230  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

daß  Neumann  als  Indossatar  den  Besitz  des  Wechsels  erlangt  und  sich  beim  Erwerbe  des
Wechsels  nicht  in  schlechtem  Glauben  befunden  hat.  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  J.;  nur  hat
Braun  den  Wechsel  nicht  dem  Remi,  sondern  dem  Traß  gestohlen  und  ihn  als  angeblicher
Vertreter  des  Traß  dem  gutgläubigen  Remi  zum  Scherz  schenkungsweise  übereignet.  Hier
ist  keine  Rede  davon,  daß  Remi  Eigentümer  des  Wechsels  wird.  Denn  da  Remi  nicht
Indossatar,  sondern  Remittent  des  Wechsels  ist,  kommen  auf  seinen  Erwerb  lediglich  die
allgemeinen  Regeln  des  bürgerlichen  Rechts  zur  Anwendung,  und  diese  nehmen  zwar
bei  mangelnder  Verfügungsmacht  des  lbereigners  auf  den  guten  Glauben  des  Erwerbers
gleichfalls  Rücksicht  (BGB.  9321),  machen  aber  erstens  eine  Ausnahme  bei  gestohlenen
und  verlorenen  Sachen  (BGB.  935  1)  und  setzen  überdies  zweitens  voraus,  daß  der  Übereignungsvertrag
  wenigstens  im  übrigen  —  d.  h.  abgesehn  von  dem  Mangel  der  Verfügungsmacht
  auf  seiten  des  Übereigners  —  vollgültig  ist.  III.  Derselbe  Fall  wie  zu  l.;  nur  hat  Braun
dem  Remi  nicht  einen  Wechsel,  sondern  einen  Hundertmarkschein  gestohlen  und  ihn  als
angeblicher  Vertreter  Remis  dem  gutgläubigen  Neumann  zum  Scherz  schenkungsweise
übereignet.  Hier  wird  Neumann  ebensowenig  Eigentümer  des  Scheins.  Freilich  schadet
es  in  diesem  Fall  nichts,  daß  Braun  den  Schein  dem  Remi  gestohlen  hatte,  weil  es  sich  hier
um  ein  Inhaberpapier  handelt  (BGB.  935  11).  Wohl  aber  wird  der  Eigentumserwerb
Neumanns  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Übereignung  an  ihn  wegen  der  Geisteskrankheit
Brauns,  wegen  des  Mangels  der  Vertretungsmacht  für  Remi  und  wegen  Simulation
nichtig  ist.

Verfolgt  man  die  eben  besprochene  Regel  über  den  Eigentumserwerb  des  Indossatars
am  Wechsel  bis  in  ihre  äußersten  Konsequenzen,  so  muß  man  sagen,  der  Erwerb  erfolgt
nicht  auf  Grund  eines  tatsächlich  vorhandenen  Begebungsvertrages,  sondern  um  deswillen,
weil  der  Indossatar  sich  bei  seinem  Besitzerwerbe  mit  Recht  oder  mit  Unrecht  einbildet,  ein
Begebungsvertrag  sei  vorhanden.  Eben  deshalb  habe  ich  oben  zu  b  am  Schluß  nicht
gesagt,  das  Rechtsgeschäft,  das  dem  Indossatar  das  Wechseleigentum  verschaffe,  „sei“  ein
Begebungsvertrag,  sondern  nur,  daß  es  so  genannt  werde.

Übrigens  ist  das,  was  oben  über  den  Eigentumserwerb  des  Indossatars  gesagt  ist,
in  der  Wechselordnung  nirgends  ausdrücklich  bestimmt.  Vielmehr  ist  hier  —  in  Art.  74  —
bloß  verordnet,  ein  Indossatar,  der  einen  Wechsel  in  Besitz  genommen  habe,  dürfe  zur
Herausgabe  des  Wechsels  nur  angehalten  werden,  wenn  er  beim  Erwerbe  in  schlechtem
Glauben  gewesen  sei.  Doch  ist  man  darüber  einig,  daß  der  Indossatar  durch  diese  Regel
nicht  nur  vor  der  Vindikation  des  Eigentümers  geschützt,  sondern  selber  positiv  zum  Eigentümer
  des  Wechsels  gemacht  werden  soll.2

Dagegen  ist  der  Regel  nicht  zu  entnehmen,  daß  ein  Indossatar,  der  einen  Wechsel
auf  Grund  eines  ungültigen  Übereignungsvertrages  erworben  hat,  auch  gegen  obligatorische
Ansprüche  der  Vobbesitzer  geschützt  werden  müsse.  Vielmehr  kann  in  unsrem  eben  besprochenen
  Schulfall  zu  1  der  Wechsel  dem  Neumann  abgedrungen  werden,  erstens  von
dem  Vormunde  Brauns,  zweitens  auch  von  Remi  (BGB.  812,  816  1  Satz  2).“

In  den  früheren  Auflagens  dieses  Werks  habe  ich  den  Art.  74  der  WO.  derart  einschränkend
  auszulegen  gesucht,  daß  er  in  Harmonie  mit  BGB.  935  blieb,  und  habe  ihn
dafür  analog  auch  auf  den  Fall  anwenden  wollen,  daß  nicht  ein  Indossatar,  sondern  der
Remittent  den  Wechsel  erwirbt.  Ich  halte  jetzt  weder  das  eine  noch  das  andre  aufrecht.

e)  Da  nach  den  Regeln  zu  a  und  b  der  Wechselschuldvertrag  zwischen
dem  Aussteller  und  den  Indossanten  einer=  und  einem  bestimmten  Nachmann
  —  sei  es  Remittent,  sei  es  Indossatar  —  andrerseits  nicht  schon  durch
die  Abgabe  der  Wechselschulderklärung  seitens  des  Ausstellers  oder  der

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3  RG.  45  S.  265;  Staub,  Anm.  8  zu  Art.  74.
4  Abw.  Staub,  Anm.  13  zu  §.  74
5  Siehe  6.  Aufl.  S.  234.