Protesterhebung.  Präjudizienung  des  Wechsels.  Notifikation.  §  599.  239

der  Wechselsumme  anbietet;  denn  die  Protesterhebung  soll  ja  gerade  bekunden,
  daß  von  dem  Bezogenen  Zahlung  nicht  zu  erlangen  war.  Das
nämliche  wird  aber  auch  gelten  müssen,  wenn  das  Angebot  von  einem
Regreßschuldner  oder  für  dessen  Rechnung  von  einem  Dritten  ausgeht.
Dagegen  wird  durch  ein  Zahlungsangebot,  das  ein  Dritter  für  eigne  Rechnung
  macht,  die  Protesterhebung  nicht  gehindert;  daß  das  Angebot  trotzdem
nicht  bedeutungslos  ist,  wird  unten  in  der  Lehre  von  der  Wechselintervention
6  72)  zu  zeigen  sein.

X)  Solange  das  Protestverfahren  im  Gang  ist,  ist  der  damit  beauftragte
  Protestbeamte  kraft  Gesetzes  zum  Empfang  der  Wechselzahlung
ermächtigt  (WO.  89  a).

4.  a)  Solange  als  der  Wechselgläubiger  erster  Hand  den  fällig  gewordenen
  Wechsel  noch  nicht  hat  mangels  Zahlung  protestieren  lassen  und
demgemäß  die  Bezahlung  des  Wechsels  nur  vom  Bezogenen  einfordern
darf,  kann  er  aus  dem  Wechsel  weiter  nichts  beanspruchen  als:

a)  die  Wechselsumme,

6)  im  Verzugs=  oder  Prozeßfall  6%  jährlicher  Zinsen  von  dieser
Summe  seit  Eintritt  des  Verzuges  oder  Beginn  des  Prozesses.

Daß  die  Höhe  der  Zinsen  6  %  beträgt,  ist  für  diesen  Fall  nicht  gesetzlich,  sondern
gewohnheitsrechtlich  bestimmt.s

b)  Anders,  wenn  der  Wechsel  mangels  Zahlung  protestiert  ist.  Alsdann
  geht  der  Anspruch  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  sowohl  gegenüber
  dem  Akzeptanten"  wie  gegenüber  den  Regreßschuldnern  auf  die
Zahlung  folgender  Beträge  (WO.  50  I,  81):

a)  der  Wechselsumme,

8)  6%  jährlicher  Zinsen  von  der  Wechselsumme  seit  dem  Verfalltage,

))  einer  Provision  von  ½%  der  nämlichen  Summe,

5)  der  dem  Gläubiger  erwachsenen  Kosten,  insbesondre  der  Kosten
der  Protesterhebung.

Beispiel.  Wenn  der  S.  217  genannte  Wechsel  am  2.  Juli  1909  mangels  Zahlung
protestiert  und  bis  zum  1.  September  1909  nicht  eingelöst  ist,  kann  Schwarz  an  diesem
Tage  von  allen  Vormännern  an  Kapital  6000,  an  Zinsen  für  zwei  Monate  60,  an  Provision
20,  an  Kosten  vielleicht  15,  zusammen  6095  Mark  fordern.

Wenn  der  Wechselgläubiger  will,  kann  er  über  den  Gegenstand  seines  Regreßanspruchs
auf  jeden  Regreßschuldner  einen  Rückwechsel,  zahlbar  an  dessen  Wohnort  auf  Sicht,
ziehn.  Alsdann  treten  zu  dem  oben  berechneten  Betrage  noch  die  Mäklergebühren
für  die  Negoziierung  des  Rückwechsels,  die  etwaigen  Stempelgebühren  (W.  53)
sowie,  wenn  der  Schuldner  den  Rückwechsel  nicht  bezahlt,  auch  die  hierdurch  entstehenden
Kosten  hinzu.

5.  a)  Die  dem  Wechselgläubiger  geschuldeten  Beträge  sind  regelmäßig
  in  bar  zu  entrichten;  ob  und  wann  die  Barzahlung  durch  Aufrechnung,

–.

8  RH.  1  Nr.  71.
9  Siehe  Staub,  Zusatz  1  zu  WO.  50.