Erwerb  des  Eigentums  am  Wechsel.  857.  231

Indossanten,  sondern  erst  durch  die  Begebung  des  Wechsels  an  den  Nachmann
  zum  Abschluß  kommt,  können  Aussteller  und  Indossanten  noch  nach
Abgabe  ihrer  Wechselschulderklärung  ihre  Haftung  aus  dieser  Erklärung
gegenüber  einem  bestimmten  Nachmann  ausschließen,  wenn  es  ihnen  gelingt,
  die  Begebung  des  Wechsels  an  diesen  Nachmann  zu  verhindern.
Hierfür  genügt  es  aber  in  der  Regel  nicht,  daß  sie  ihre  Wechselschulderklärung
  widerrufen,  sondern  sie  müssen  sie  noch  vor  der  Begebung  des  Wechsels
an  den  Nachmann  durchstreichen  oder  anderweit  formell  zerstören.  Dazu
werden  sie  aber  der  Regel  nach  nur  so  lange  im  stande  sein,  als  sie  sich  noch
im  Besitz  des  Wechsels  befinden.  Sind  sie  es  nicht  mehr,  so  sind  sie  an  ihre
Wechselschulderklärung  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  unwiderruflich
für  immer  gebunden.

Beispiele.  Traß  hat  den  Wechsel  S.  217  formgerecht  ausgestellt;  bald  darauf  ändert
er  aber  seinen  Sinn  und  möchte  seine  Haftung  aus  dem  Wechsel  ausschließen.  I.  Dies  ist
leicht,  wenn  er  den  Wechsel  noch  unbegeben  in  Händen  hat:  Traß  ist  frei,  sobald  er  den  Wechsel
zerreißt  oder  durchstreicht.  II.  Anders,  wenn  er  den  Wechsel  bereits  an  Remi  abgesendet
hat  und  nicht  mehr  in  der  Lage  ist,  ihn  von  der  Post  zurückzufordern.  Freilich  kann  er  hier
eine  Zeitlang  noch  die  Begebung  an  Remi  verhindern,  etwa  so,  daß  er  das  Angebot  des
Wechsels  an  Remi  telegraphisch  widerruft;  denn  wenn  das  Telegramm  bei  Remi  zugleich
mit  dem  Wechsel  oder  früher  eintrifft,  erlangt  Remi  kein  Eigentum  am  Wechsel  und  also
auch  kein  Gläubigerrecht  gegen  Traß.  Allein  damit  ist  Traß  nicht  gesichert.  Denn  wenn

Remi  ohne  Rücksicht  auf  den  Widerruf  des  Traß  den  Wechsel  dem  gutgläubigen  Neumann
indossiert  und  übergibt,  erlangen-Neumann  und  dessen  Nachmänner  das  Eigentum  am

Wechsel,  und  Traß  wird  damit  unweigerlich  Zugleich  ihr  Wcchselschuldner.

2.  Bei  der  Begründung  der  Wechselschuld  des  Akzeptanten  gelten
genau  dieselben  Regeln  wie  bei  der  Begründung  der  Wechselschuld  des  Ausstellers
  und  der  Indossanten,  wenn  es  sich  um  die  Schuld  gegenüber  Wechselgläubigern
  handelt,  die  den  Wechsel  erst  nach  Erteilung  des  Akzepts  erworben
  haben:  der  Akzeptant  stellt  den  Antrag  zum  Abschluß  eines  Wechselschuldvertrages,
  indem  er  die  für  ihn  charakteristische  Wechselschulderklärung
abgibt,  d.  h.  indem  er  sein  Akzept  auf  den  Wechsel  setzt,  und  jene  Wechselgläubiger
  nehmen  diesen  Antrag  an,  indem  sie  formgerecht  als  Nachmänner
des  Akzeptanten  das  Eigentum  am  Wechsel  erwerben.  Dagegen  wird  die
Parteirolle  beim  Abschluß  des  Wechselschuldvertrages  verschoben,  wenn
der  Akzeptant  eine  Wechselschuld  gegenüber  Wechselgläubigern  eingeht,
die  den  Wechsel  schon  vor  der  Erteilung  des  Akzepts  erworben  hatten:
die  Rolle  des  Antragstellers  fällt  hier  nicht  dem  Wechselschuldner,  also
dem  Akzeptanten,  sondern  den  Wechselgläubigern,  also  den  Nachmännern
  des  Akzeptanten  —  dem  Aussteller,  dem  Remittenten,  den  Indossataren
  —  zu.

a)  Der  Nachmann  stellt  den  Antrag  zum  Vertragsschluß  an  den
Akzeptanten  oder  vielmehr  genauer  —  da  das  Akzept  ja  noch  nicht  erteilt
ist  —  an  den  Bezogenen  entweder  dadurch,  daß  er  den  Wechsel  ausstellt
oder  indossiert  und  damit  eine  Zahlungsanweisung  an  den  Bezogenen