246  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

8)  Wie  nach  erfolgter  Protestierung  der  Wechselgläubiger  erster  Hand,
so  kann  auch  der  Wechselgläubiger  zweiter  Hand  die  Zahlung  der  ihm
zustehenden  Beträge  nur  gegen  Aushändigung  des  Wechsels,  des  Protestes
und  einer  von  ihm  aufzustellenden  quittierten  Retourrechnung  fordern  (54).

Doch  braucht  der  Wechsel  bei  der  Rückgabe  insofern  nicht  intakt  zu  sein,  als  der  Wechselgläubiger
  zweiter  Hand  befugt  ist,  sein  eignes  und  seiner  Nachmänner  Indossamente  auszustreichen

  (WO.  55).

h)  Die  Verjährung  ist  für  den  Anspruch  des  Wechselgläubigers  zweiter
Hand  analog  bestimmt  wie  für  den  Anspruch  des  Wechselgläubigers  erster
Hand.  Doch  greifen  für  den  Anspruch  gegen  die  Regreßschuldner  folgende
zwei  Verschiedenheiten  Platz  (WO.  79):

a)  Die  Dreimonatsfrist  beginnt  ihren  Lauf  nicht  am  Tage  der  Protesterhebung,
  sondern

4%  wenn  der  Wechselgläubiger  zweiter  Hand  den  Wechsel  beim
lilepelgläubige  erster  Hand  in  Güte  eingelöst  hat,  vom  Tage  der  Einösung,


66)  wenn  er  ihn  erst  eingelöst  hat,  nachdem  der  Wechselgläubiget
erster  Hand  ihn  verklagt  hatte,  vom  Tage  der  Klagerhebung.

6  8)  Die  Verdopplung  oder  Versechsfachung  der  Dreimonatsfrist  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Wechselzahlungsort,  sondern  wenn  der  Wohnsitz  des

WVechselgläubigers  zweiter  Hand  außerhalb  Europas  oder  in  Island  oder
den  Farbern  liegt.

Beispiele,  1.  Der  Wechsel  S.  217  ist  am  2.  Juli  1909  mangels  Zahlung  protestiert
Neumann  wohne  in  Boston,  Schwarz  in  Main  z.  Hier  verjährt  der  Anspruch  des  Schwarz
gegen  Betz  am  1.  April  1912,  gegen  Neumann  am  3.  Oktober  1909.  II.  Neumam  hat
den  Wechsel  ohne  Klage  bei  Traß  am  2.  Oktober  1909  eingelbst.  Hier  verjährt  der  Anspruch
  des  Neumann  gegen  Betz  am  1.  April  1912,  gegen  Remi  am  2.  April  1911.

i)  Ist  der  Wechselanspruch  des  Wechselgläubigers  zweiter  Hand  gegen

denneleptanten  verjährt,  so  bleibt  dieser  dem  Gläubiger  trotzdem  insowen

aftbar,  als  er  sich  sonst  mit  des  Gläubi  ichern  würde
(W  W  sich  sonst  Gläubigers  Schaden  bereiche

2.  Analoge  Regeln  wie  zu  1  gelten  auch  für  den  Zahlungsanspruch
des  Wechselgläubigers  dritter  Hand,  vierter  Hand  u.  s.  w.  bis  herab  zu
dem  Anspruch  des  ersten  Indossatars.

III.  Der  Remittent  hat  bei  einem  nicht  indossierten  Wechsel  dieselbe
  Rechtsstellung  wie  der  letzte,  bei  einem  indossierten  Wechsel  dieselbe
Rechtsstellung  wie  ein  früherer  Indossatar.  Er  kann  also  vom  Aussteller
und,  wenn  der  Wechsel  akzeptiert  ist,  auch  vom  Bezogenen  die  Bezahlung
des  Wechsels  im  ersten  Fall  als  Wechselgläubiger  erster  Hand  nach  den
Regeln  zu  1,  im  zweiten  Fall  als  Wechselgläubiger  zweiter  Hand,  dritter
Hand  u.  s.  w.  nach  den  Regeln  zu  II  fordern.

Beispiel.  In  dem  oben  S.  245  d  genannten  Fall  hat  Remi  den  Wechsel  am  15.  September

  1909  mit  6130,96  Mark  bei  Weiß  eingelöst,  da  Weiß  von  seinem  Recht  des  Sprungregresses
  Gebrauch  gemacht  und  sich  mit  seinem  Regreß  nicht  an  seinen  unmittelbaren