Wechselregreß  auf  Zahlung.  Wechselprotest.  8  59.  237

Zahlungsort  „Berlin“  angibt,  der  Akzeptant  aber  sein  Geschäftslokal  in  einem  „Nachbarort"
  Berlins,  z.  B.  Steglitz  oder  Treptow,  hat,  die  Präsentation  auch  in  diesem  Lokal,  also
steeng  genommen  außerhalb  Berlins,  erfolgen  (WO.  91  a;  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  9.  Januar  1909).

9)  Über  die  Präsentation  ist  von  dem  Protestbeamten  eine  öffentliche
  Urkunde  zu  errichten,  der  Protest  mangels  Zahlung  (Wo.  41,
91  I,  92  11).  Der  Protest  ist  auf  den  Wechsel  selbst  oder  auf  ein  mit  ihm  zu
verbindendes  Blatt  zu  setzen  (WO.  88  a  I)  und  muß  in  formelhafter  Kürze
angeben:  J.  die  Person,  in  deren  Auftrag,  und  die  Person,  gegen  die  der
Protest  erhoben  wird;  II.  die  Tatsache,  daß  letztere  Person  ohne  Erfolg
zur  Zahlung  aufgefordert  worden  oder  nicht  anzutreffen  gewesen  ist;
III.  den  Ort  und  den  Tag,  an  dem  die  Aufforderung  zur  Zahlung  geschehn
oder  erfolglos  versucht  ist.  Der  Protest  ist  von  dem  Protestbeamten  zu
unterzeichnen  und  mit  seinem  Siegel  oder  Stempel  zu  versehn  (WO.  88).

Der  Protest  soll  unmittelbar  hinter  das  letzte  Indossament  zu  stehn  kommen.  Wird
auf  ein  besondres  Blatt  gesetzt,  so  soll  die  Verbindungsstelle  mit  dem  Siegel  oder
Stempel  des  Protestbeamten  versehn  werden;  in  diesem  Fall  wird  der  Protest  selbst  nicht
gesiegelt  oder  gestempelt  (W.  88  a  II,  I10.

Muster  eines  Protestes  zu  dem  Wechsel  S.  217.

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Von  jedem  Protest  soll  der  Protestbeamte  eine  beglaubigte  Abschrift  samt  einem
Vermerk  über  den  Inhalt  des  protestierten  Wechsels  anfertigen;  diese  Abschriften  sind
geordnet  aufzubewahren  (WO.  90  II,  III).  Über  Berichtigungen  des  Protestes  s.  WO.  90  I.

e)  Die  Präsentation  kann  unterbleiben,  wenn  der  Protestbeamte
am  Zahlungsort  ein  Geschäftslokal  oder  eine  Wohnung  des  Bezogenen
mcht  ermitteln  kann.  Dagegen  ist  eine  Protesterhebung  („Wind“=  oder
„Platz'  protest)  auch  in  diesem  Fall  erforderlich:  sie  unterscheidet  sich  von
der  gewöhnlichen  Protesterhebung  nur  dadurch,  daß  sie  ausdrücklich  angeben.
muß,  das  Geschäftslokal  oder  die  Wohnung  des  Bezogenen  sei  nicht  zu
ermitteln  gewesen  (WO.  88  Nr.  2  am  Ende;  s.  auch  WO.  91  II,  III).

()  Ist  die  rechtzeitige  Präsentation  und  Protesterhebung  erfolgt,  so
haften  nunmehr  die  Regreßschuldner  —  zusammen  mit  dem  Akzeptanten
oder,  wenn  der  Wechsel  nicht  akzeptiert,  für  sich  allein  —  als  Gesamtschuldner.