  auf
Grund  des  Vertrages  tatsächlich  den  Besitz  des  Wechsels  erlangt,  es  sei  denn,
daß  er  sich  beim  Erwerbe  des  Besitzes  in  schlechtem  Glauben  befindet
(s.  WO.  74).  Damit  wird  der  Eigentumserwerb  am  Wechsel  noch  unvergleichlich
  stärker  geschützt  als  der  doch  sonst  schon  hoch  privilegierte  Eigentumserwerb
  an  Inhaberpapieren,  ein  gesetzgeberischer  Mißgriff,  der  sich
nur  dadurch  erklärt,  daß  man  noch  nicht  die  Zeit  gefunden  hat,  die  Regeln
der  Wechselordnung  über  den  Eigentumserwerb  an  Wechseln  mit  den
Regeln  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Eigentumserwerb  an  Inhaberpapieren
  in  Übereinstimmung  zu  bringen.

Beispiele.  I.  Der  wegen  Geisteskrankheit  entmündigte  Braun  hat  den  Wechsel
S.  217  dem  Remi  gestohlen,  mit  dem  gefälschten  Indossament  Remi  an  Neumann  versehn
und  als  angeblicher  Vertreter  Remis  in  dessen  Namen  dem  Neumann  schenkungsweise
übergeben;  und  zwar  hat  er,  geisteskrank  wie  er  war,  die  Schenkung  an  Neumann  nur
als  einen  Scherz  aufgefaßt  und  war  der  Meinung,  Neumann  würde  sie  gleichfalls  nur
als  Scherz  ansehn;  Neumann  merkt  aber  von  all  den  Mängeln,  die  der  Schenkung  anhaften
  —  der  Wechsel  ist  gestohlen,  das  Indossament  gefälscht,  der  Veräußerer  ein  entmündigter
  Geisteskranker  und  zugleich  ein  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht,  die  Schenkung
  ein  Scheingeschäft!  —  nichts,  und  diese  seine  Unkenntnis  ist  nach  Lage  des  Falls  eine
fahrlässige,  die  Fahrlässigkeit  aber  nur  eine  leichte.  Hier  ist  Neumann  rechtsgültig  Eigentümer
  des  Wechsels  geworden!  Denn  alle  jene  Mängel  der  Schenkung  sind  dadurch  geheilt,