234  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

4.  Streitig  ist  endlich,  ob  es  richtig  ist,  daß  man  die  Wechselschulderklärung
  in  demselben  Umfang  wie  andre  Rechtsgeschäfte  wegen  Simulation,
Wuchers  u.  s.  w.  für  nichtig,  wegen  Irrtums,  Betruges  u.  s.  w.  für  anfechtbar
erklärt,  wie  dies  hier  geschehn,  oder  ob  man  sie  vor  der  Nichtigkeit  oder
Anfechtbarkeit  in  gewissem  Umfang  schützen  soll.15  Für  die  erstere  Annahme
spricht  entscheidend,  daß  das  bürgerliche  Gesetzbuch,  wenn  es  sich  der
zweiten  Annahme  hätte  anschließen  wollen,  dies  sicher  in  Ansehung  der
den  Wechseln  so  nahestehenden  Inhaberpapiere  ausdrücklich  angeordnet
haben  würde;  und  eine  solche  Anordnung  ist  im  bürgerlichen  Gesetzbuch
nicht  getroffen,

d)  Grwerb  der  Forderung  aus  dem  Wechsel.

l  58.

I.  Die  auf  dem  Wechsel  selbst  benannten  Wechselgläubiger  —  der
Aussteller,  der  Remittent,  die  Indossatare  —  erwerben  eine  Forderung
aus  dem  Wechsel,  sobald  sie  nach  den  im  vorigen  Paragraphen  entwickelten
Regeln  einen  Wechselschuldvertrag  mit  einem  Wechselschuldner  abschließen.
Und  zwar  bringt  jeder  solche  Schuldvertrag  dem  Gläubiger  eine  neue
Forderung,  die  von  den  Forderungen  seiner  Vormänner  rechtlich  unabhängig
  ist.

II.  1.  Man  kann  aber  eine  Forderung  aus  dem  Wechsel  auch  erwerben,
ohne  als  Wechselgläubiger  auf  dem  Wechsel  benannt  zu  sein.  Die  Hauptfälle
  sind,  wenn  man  von  den  Blankoindossamenten  einstweilen  noch  absieht:

a)  der  Fall,  daß  jemand  einen  verstorbenen  Wechselgläubiger,  der
als  solcher  auf  dem  Wechsel  benannt  ist,  beerbt;

b)  der  Fall,  daß  der  auf  dem  Wechsel  benannte  Remittent  oder
letzte  Indossatar  den  Wechsel,  statt  ihn  an  einen  andern  zu  indossieren,
dem  andern  formlos  übergibt  und  ihm  dabei  gleichfalls  formlos  seine
Forderung  aus  dem  Wechsel  abtritt;  eine  derartige  „Zession“  des
Wechsels  ist  freilich  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  erwähnt,  aber  doch  wohl
zulässig.:  s

2.  Wer  einen  Wechsel  in  der  eben  genannten  Art  erwirbt,  ohne  auf
dem  Wechsel  formgerecht  als  Gläubiger  namhaft  gemacht  zu  sein,  erlangt
keine  neue  selbständige  Forderung  aus  dem  Wechsel,  sondern  tritt  lediglich
in  die  Forderung  des  bisherigen  Wechselgläubigers  als  Rechtsnachfolger  ein.
Er  gilt  also  nicht  selber  als  Nachmann  seiner  Schuldner,  sondern  nur  als

Rechtsnachfolger  eines  Nachmanns.

·  32;  S.  633.
16  So  Gierke,  D.  Pr.  R.  2  S.  1122;  Lehmann
1RH.  11  Ni.  85.  RG.  26  S.  100,  33  S.  146.