286  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

hat  und  daß  das  auf  ihn  lautende  Indossament  formell  tadellos  ist,  selbstverständlich  nicht
geheilt.  2.  Dagegen  gewinnt  Schwarz,  wenn  ihm  die  Schlechtgläubigkeit  nicht  nachgewiesen
wird,  den  Prozeß  gegen  Betz  und  Traß;  denn  deren  Unterschriften  sind  ja  echt,  ihre  Wechselschulderklärungen
  als  solche  also  gültig;  und  die  gefälschte  Indossamentenkette  von  Remi
bis  Schwarz  genügt  zwar  nicht,  um  einen  der  angeblichen  Indossanten  zum  Wechselschuldner,
  wohl  aber,  um  Schwarz  zum  Gläubiger  von  Betz  und  Traß  zu  machen.

3.  Schuldner  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  sind  alle  seine  Vormänner,
  also  in  jedem  Fall  der  Aussteller,  beim  indossierten  Wechsel  ferner
sämtliche  Indossanten,  beim  akzeptierten  Wechsel  endlich  der  Bezogene
als  Akzeptant.

a)  Der  Bezogene  als  Akzeptant  ist  Lauptwechselschuldner,
an  ihn  kann  der  Wechselgläubiger  erster  Hand  sich  sofort  bei  Fälligkeit  des
Wechsels  halten,  ohne  daß  es  der  Beobachtung  weiterer  Formalitäten
bedarf.  Ist  der  Wechsel  nicht  akzeptiert,  so  ist  ein  Hauptwechselschuldner
nicht  vorhanden.  ·

b)  Der  Aussteller  und  die  Indossanten  sind  nur  Regreßschuldner.
  An  sie  kann  der  Wechselgläubiger  erster  Hand  sich  nur  halten,
nachdem  er  zuvor  den  Bezogenen,  mag  er  den  Wechsel  akzeptiert  haben
oder  nicht,  unter  Präsentation  des  Wechsels  vergeblich  zur  Zahlung  aufgefordert
  und  dies  durch  einen  Protest  mangels  Zahlung  urkundlich  festgestellt
  hat.

a)  Die  Präsentation  des  Wechsels  muß  durch  einen  Protestbeamten
geschehn.  Als  solche  dienen  die  Notare,  die  Gerichtsvollzieher  oder  andre
Gerichtsbeamte,  endlich  seit  1908  auch  die  Postbeamten  (WO.  87).  Doch
übernehmen  die  Postbeamten  die.  Präsentation  nur  bei  Wechseln,  deten
Wechselsumme  den  Betrag  vo#  ####  Mark  nicht  übersteigt  (RGes.  v.  30.  Mal
1908  §  3;  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  August  1908).

6)  Die  Präsentation  des  Wechsels  muß  frühestens  am  Verfalltage
und  darf  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Verfalltage  geschehnt
ist  der  Verfalltag  ein  Sonntag  oder  allgemeiner  Feiertag,  so  tritt  an  dessen
Stelle  der  nächstfolgende  Werktag  (W.  41  II,  92  1).  Vor  9  Uhr  Morgens
und  nach  6  Uhr  Abends  soll  die  Präsentation  nur  geschehn,  wenn  der  Bezogene
  ausdrücklich  darein  willigt  (W  O.  92  II).

7)  Die  Präsentation  des  Wechsels  muß  am  Zahlungsort  geschehn,
und  zwar,  wenn  der  Bezogene  dort  ein  Geschäftslokal  hat,  in  diesem  Lolal,
andernfalls  in  seiner  Wohnung;  an  einem  andern  Ort  als  im  Geschäftslokal

oder  der  Wohnung  ist  die  Präsentation  nur  mit  beiderseitigem  Einverständnis
zulässig  (WO.  91  1).“

.  Gewisse  Ortschaften  sind  vom  Bundesrat  im  Verhältnis  zueinander  als  wechselrechtliche
  „Nachbarorte"  erklärt.  Das  hat  den  Sinn,  daß  diese  Ortschaften  in  gewissem
Umfang  wechselrechtlich  als  ein  Ort  anzusehn  sind;  so  kann  z.  B.,  wenn  der  Wechsel  als

2  E.  Leist,  Wechselprotest  (99);  G.  Cohn,  Kampf  um  den  Wechselprotest  (05);  Nändrup,
Protesterhebung  trotz  Angebots  (99).
4  RG.  66  S.  295.