Rechtanachfolge  in.  968.  235

e)  Die  Ansprüche  des  Wechlselgläubigers.
Auspruch  auf  Bezahlung  des  Wechsels.
59.

Der  Anspruch  auf  Bezahlung  des  Wechsels  ist  sehr  verschieden,  je
nachdem  als  Wechselgläubiger  erstens  der  letzte  Indossatar,  zweitens  ein
früherer  Indossatar,  drittens  der  Remittent,  viertens  der  Aussteller  oder
fünftens  ein  Rechtsnachfolger  einer  dieser  Personen  auftritt.

I.  Der  letzte  Indossatar  des  Wechsels  oder,  wie  das  Gesetz
ihn  wenig  bezeichnend  nennt,  der  „Wechselinhaber“,  nimmt  unter  allen
Wechselgläubigern  die  erste  Stelle  ein:  er  —  und  der  Regel  nacht  nur  er
—  kann  die  Bezahlung  der  Wechselsumme  sofort  und  ohne  weiteres  verlangen,
  sobald  der  Wechsel  fällig  geworden  ist;  wir  nennen  ihn  deshalb

echselgläubiger  erster  Hand.  Bei  einem  nicht  indossierten
Wechsel  tritt  an  seine  Stelle  der  Remittent.

1.  Der  Wechselgläubiger  erster  Hand  muß,  um  den  Anspruch  auf
Bezahlung  des  Wechsels  geltend  machen  zu  können,  im  unmittelbaren
Besitz  des  Wechsels  sein  oder  sich  wenigstens  im  Einvernehmen  mit  dem
unmittelbaren  Besitzer  befinden.  Denn  er  muß,  wie  später  noch  genauer
zu  zeigen,  in  der  Lage  sein,  im  Fall  der  Zahlung  den  Wechsel  dem  Zahlenden
  auszuhändigen.

20  Wenn  der  Wechselgläubiger  erster  Hand  die  Bezahlung  des  Wechsels
fordert,  stützt  er  seinen  Anspruch  auf  die  Tatsache,  daß  er  den  Wechsel  als
letzter  Indossatar  rechtmäßig  erworben  habe.  Doch  braucht  er  diese  Tatsache
  nicht  zu  beweisen,  sondern  es  genügt,  wenn  er  dartut,  daß  er  denselben
  Namen  führt  wie  der  letzte  Indossatar  des  Wechsels  und  daß  Wechsel
und  Protest  tatsächlich  zu  seiner  Verfügung  stehn  (s.  WO.  36);  denn  ist
dies  bewiesen,  so  wird  vermutet,  daß  er  wirklich  der  rechtmäßige  letzte
Indossatar  des  Wechsels  ist;  Sache  des  Schuldners  ist  es,  im  Streitfall
diese  Vermutung  durch  Gegenbeweis  zu  brechen.“

Beispiel.  Der  Wechsel  S.  2|K  sei  von  Braun  bei  Remi  gestohlen,  Braun  habe  die
ganze  Indossamentenkette  gefälscht  und,  indem  er  sich  für  einen  Vertreter  des  Weiß  ausgegeben,
  den  Wechsel  dem  Schwarz  ausgehändigt;  nun  klagt  Schwarz  in  einem  einheitlichen
  Prozeß  gegen  Betz,  Traß,  Remi,  Neumann  und  Weiß.  lI.  Hier  verliert  Schwarz
seinen  Prozeß  ganz,  wenn  ihm  nachgewiesen  wird,  daß  er  die  Fälschung  des  letzten  Indossaments
  oder  den  Mangel  der  Vertretungsmacht  des  Braun  für  Weiß  beim  Erwerbe
des  Wechsels  gekannt  oder  nur  aus  grober  Fahrlässigkeit  verkannt  hat.  II.  1.  Ebenso  verliert
  er  seinen  Prozeß  gegen  Remi,  Neumann  und  Weiß,  auch  wenn  ihm  seine  Schlechtgläubigkeit
  beim  Besitzerwerbe  nicht  nachgewiesen  wird;  denn  da  deren  Unterschriften  gefälscht

  sind,  sind  Remi,  Neumann  und  Weiß  überhaupt  nicht  Wechselschuldner  geworden,
und  dieser  Mangel  wird  dadurch,  daß  Schwarz  den  Wechsel  in  gutem  Glauben  erworben

1  Siehe  unten  zu  III  und  IV.
2  RH.  2  Nr.  65,  9  Nr.  9;  RG.  5  S.  83.