Begründung  der  Wechselschuld  des  Akzeptanten.  Kreationstheorie.  367.  233

eigenmächtig  wieder  entziehn.s  Dagegen  bleibt  er  gegenüber  Weiß  und'  Schwarz  frei;
denn  wenn  diese  den  Wechsel  erwerben,  ist  ja  sein  Akzept  nicht  mehr  formgerecht  vorhanden.

II.  Die  Regeln  zu  1  sind  fast  sämtlich  bestritten.

1.  Streitig  ist  zunächst,  ob  die  Wechselschulderklärung  als  Vertragsantrag
  oder  Vertragsannahme,  wie  dies  hier  geschehn,'  oder  ob  sie  als  ein
einseitiges  Zahlungsversprechen  anzusehn  ist:  jene  Meinung  wird  Vertragstheorie,
  diese  wird  Kreationstheorie  genannt.  Für  die  Vertragstheorie
spricht  entscheidend,  daß  die  Regeln  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
die  einseitigen  Rechtsgeschäfte  (BGB.  111,  180  u.  s.  w.)  für  die  Wechselschulderklärungen
  nicht  passen.?

2.  Streitig  ist  ferner,  ob  man,  wenn  man  sich  der  Vertragstheorie
anschließt,  einen  Vertragsschluß  des  Wechselschuldners  mit  jedem  seiner
Nachmänner  annehmen  soll,  wie  dies  hier  geschehn,“  oder  ob  man  sich  für
einen  einzigen  Vertragsschluß  mit  nur  einem  Nachmann  erklären  und  die
Rechte  der  andern  Nachmänner  als  sekundäre  Folgen  dieses  einen  Vertragsschlusses
  auffassen  soll;  jene  Annahme  mag  als  die  Theorie  der  Vertragsmehrheit,
  diese  mag  als  die  Theorie  der  Vertragseinheit  bezeichnet  werden.“  1
Für  die  Theorie  der  Vertragsmehrheit  spricht  entscheidend,  daß  sie  es  am
besten  verständlich  macht,  wie  die  Gläubigerrechte  der  verschiedenen  Nachmänner
  eines  und  desselben  Wechselschuldners  voneinander  unabhängig  sind.

3.  Streitig  ist  sodann,  ob  man  annehmen  soll,  daß  jede  Wechselschulderklärung
  schon  mit  ihrer  Kreation  rechtswirksam  wird,  wie  dies  hier  geschehn,
  oder  ob  man  mindestens  verlangen  muß,  daß  der  Schuldner  die
Erklärung  absichtlich  aus  seinem  Besitz  entläßt,  15  oder  ob  endlich  die  Lehre
den  Vorzug  verdient,  daß  die  Wechselschulderklärung,  wie  jede  andre
empfangsbedürftige  Willenserklärung,  erst  wirksam  wird,  wenn  sie  dem
Wechselgläubiger  mit  dem  Willen  des  Schuldners  zugeht  ½4  die  erste  Annahme
  mag  Kreations-Vertragstheorie,  die  zweite  mag  Emissionstheorie,
die  dritte  mag  reine  Vertragstheorie  genannt  werden.  Für  die  Kreations-Vertragstheorie
  spricht  entscheidend,  daß  sie  allein  die  vom  Verkehr  dringend
geforderte  Sicherheit  des  Wechselverkehrs  einigermaßen  verbürgt  und  daß
sie  überdies  für  die  den  Wechseln  nahestehenden  Inhaberpapiere  vom
bürgerlichen  Gesetzbuch  autoritativ  anerkannt  worden  ist.

Unterstützend  kommt  hinzu,  daß  die  Vertrags-Kreationstheorie  wenigstens  in  Ansehung

  des  Akzepts  gewohnheitsrechtlich  anerkannt  ist:  es  steht  in  der  Praxis  fest,  daß  ein
Bezogener,  sobald  er  auf  einen  fertigen,  ihm  zur  Annahme  präsentierten  Wechsel  sein  Akzept

setzt,  daran  gebunden  ist.

—.

s  RG.  9  S.  59;  Grawein,  Perfektion  des  Akzepts  (76);  Goldschmidt  2Z.  28  S.  84.
7  So  z.  B.  Goldschmidt  Z.  28  S.  84;  Pappenheim  ebenda  33  S.  447;  Gierke,
D.  Pr.  R.  2  S.  109.
s  So  z.  B.  Kuntze  bei  E.  4  S.  70;  Grünhut  1  S.  272;  Randa,  Eigentumsrecht,
2.  Aufl.  (93)  5  12;  auch  die  6.  Aufl.  dieses  Werks  S.  236.
Lehmann  S.  597.  10  So  Sohm  2.  17  S.  72.
11  So  Gierke,  D.  Pr.  R.  2  S.  109.  12  So  die  Anm.  8  genannten  Schriftsteller.
13  So  Stobbe,  D.  Pr.  R.  3  5  171  IV.  14  So  Gierke,  D.  Pr.  R.  S.  110,  111.