Regreßrecht  des  Wechselgläubigers  zweiter  Hand.  859.  245

Wechsel  durch  sein  Indossament  fortgab.26  Solange  sein  Indossament  in  Kraft  war,
konnte  er  diese  Forderung  nicht  geltend  machen:  er  hatte  ja  selber  durch  sein  Indossament
bestimmt,  daß  die  Wechselzahlung  nicht  an  ihn,  sondern  an  seine  Nachmänner  geleistet
werden  sollte.  Nun  aber,  da  er  den  Wechsel  im  Regreßwege  von  den  Nachmännern  wieder
eingelöst  hat,  ist  sein  Indossament  erledigt  und  seine  alte  Forderung  wieder  voll  in
Kraft  getreten.  Daraus  ergibt  sich  u.  a.,  daß  er  seine  Forderung  im  Konkurse  eines
Wechselschuldners  geltend  machen  kann  und  daß  ein  in  diesem  Konkurse  abgeschlossener
Zwangsvergleich  auch  gegen  ihn  wirksam  ist,  mag  er  auch  den  Wechsel  erst  nach  der  Konkurseröffnung
  eingelöst  haben.27

Zc)  Schuldner  des  Wechselgläubigers  zweiter  Hand  sind  alle  seine  Vormänner,
  also  der  Akzeptant,  der  Aussteller  und  alle  vor  ihm  stehenden
Indossanten  als  Gesamtschuldner.  Daß  er  den  Wechsel  etwa  nochmals
zuerst  dem  Bezogenen  präsentieren,  daß  er  ihn  nochmals  protestieren  lassen,
daß  er  eine  nochmalige  Notifikation  an  seine  Vormänner  vornehmen  müsse,
ist  nicht  vorgeschrieben.

d)  Der  Anspruch  des  Wechselgläubigers  zweiter  Hand  ist  ähnlich
zusammengesetzt  wie  der  Anspruch  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  nach
Protestierung  des  Wechsels.  Er  geht  nämlich  auf  die  Zahlung  folgender
Beträge  (WO.  51  1):

a)  der  Summe,  die  er  bei  Einlösung  des  Wechsels  an  den  Wechselgläubiger
  erster  Hand  hat  zahlen  müssen;

5)  6%  jährlicher  Zinsen  von  dieser  Summe  seit  dem  Tage  der  Zahlung;

7)  einer  Provision  von  ½%  der  nämlichen  Summe;

5)  der  dem  Gläubiger  neu  erwachsenen  Kosten.

Beispiel.  Wenn  Weiß  in  dem  oben  S.  239  genannten  Fall  den  Wechsel  bei  Schwarz
am  1.  September  1909  mit  6095  Mark  eingelöst  hat,  kann  er  am  15.  September  1909  als
Wechselgläubiger  zweiter  Hand  von  seinen  Vormännern  fordern:  an  Kapital  6095,  an
Zinsen  für  einen  halben  Monat  15,24,  an  Provision  20,32,  an  Kosten  vielleicht  0,40,  zusammen
  6130,96  Mark.

Der  Regreß  kann  auch  hier  dadurch  genommen  werden,  daß  der  Wechselgläubiger
zweiter  Hand  auf  seine  Regreßschuldner  einen  „Rückwechsel“  zieht  (WO.  53).

e)  Die  Art  der  Bezahlung  des  Wechsels  ist  gegenüber  dem  Wechselgläubiger
  zweiter  Hand  dieselbe  wie  gegenüber  dem  Wechselgläubiger  erster
Hand.

f)  Erfüllungsort  ist,  wie  bei  dem  Anspruch  des  Wechselgläubigers
erster  Hand,  für  den  Akzeptanten  der  Wechselzahlungsort,  für  die  Regreßschuldner
  der  Ort  ihres  Wohnsitzes.

Wohnen  der  Wechselgläubiger  zweiter  Hand  und  ein  Regreßschuldner  in  verschiedenen
Staaten,  so  tritt  eine  ähnliche  Umrechnung  ein  wie  die  zu  .  6  genannte:  das,  was  der
Regreßschuldner  zu  zahlen  hat,  ist  nach  dem  Kurse  zu  berechnen,  den  am  Wohnort  des
Wechselgläubigers  zweiter  Hand  zu  der  Zeit,  da  dieser  den  Wechsel  im  Regreßwege  einlöste,
  ein  von  jenem  Wohnort  auf  den  Wohnort  des  Regreßschuldners  gezogener  Sichtwechsel
  hatte  (WO.  51  11).  In  dem  oben  S.  241  genannten  Fall  ist  also  für  den  Regreß
des  Neumann  gegen  den  in  Mannheim  wohnenden  Traß  der  Londoner  Kurs  für  Sichtwechsel

  von  London  auf  Mannheim  maßgebend.

26  F.  24  Nr.  1.  2  RH.  24  Nr.  1.