244  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

beweisen,  sondern  es  genügt,  wenn  er  dartut,  daß  er  denselben  Namen
führt  wie  ein  früherer  Indossatar  des  Wechsels  und  daß  Wechsel  und
Protest  tatsächlich  zu  seiner  Verfügung  stehn.  Denn  ist  dies  bewiesen,  so
wird  vermutet,  daß  auch  die  übrigen  Voraussetzungen  seines  Anspruchs
erfüllt  sind.?  Sache  des  Schuldners  ist  es,  im  Streitfall  diese  Vermutung
  durch  Gegenbeweis  zu  brechen.

Beispiele.  I.  Der  Wechsel  S.  217  ist  auf  Antrag  des  Schwarz  rechtzeitig  mangels
Zahlung  protestiert;  nun  klagt  Neumann  gegen  Traß  auf  Bezahlung  des  Wechsels  als
angeblicher  Wechselgläubiger  zweiter  Hand,  indem  er,  gestützt  auf  den  Besitz  von  Wechsel
und  Protest,  behauptet,  den  Wechsel  bei  Schwarz  gegen  bar  eingelöst  zu  haben;  Traß  erhebt
  aber  den  Einwand:  1.  der  Kläger  sei  nicht  identisch  mit  dem  Neumann,  der  auf  dem
Wechsel  als  Indossatar  benannt  sei  und  den  Wechsel  seinerzeit  an  Weiß  indossiert  habe,
sondern  sei  dessen  Bruder;  2.  auch  der  echte  auf  dem  Wechsel  benannte  Neumann  sei  nicht
rechtmäßiger  Wechselgläubiger;  denn  Remi  sei  noch  minderjährig  gewesen,  als  er  den  Wechsel
an  Neumann  indossiert  habe,  und  Neumann  habe  dies  beim  Erwerbe  des  Wechsels  gewußt;
3.  Kläger  habe  den  Wechsel  nicht  bei  Schwarz  eingelöst,  sondern  habe  ihn  von  Schwarz  nur
zur  Aufbewahrung  erhalten.24  Hier  sind  alle  drei  Einwendungen  des  Traß  erheblich;
Traß  ist  aber  für  alle  drei  beweispflichtig.  II.  1.  Als  der  Wechsel  S.  217  fällig  wurde,
hat  Schwarz  ihn  nicht  dem  Betz  zur  Zahlung  vorgelegt,  weil  dessen  Zahlungsunfähigkeit
allgemein  bekannt  war,  sondern  hat  die  Bezahlung  des  Wechsels  von  seinem  Indossanten
Weiß  verlangt;  Weiß  hat  den  Wechsel  auch  tatsächlich  sofort  eingelöst,  obschon  er  nach  den
Regeln  zu  !  dazu  nicht  verpflichtet  war,  hat  ihn  dann  seinerseits,  um,  wie  er  meinte,  der  vorgeschriebenen
  Form  zu  genügen,  noch  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  dem  Betz  zur  Zahlung
präsentieren  und  mangels  Zahlung  protestieren  lassen  und  nimmt  nun  den  Remboursregreß
  an  Neumann.  Hier  ist  Weiß  im  Unrecht.  Denn  er  ist  nicht  Wechselgläubiger  zweiter
Hand  geworden,  weil  er  den  Wechsel  eingelöst  hat,  bevor  er  mangels  Zahlung  protestiert
war.25  Außerdem  ist  die  von  ihm  selbst  vorgenommene  Präsentation  und  Protesterhebung
ungültig;  denn  sie  stand  nicht  ihm,  sondern  lediglich  dem  Schwarz  als  Wechselgläubiger
erster  Hand  zu.  2.  Anders  wäre  zu  entscheiden,  wenn  noch  vor  Ablauf  der  Protestfrist
Schwarz  den  Wechsel  mit  einem  neuen  Indossament  Schwarz  an  Weiß  versehn  oder  Weiß
das  Indossament  Weiß  an  Schwarz  durchgestrichen  hätte.  Denn  dann  wäre  ja  Weiß  Wechselgläubiger
  erster  Hand  geworden.  3.  Dagegen  hilft  es  dem  Weiß  nichts,  wenn  er  die  Indossierung
  des  Wechsels  an  sich  oder  die  Durchstreichung  des  Indossaments  Weiß  an  Schwarz
nachträglich  bewirkte,  nachdem  die  Protestfrist  wieder  abgelaufen  ist.  Denn  er  kann  dadurch
den  bereits  präjudizierten  Wechsel  nicht  wieder  vollgültig  machen.  Und  auch  der  Versuch,
die  Zufügung  des  Indossaments  Schwarz  an  Weiß  oder  die  Durchstreichung  des  Indossaments
  Weiß  an  Schwarz  auf  die  Zeit  vor  der  Protesterhebung  zurückzudatieren,  wird  nicht
zum  Ziel  führen:  ersteres  geht  nicht  an,  weil  der  Protest  mangels  Zahlung  unmittelbar
hinter  dem  Indossament  Weiß  an  Schwarz  steht,  so  daß  das  neue  Indossament  Schwarz
an  Weiß  nicht  mehr  dazwischen  geschoben  werden  kann  (s.  oben  das  Muster  S.  237);
letzteres  ist  eher  möglich,  würde  aber  sofort  durch  die  Bücher  des  Protestbeamten  widerlegt
  werden  können,  in  denen  sich  ja  eine  Abschrift  des  Wechsels  in  dem  Zustande  zur
Zeit  der  Protesterhebung  finden  muß.

Das  Recht  des  Wechselgläubigers  zweiter  Hand  ist  nicht  etwa  eine  neue  Forderung,
die  er  erst  dadurch  erwirbt,  daß  er  den  Wechsel  beim  Wechselgläubiger  erster  Hand  einlöst,
  sondern  ist  die  alte  Forderung,  die  ihm  als  Indossatar  zugestanden  hat,  bevor  er  den