Wechselzahlung.  Rimesse.  Wechselkurs.  5  59.  241

Hat  der  Schuldner  an  einen  Nichtgläubiger  gezahlt,  der  auch  die  Vermutung  der
Gläubigerschaft  nicht  für  sich  hatte,  so  muß  er  noch  einmal  zahlen,  mag  er  sich  auch  bei  der
Zahlung  in  entschuldbarem  Irrtum  befunden  haben.  14  Und  auch  der  Umstand  befreit  ihn
nicht,  daß  der  angebliche  Wechselgläubiger  oder  sein  vermeintlicher  Vertreter  ihm  Zug
um  Zug  gegen  seine  Zahlung  den  Wechsel  ausgehändigt  hat.  Freilich  ist  in  diesem  Fall
der  wahre  Gläubiger,  wenn  er  die  nochmalige  Bezahlung  des  Wechsels  fordert,  nicht  in
der  Lage,  der  gesetzlichen  Vorschrift  gemäß  dem  Schuldner  den  Wechsel  vorzulegen;  allein
ein  Schuldner,  der  den  Wechsel  bereits  zurückempfangen  hat,  kann  sich  auf  diese  Vorschrift
nicht  berufen.15  Hauptfälle:  I.  die  Zahlung  geschieht  an  eine  Person,  die  sich  für  den
Wechselgläubiger  erster  Hand  ausgibt,  obschon  sie  nicht  mit  ihm  identisch  ist  und  auch  nicht
denselben  Namen  führt  wie  er;  II.  die  Zahlung  geschieht  an  eine  Person,  die  sich  für  den
Vertreter  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  ausgibt,  obschon  sie  der  Vertretungsmacht  darbt.

6.  Erfüllungsort  für  die  Ansprüche  des  Wechselgläubigers  erster
Hand  ist:  «

a)  für  den  Akzeptanten  der  im  Wechsel  genannte  Zahlungsort,

b)  für  die  Regreßschuldner  der  Ort  ihres  Wohnsitzes  bei  Abgabe  ihrer
Wechselschulderklärung.““

Hiernach  haben  Regreßschuldner,  die  im  Auslande  wohnen,  im  Auslande  zu  zahlen.
Doch  soll  ihre  Zahlung  keinen  andern  Wert  haben  als  die  dem  Akzeptanten  am  Wechselzahlungsort
  obliegende  Zahlung,  keinen  niedrigeren,  aber  auch  keinen  höheren.  Deshalb
ist  das,  was  sie  im  Auslande  zahlen,  nach  dem  Kurse  anzusetzen,  den  ein  Sichtwechsel,  der  am
Toge  der  Protesterhebung  vom  Wechselzahlungsort  auf  den  Wohnsitz  des  Schuldners  gezogen
  wird,  in  diesem  Zeitpunkt  am  Wechselzahlungsort  oder  dem  für  ihn  maßgebenden
Börsenplatz  hat;  denn  in  diesem  Kurse  kommt  der  Wert  zum  Ausdruck,  der  einer  im  Auslande
  bewirkten  Zahlung  zur  Zeit  am  Wechselzahlungsort  zukommt.  Beispiel:  bei  dem
S.  217  genannten  Wechsel  wohne  Neumann  in  London,  zur  Zahlungszeit  sei  der  für
Mainz  maßgebende  Frankfurter  Kurs  von  Sichtwechseln,  die  von  Frankfurt  auf  London
gezogen  sind,  20,45  Mark  =  1  Pfund  Sterling;  alsdann  kann  Schwarz,  wenn  die  ihm
aus  dem  Wechsel  gebührende,  nach  den  Regeln  zu  4b  berechnete  Summe  6095  Mark
beträgt,  von  Neumann  298,04  Pfund  Sterling  fordern.

7.  a)  Der  Wechselgläubiger  erster  Hand  hat  dem  zahlenden  Schuldner,
falls  die  Zahlung  vor  der  Protesterhebung  geschieht,  den  quittierten  Wechsel,
falls  die  Zahlung  nachher  geschieht,  den  Wechsel  samt  Protest  und  einer
quittierten  „Retourrechnung“  auszuhändigen;  man  nennt  deshalb  die
Wechselzahlung  auch  Einlösung  des  Wechsels.  Demgemäß  kann  er
von  dem  Schuldner  Zahlung  nur  gegen  Aushändigung  dieser  Papiere
fordern  (WO.  39  Satz  1,  54),  und  der  Schuldner  kann  auch  seinerseits  gegen
Angebot  der  geschuldeten  Beträge  die  Aushändigung  der  Papiere  verlangen
(s.  WO.  48).

Der  Wechselgläubiger  erster  Hand  muß  den  Wechsel  dem  zahlenden  Schuldner  „intakt“
zurückgeben,  d.  h.  so,  wie  der  Wechsel  war,  als  jener  Schuldner  seine  Wechselschulderklärung
abgab,  nur  um  die  seitdem  rechtmäßig  zugefügten  Zusätze,  z.  B.  die  späteren  Indossamente,
bereichert.  Ist  der  Gläubiger  hierzu  nicht  im  stande,  z.  B.  weil  inzwischen  absichtlich  oder
durch  irgend  ein  Versehn  das  Indossament  eines  Vormanns  des  zahlenden  Schuldners

14  Abw.  Grünhut  S.  258;  Adler,  österr.  6.
16  R.  10  Nr.  20.  t,  österr.  Wechselrecht  S.  63,9

16  RG.  24  S.  115.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  16