242  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

ausgestrichen  ist,  so  kann  er  von  dem  Schuldner  keine  Zahlung  fordern,  auch  wenn  er  an
der  Durchstreichung  unschuldig  ist.  Daß  in  diesem  Fall  unsrer  Meinung  nach  das  Indossament
  trotz  der  Durchstreichung  vollgültig  bleiben  kann  (s.  oben  S.  224),  ändert  an  dieser
Regel  nichts;  denn  ein  durchstrichenes  Indossament  geltend  zu  machen,  ist  unter  allen  Umständen
  mit  Weiterungen  verbunden,  auf  die  der  Regreßschuldner  nicht  einzugehn  braucht.  17

b)  Leistet  der  Schuldner  nur  eine  Teilzahlung,  so  braucht  der  Gläubiger
ihm  selbstverständlich  den  Wechsel  nicht  auszuhändigen,  sondern  es  genügt,
wenn  er  die  Zahlung  auf  dem  Wechsel  quittiert  W.O.  39  Satz  2).

8.  Der  Anspruch  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  verjährt:

a)  gegen  den  Akzeptanten  in  drei  Jahren  seit  dem  Verfall  des
Wechsels  (WO.  77),

b)  gegen  die  Regreßschuldner  in  drei  Monaten  seit  dem  Tage  der
Protesterhebung;  doch  wird  die  Dreimonatsfrist  verdoppelt,  wenn  der
Zahlungsort  des  Wechsels  in  den  asiatischen  oder  afrikanischen  Küstenländern
  oder  Inseln  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meers,  sie  wird

versechsfacht,  wenn  der  Zahlungsort  in  einem  andern  außereuropäischen
Lande  oder  in  Island  oder  den  Faröern  liegt  (WO.  78).

Beispiele  s.  unten  zu  II,  1  h.

9.  a)  Ist  der  Wechselanspruch  des  Wechselgläubigers  erster  Hand
gegen  den  Aussteller  durch  Präjudizierung  des  Wechsels  erloschen  oder  ist
sein  Anspruch  gegen  den  Aussteller  oder  den  Akzeptanten  verjährt,  so  bleiben
Aussteller  und  Akzeptant  dem  Gläubiger  trotzdem  aus  dem  Wechsel  haftbar,

insoweit  sie  sich  sonst  mit  des  Gläubigers  Schaden  bereichern  würden
(WO.  83  Satz  1).

b)  Gegen  die  Indossanten  gilt  die  Regel  zu  a  nicht;  aus  einem
präjudizierten  oder  verjährten  Wechsel  haften  sie  nicht  einmal  in  Höhe
ihrer  Bereicherung  (WO.  83  Satz  2).

Beispiele.  I.  A.  und  B.  erhalten  von  C.  je  ein  Darlehn,  jeder  von  440  Mark;
sie  geben  darüber  einen  gemeinsamen  Wechsel  von  900  Mark,  in  dem  A.  als  Aussteller,
B.  als  Remittent-Indossant,  C.  als  Indossatar  benannt  ist  und  der  von  D.  aus  Gefälligkeit
  akzeptiert  wird.  Hier  hat,  wenn  der  Wechselanspruch  verjährt,  der  Gläubiger  einen
Bereicherungsanspruch  weder  gegen  B.  noch  gegen  D.;  denn  B.  ist  als  Indossant  haftfrei,
D.  aber  ist  nicht  bereichert.  Dagegen  kann  der  Gläubiger  den  A.  haftbar  machen,  freilich
nicht  in  Höhe  der  ganzen  Wechselsumme,  wohl  aber  in  Höhe  der  440  Mark,  die  A.  für  den
Wechsel  als  Darlehn  bekommen  hat.  II.  E.  hat  einen  von  ihm  auf  F.  gezogenen,  aber
von  F.  nicht  akzeptierten,  am  1.  April  fälligen,  auf  eine  Wechselsumme  von  8500  Mark
lautenden  Wechsel  an  den  Remittenten  G.  für  8000  Mark  verkauft;  am  25.  März  sendet  E.
die  8500  Mark  an  F.  mit  dem  Ersuchen,  den  Wechsel  bei  Präsentation  zu  bezahlen;  am
28.  März  wird  über  F.s  Vermögen  Konkurs  eröffnet;  seine  nicht  bevorrechtigten  Gläubiger
fallen  mit  ihren  Forderungen  in  Höhe  von  80%  aus.  Hier  ist,  wenn  dieser  Wechsel  mangels
rechtzeitiger  Protesterhebung  präjudiziert  wird,  E.  nur  in  Höhe  von  20%  haftbar;  denn
nur  in  dieser  Höhe  ist  er  bereichert;  im  übrigen  hat  er  die  8000  Mark,  die  er  um  des  Wechsels
willen  gewonnen,  um  des  Wechsels  willen  wieder  verloren.  18  III.  Schwarz  hat  den  S.  217

·  22.
17  R.  11  Nr.  73.  Siehe  auch  RG.  9  S.
18  7*  Staub  5  12  a  zu  WO.  83.