Regreßrecht  des  Ausstellers  und  der  Rechtsnachfolger.  §  59.  247

Vormann  Neumamn,  sondern  an  Remi  als  den  ersten  Indossanten  des  Wechsels  gewendet
hat.  Hier  ist  nunmehr  zwar  nicht  der  beim  Regreß  endgültig  überschlagene  Neumann,
wohl  aber  Remi  Wechselgläubiger  dritter  Hand  geworden;  sein  Anspruch  geht  gegen  Traß
und  Betz;  Gegenstand  seines  Anspruchs  sind  die  von  ihm  gezahlten  6130,96  Mark  nebst
neuen  Zinsen,  einer  neuen  (der  dritten!)  Provision,  neuen  Kosten;  sein  Anspruch  gegen
Betz  verjährt  am  1.  April  1912,  gegen  Traß  am  15.  Dezember  1909.

IV.  Der  Aussteller  hat  bei  einem  nicht  akzeptierten  Wechsel  keine
Gläubigerrechte.  Dagegen  hat  er,  wenn  der  Wechsel  akzeptiert  ist,  dieselbe
  Rechtsstellung  wie  ein  früherer  Indossatar,  kann  also  vom  Bezogenen
die  Bezahlung  des  Wechsels  nach  der  Regel  zu  II  als  Wechselgläubiger
zweiter  Hand,  dritter  Hand  u.  s.  w.  verlangen.

Der  Aussteller  ist  aber  außerdem,  sobald  der  Wechsel  nur  tatsächlich  zu  seiner  Verfügung
  steht,  befugt,  auch  als  Wechselgläubiger  erster  Hand  gegen  den  Akzeptanten  vorzugehn.
  Der  Unterschied  ist,  I.  daß  der  Wechsel  in  diesem  Fall  nicht  mangels  Zahlung
protestiert  zu  sein  braucht;  II.  daß  der  Aussteller  den  Wechsel  nicht  bei  einem  Nachmann
  eingelöst  zu  haben  braucht,  sondern  ihn  auch,  ohne  ihn  an  den  Remittenten  zu
begeben.  zurückbehalten  haben  kann;  III.  daß  er  dem  Akzeptanten  nicht  die  Provision  von
4%½  berechnen  darf.  Freilich  hat  die  WO.  über  alle  diese  Dinge  nichts  bestimmt;  denn
VO.  51  spricht  nur  von  den  Ansprüchen  der  Indossanten,  und  WO.  23  11  stellt  bloß  das
Dasein  der  Ansprüche  des  Ausstellers,  nicht  aber  ihre  Voraussetzungen  und  ihren  Umfang

  fest.

V.  Die  Rechtsnachfolger  des  letzten  Indossatars,  der  früheren
Indossatare,  des  Remittenten  und  des  Ausstellers  haben  genau  dieselben
Ansprüche  wie  ihre  Rechtsvorgänger.  Die  Regeln  zu  IIIV  kommen  also
analog  auf  sie  zur  Anwendung.

Demnach  kann  z.  B.  der  Wechsel  von  dem  Rechtsnachfolger  des  letzten  Indossatars
bei  Verfall  gültig  zur  Zahlung  präsentiert  und  mangels  Zahlung  protestiert  werden,  obschon
ein  Name  auf  dem  Wechsel  nicht  genannt  ist.  Das  ist  selbstverständlich,  wenn  der  Rechtschfolger
  der  Erbe,  muß  aber  auch  gelten,  wenn  er  Zessionar  des  letzten  Indossatars  ist.

l60.
8)  Anspruch  auf  Sicherbeitsleistung  (Sekuritätsregreß).

I.  Solange  der  Wechsel  noch  nicht  fällig  ist,  haben  die  Wechs  elgläubiger
kein  Recht  auf  Bezahlung,  wohl  aber  unter  Umständen  ein  Recht  auf
Siche  rstellung  des  Wechsels.  Und  zwar  steht  dies  Recht  ihnen  zu:

1.  wenn  von  dem  Bezogenen  die  Annahme  des  Wechsels  nicht  oder
nur  beschränkt  zu  erlangen  ist  (Sicherheitsleistung  mangels  Annahme
W.  25  1,  22  II);

2.  wenn  der  Bezogene  zwar  den  Wechsel  akzeptiert  hat,  aber  in
Konkurs  verfällt  oder  seine  Zahlungen  einstellt  oder  von  einem  Gläubiger
fruchtlos  mit  einer  Zwangsvollstreckung  bedrängt  wird  (Sicherheitsleistung
wegen  Unsicherheit  des  Bezogenen  W0.  29  1).

II.  Das  Recht  auf  Sicherheitsleistung  steht  nicht  bloß  dem  jeweilig
letzten  Indossatar  oder  beim  nicht  indossierten  Wechsel  dem  Remittenten
zu,  sondern  auch  seinen  Vormännern,  soweit  sie  zugleich  Wechselgläubiger