232  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

richtet,  oder  dadurch,  daß  er  den  Wechsel  dem  Bezogenen  mit  der  Auf—
forderung,  sein  Akzept  zu  erteilen,  vorlegt.

b)  Der  Bezogene  nimmt  den  Antrag  zum  Vertragsschluß  dadurch  an,
daß  er  sein  Akzept  auf  den  Wechsel  niederschreibt.

æ)  Das  Akzept  eines  Wechsels  unterscheidet  sich  von  den  meisten  andern
Annahmen  eines  Vertragsantrages  durch  drei  Besonderheiten,  die  den  oben
zu  1  a  a  genannten  Besonderheiten  des  vom  Wechselschuldner  gestellten
Antrages  zum  Vertragsschluß  genau  entsprechen.

aa)  Das  Akzept  ist  an  mehrere  Personen  zugleich,  nämlich  an  alle
Nachmänner  des  Bezogenen,  die  den  Wechsel  damals  bereits  erworben
hatten,  gerichtet  und  hat  einen  s  elbständigen  Vertragsschluß  mit  einem  jeden
von  ihnen  zum  Gegenstande.  Ob  der  Nachmann  noch  zur  Zeit  Eigentümer
des  Wechsels  ist  oder  sein  Eigentum  bereits  an  einen  spätern  Nachmann
verloren  hat,  macht  keinen  Unterschied.

66)  Das  Akzept  wird  sofort  mit  seiner  „Kreation“,  d.  h.  mit  seiner
Niederschrift,  vollendet.

I)  Das  Akzept  kann  mindestens  so  lange  gültig  erklärt  werden,  als
der  Wechsel  noch  nicht  fällig  geworden  ist.

8)  Im  übrigen  unkerliegt  das  Akzept  des  Wechsels  den  allgemeinen,
  auch  für  jede  andre  Annahme  eines  Vertragsantrages  geltenden
Regeln.  Es  verpflichtet  also  den  Akzeptanten  nur,  wenn  dieser  sich  auch
durch  die  Annahme  sonstiger  Vertragsanträge  verpflichten  kann  (W.  1)
es  ist  wegen  Simulation  in  derselben  Art  nichtig,  wegen  Irrtums  in

derselben  Art  anfechtbar  wie  die  Annahme  gewöhnlicher  Vertragsanträge
  u.  s.  w.

e)  Der  Wechselschuldvertrag  mit  dem  Akzeptanten  ist  abgeschlossen,
sobald  sowohl  den  Erfordernissen  zu  a  wie  denen  zu  b  genügt  ist,  also  mit
dem  Augenblick  der  Niederschrift  des  Akzepts.  Sonach  tritt  auch  die  Ver—
pflichtung  des  Bezogenen  gegenüber  allen  damals  bereits  vorhandenen
Nachmännern  sofort  mit  dieser  Niederschrift  ein  (s.  WO.  21  IV).

Beispiele.  Der  Wechsel  S.  217  ist  von  Traß  am  1.  April  ausgestellt  und  an  Remt
begeben;  am  1.  Mai  wird  er  an  Neumann,  am  1.  Juni  an  Weiß,  am  1.  Juli  an  Schwarz
indossiert  und  übergeben;  am  15.  Madlegt  Neumann  den  Wechsel  dem  Betz  zum  Alzept
vor  und  Betz  akzeptiert  sofort.  I.  1.  Hier  haben  Traß  am  1.  April  durch  Ausstellung,  Remi
am  1.  Mai  durch  Indossierung,  Neumann  am  15.  Mai  durch  Präsentation  des  Wechsels
dem  Betz  den  Abschluß  eines  Wechselschuldvertrages-angetragen;  Betz  hat  alle  drei  Anträge
am  15.  Mai  angenommen  damit  ist  zwischen  Betz  einer-,  Traß,  Remi  und  Neumann  andrerseits
  je  ein  Wechselschuldvertrag  gültig  abgeschlossen.  2.  Außerdem  hat  Betz  durch  sein
Akzept  allen  künftigen  Nachmännern  Neumanns  den  Abschluß  eines  Wechsolschuldvertrages
angetragen;  durch  den  Erwerb  des  Wechsels  haben  Weiß  und  Schwarz  diesen  Antrag  am
1.  Juni  und  1.  Juli  angenommen;  damit  ist  auch  zwischen  Betz  einer-  und  Weiß  und  Schwarz
andrerseits  je  ein  Wechselschuldvertrag  gültig  abgeschlossen.  II.  Wenn  Betz  in  dem  eben
genannten  Fall  das  Akzept,  nachdem  er  es  niedergeschrieben,  sofort  wieder  ausstreicht,
bleibt  er  trotzdem  dem  Traß,  dem  Remi  und  dem  Neumann  verhaftet;  denn  er  ist  sofort
durch  die  Niederschrift  ihr  Schuldner  geworden  und  kann  ihnen  ihr  Gläubigerrecht  nicht