Wechselverjährung.  Haftung  der  Wechselschuldner  auf  die  Bereicherung.  58  59.  243

genannten  Wechsel  von  Weiß  geschenkt  erhalten,  hat  dann  aber  seine  Ansprüche  verjähren
lassen.  Hier  sind  ihm  trotzdem  Betz  und  Traß  in  Höhe  ihrer  Bereicherung  haftbar;  denn
soweit  sie  bereichert  sind,  sind  sie  mit  dem  Schaden  des  Schwarz  bereichert:  sein  Schaden
besteht  darin,  daß  der  von  ihm  (wenn  schon  unentgeltlich)  erworbene  Wechselanspruch  durch
die  Verjährung  entwertet  ist.  19

Der  Bereicherungsanspruch  des  Wechselgläubigers  beruht  auf  dem  Wechsel  als
solchem  und  nicht  etwa  auf  den  sonstigen  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  bestehenden
Rechtsbeziehungen;  20  eben  dadurch  ist  er  auch  von  dem  Bereicherungsanspruch  des  BGB.s
grundverschieden.  Er  ist  ein  wechselrechtlicher  Anspruch,  der  sich  nur  durch  seinen  Umfang
von  dem  ordentlichen  Wechselanspruch  unterscheidet.

II.  Ein  früherer  Indossatar,  der  den  Wechsel  durch  Indossament
  fortgegeben  hat,  kann  die  Bezahlung  des  Wechsels  erst  fordern,  wenn
er  in  Erfüllung  der  ihm  selber  als  Indossanten  obliegenden  Gewährschaftspflicht
  den  Wechsel,  nachdem  der  Wechselgläubiger  erster  Hand  ihn  mangels

sei  es  in  bar,  sei  es  in  andrer  Art  (s.  oben  S.  240):  sein  Anspruch  tritt  also
nicht  eher  in  Kraft,  als  bis  der  Wechsel,  nachdem  er  auf  seinem  „Hinlauf“
vom  Remittenten  über  die  durch  die  einzelnen  Indossamente  gebildeten
Stufen  schrittweise  bis  zum  letzten  Indossatar  vorwärts  gegangen  ist,
nunmehr  „rücklaufend“  vom  letzten  Indossatar  über  die  nämlichen  Indossamentenstufen
  im  Wege  der  Einlösung  schritt=  oder  sprungweise  wieder  an
ihn  zurücgelangt.  Demgemäß  nennen  wir  ihn,  wenn  er  den  Wechsel  beim
Wechselgläubiger  erster  Hand  eingelöst  hat,  Wechselgläubiger
zweiter,  wenn  er  ihn  beim  Wechselgläubiger  zweiter  Hand  eingelöst
hat,  Wechselgläubiger  dritter  Hand  u.  s.  w.  Seinen  Anspruch
  aber  bezeichnen  wir  als  Remboursregreß,  da  er  auf  die
Wiedererstattung  (remboursemont)  dessen  geht,  was  der  Indossant  bei  der
Einlösung  des  Wechsels  an  seinen  Nachmann  hat  leisten  müssen.

1.  a)  Der  Wechselgläubiger  zweiter  Hand  muß,  wenn  er  den  Anspruch
  auf  Bezahlung  des  Wechsels  geltend  machen  will,  im  unmittelbaren
Besitz  von  Wechsel  und  Protest  sein  oder  sich  wenigstens  im  Einverständnis
mit  dem  unmittelbaren  Besitzer  befinden.  Denn  er  muß  in  der  Lage
sein,  im  Fall  der  Zahlung  den  Wechsel  samt  Protest  dem  Zahlenden  auszuhändigen.


b)  Wenn  der  Wechselgläubiger  zweiter  Hand  die  Bezahlung  des
Wechsels  fordert,  stützt  er  seinen  Anspruch  auf  die  dreifache  Tatsache,  daß
er  erstens  früher  einmal  den  Wechsel  als  Indossatar  rechtmäßig  erworben,
daß  er  zweitens  den  Wechsel  durch  Indossament  fortgegeben  und  daß
er  drittens  den  Wechsel,  nachdem  er  verfallen  und  mangels  Zahlung
protestiert  worden  ist,  beim  Wechselgläubiger  erster  Hand  eingelöst  hat.2:
Doch  braucht  er  diesen  ganzen  Tatbestand  nicht  in  vollem  Umfang  zu

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19  Staub  Anm.  5  zu  WO.  23.
20  Vgl.  Wieland,  der  Wechsel  (01)  S.  56.
21  Zimmermann,  Arch.  f.  BR.  30  S.  117.