238  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfie.

Der  Wechselgläubiger  ist  also  keineswegs  gehalten,  sich  auch  jetzt  noch  in
erster  Reihe  an  den  Akzeptanten  oder  etwa  umgekehrt  in  erster  Reihe  an
seinen  unmittelbaren  Vormann  auf  dem  Wechsel  zu  halten,  sondern  kann
seinen  Zugriff  nach  Belieben  auf  einen  in  der  Mitte  stehenden  Vormann
(Sprungregreß)  oder  auf  alle  Vormänner  zusammen  nehmen  (W0.  49).

)  Wird  die  rechtzeitige  Präsentation  und  Protesterhebung  versäumt,
so  ist  der  Wechsel  präjudiziert.  Das  will  besagen:  der  Wechselgläubiger
  erster  Hand  behält  zwar  alle  seine  Ansprüche  gegen  den  Akzeptanten
  (WO.  44),  hat  dagegen  seine  regelmäßigen  wechselmäßigen  Ansprüche
  gegen  alle  Regreßschuldner  verloren  (WO.  41  I,  83);  inwieweit
die  Regreßschuldner  ihm  noch  in  Höhe  ihrer  Bereicherung  haften,  wird  erst
später  zu  erörtern  sein  (s.  unten  S.  242).

5)  Die  Präjudizierung  eines  nicht  rechtzeitig  präsentierten  und  protestierten
  Wechsels  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Wechselgläubiger  ohne  sein
Verschulden  oder  gar  durch  höhere  Gewalts  verhindert  war,  die  Präsentation
  und  Protesterhebung  rechtzeitig  vorzunehmen,  sowie  dann,  wenn
von  vornherein  feststeht  und  von  den  Regreßschuldnern  ausdrücklich  zugegeben
  wird,  daß  die  Präsentation  erfolglos  sein  würde.  Sie  steht  eben
unter  dem  Zeichen  der  Wechselstrenge.

Beispiel.  Der  Wechselgläubiger  erster  Hand  ist  am  Verfalltage  gerade  auf  dem
Wege  zum  Notar,  um  ihm  die  Präsentation  des  Wechsels  aufzutragen:  da  überfällt  ihn  ein
Strolch,  der  ihm  den  Wechsel  raubt  und  ihn  selbst  so  mißhandelt,  daß  er  eine  Woche  lang
besinnungslos  darniederliegt.  Hier  verbleibt  es  dabei,  daß  der  Wechsel  präjudiziert  ist.

1)  An  die  Protestierung  des  Wechsels  schließt  sich  noch  als  Nachspiel
die  Notifikation.  Sie  besteht  darin,  daß  der  Wechselgläubiger  erster
Hand  seinen  unmittelbaren  Vormann  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem
Tage  der  Protesterhebung  von  der  Nichtbezahlung  des  Wechsels  schriftlich
benachrichtigt  und  daß  jeder  benachrichtigte  Vormann  innerhalb  zweier
Tage  nach  dem  Tage  des  Empfangs  der  Nachricht  die  nämliche  Anzeige  an
seinen  nächsten  Vormann  bis  zum  Wechselaussteller  einschließliche  richtet;
Indossanten,  die  ihr  Indossament  nicht  mit  einer  Ortsbezeichnung  versehn
haben,  werden  bei  der  Notifikation  übersprungen,  auch  wenn  der  Nachmann
ihren  Wohnsitz  kennt;  die  Frist  für  jede  Anzeige  ist  gewahrt,  wenn  der
Nachmann  seine  Anzeige  an  den  Vormann  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Post
gegeben  hat.  Die  Unterlassung  der  rechtzeitigen  Notifikation  hat  die
Präjudizierung  des  Wechsels  nicht  zur  Folge;  wohl.  aber  bewirkt  sie,  daß  der
schuldige  Nachmann  den  nicht  benachrichtigten  Vormännern  schadensersatzpflichtig
  ist  und  seinen  Anspruch  auf  Zinsen,  Provision  und  Kosten  gegen
sie  verliert  (W  O.  45,  47;  s.  auch  ebenda  46).

x)  Die  Protesterhebung  ist  selbstverständlich  unzulässig,  wenn  der
Bezogene  oder  für  dessen  Rechnung  ein  Dritter  (s.  BG.  267)  die  Zahlung

.  .  ".
7  *J7  1  7  28,  18  Nr.  36;  RG.  1  S.  45.  7  RH.  18  Nr.  326  E