240  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

Hinterlegung  u.  s.  w.  ersetzt  werden  kann,  bestimmt  sich  im  wesentlichen
nach  bürgerlichem  Recht  (vgl.  aber  WO.  40).10

b)  Sehr  oft  erläßt  der  Wechselgläubiger  dem  Wechselschuldner  die
Bezahlung  des  Wechsels  in  der  Art,  daß  er  ihm  den  Wechsel  ohne  Zahlung
zuschickt,  aber  dabei  vorschreibt,  der  Schuldner  solle  ihm  die  aus  dem  Wechsel
zu  zahlenden  Beträge  „gutschreiben“;  man  nennt  den  Wechsel  alsdann
Rimesse.  In  einer  derartigen  Zurücksendung  des  Wechsels  liegt  entweder
  eine  Aufrechnung  der  Ansprüche  des  Wechselgläubigers  gegen
etwaige  Gegenforderungen  des  Wechselschuldners,  oder  es  liegt  darin  ein
Antrag  auf  Umwandlung  der  Wechselschuld  in  eine  gewöhnliche  Schuld.
Besonders  häufig  ist  sie,  wenn  Gläubiger  und  Schuldner  miteinander  in
Kontokorrentverkehr  stehn.

e)  Solange  der  Wechsel  noch  nicht  mangels  Zahlung  protestiert  ist,
muß  der  Wechselgläubiger  auch  Teilzahlungen  annehmen,  falls  sie  ihm
vom  Bezogenen  oder  für  dessen  Rechnung  angeboten  werden  (WO.  38).
Dagegen  kann  er  Teilzahlungen  des  Bezogenen,  die  ihm  erst  nach  Protesterhebung
  angeboten  werden,  sowie  Teilzahlungen  der  Regreßschuldner
allgemeiner  Regel  gemäß  zurückweisen  (BGB.  266).

d)  Die  Zahlung  ist  rechtsgültig,  wenn  sie  an  den  richtigen  Wechselgläubiger
  erster  Hand  oder  an  denjenigen  geschieht,  der  nach  den  Regeln
zu  2  die  Vermutung  für  sich  hat,  Wechselgläubiger  erster  Hand  zu  sein.
Freilich  kann,  wie  wir  gesehen  haben,  der  Schuldner,  wenn  diese  Vermutung
  der  Wahrheit  nicht  entspricht,  sie  durch  Gegenbeweis  brechen
er  ist  aber  zur  Führung  des  Gegenbeweises  nicht  verpflichtet,  sondern
kann  sich  auf  die  Vermutung  auch  zu  seinen  eignen  Gunsten  berufen.
Dem  wirklichen  oder  vermuteten  Wechselgläubiger  steht  selbstverständlich
ein  mit  gehöriger  Vertretungsmacht  ausgerüsteter  Stellvertreter  des
Gläubigers  gleich;  als  solcher  gilt  regelmäßig  jeder  Inhaber  des  Wechsels,
der  eine  echte  Quittung  des  Gläubigers  vorlegt  (BGB.  370).  en  der

Die  Regel,  daß  der  .  -ne»Nitläubigerzahenakwenn
  dieser  nur  die  —  ergülhea  o  *  hat,  *  der  WO.  nur  ne
den  Fall  ausgesprochen,  daß  das  auf  den  angeblichen  Gläubiger  lautende  Indossamen
gefalcht  in:  denn  für  diesen  Fallist  besimmt,  baß  der  Schuldner  die  Echcheit  des  Ino
ments  nicht  zu  prüfen  braucht  (W0.  36).  Doch  ist  diese  Sonderbestimmung  wohl  in  der
oben  zu  A  formulierten  Art  zu  verallgemeinern.  12

Das  Recht  des  Schuldners,  an  den  vermuteten  Wechselgläubiger  erster  Hand  zu
zahlen,  gilt  auch  dann,  wenn  der  Schuldner  weiß,  daß  die  Vermutung  nicht  der  Wahrheit
entspricht,  also  daß  z.  B.  das  auf  den  angeblichen  Gläubiger  lautende  Indossament  gefälccht
i#.  15  Denn  was  hilft  dem  Schuldner  diese  seine  Wissenschaft,  wenn  er  nicht  sicher  ist,  die
Unrichtigkeit  der  Vermutung  im  Prozeß  durch  Gegenbeweis  erhärten  zu  können?  Anders
nur,  wenn  er  mit  dem  Wechselgläubiger  geradezu  kolludiert.

10  RG.  53  S.  209.
11  RG.  55  S.  49.
12  RG.  55  S.  49.
13  Vgl.  Gierke,  D.  Pr.  R.  2  S.  173.