248  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

sind,  sowie  den  Rechtsnachfolgern  aller  dieser  Personen,  und  zwar  den
Vormännern  und  ihren  Rechtsnachfolgern  nicht  bloß,  wenn  sie  auch  ihrerseits
  ihren  Nachmännern  Sicherheit  geleistet  haben,  sondern  auch  ohne  dies
(.  WO.  26  I,  III,  29  II).

III.  1.  Die  Pflicht  zur  Sicherheitsleistung  mangels  Annahme  liegt
sämtlichen  Regreßschuldnern,  also  dem  Aussteller  und  allen  Indossanten,
als  Gesamtschuldnern  ob,  einem  jeden  aber  selbstverständlich  nur  gegenüber
seinen  Nachmännern  (26  I,  II).  Doch  ist  die  Pflicht  dadurch  bedingt,
daß  der  Wechsel  zuvor  dem  Bezogenen  zur  Annahme  präsentiert  und  die
Ergebnislosigkeit  der  Präsentation  durch  einen  Protest  mangels
Annahme  urkundlich  festgestellt  ist  (WO.  18,  25  1).  Auf  diese  Präsentation
  und  Protesterhebung  kommen  dieselben  Regeln  zur  Anwendung
wie  für  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  mangels
Zahlung  (WO.  87,  88,  88  b,  90—92)  bis  auf  folgende  Unterschiede.

a)  Die  Präsentation  und  Protesterhebung  können  von  jedem  Inhaber
  des  Wechsels  veranlaßt  werden,  auch  wenn  er  auf  dem  Wechsel  als
Gläubiger  nicht  benannt  ist  (WO.  18  Satz  4).

b)  Die  Präsentation  und  Protesterhebung  ist  —  vorbehaltlich  einer
erst  später  zu  besprechenden  Ausnahme  bei  den  Nachsicht=  und  den  Meßund
  Marktwechseln  —  an  eine  Frist  nicht  gebunden  (WO.  18  Satz  1,  2).
Nur  wenn  der  Wechsel  fällig  geworden  ist,  ist  sie  nicht  mehr  statthaft.“

e)  Der  Protest  ist  auf  eine  Abschrift  des  Wechsels  oder  ein  damit
verbundenes  Papier  zu  setzen  (WO.  88  b).

d)  Unterbleibt  die  Präsentation  oder  die  Protesterhebung,  so  ist  der
Wechsel  —  vorbehaltlich  einer  erst  später  zu  besprechenden  Ausnahme  bei
den  Nachsichtwechseln  —  nicht  präjudiziert,  sondern  lediglich  das  Recht  der
Wechselgläubiger,  von  den  Regreßschuldnern  Sicherheitsleistung  zu  fordern,
ausgeschlossen  (W  O.  25  I).

e)  Eine  Notifikation  der  Protesterhebung  an  die  Vormänner  ist  nicht
vorgeschrieben.

2.  Die  Pflicht  zur  Sicherheitsleistung  wegen  Unsicherheit  des  Bezogenen
  liegt  zunächst  einzig  und  allein  dem  Bezogenen  selbst  ob  (WO.  29
am  Ende).  Ist  aber  der  Wechsel  dem  Bezogenen  vergeblich  zur  Sicherheitsleistung
  präsentiert  und  dies  durch  einen  Protest  mangels  Sicherheitsleistung
  urkundlich  festgestellt,  so  sind  neben  dem  Bezogenen  als
Gesamtschuldner  auch  sämtliche  Regreßschuldner  zur  Sicherheitsleistung
verpflichtet,  ein  jeder  aber  selbstverständlich  nur  gegenüber  seinen  Nachmännern
  (WO.  29  II,  26  II).  Auf  die  Präsentation  und  Protesterhebung
finden  die  Regeln  zu  1  entsprechende  Anwendung  (WO.  29  II,  87  ff.).

IV.  Die  Sicherheitsleistung  kann  von  den  Regreßschuldnern  nur
gegen  Auslieferung  des  Protests  mangels  Annahme  oder  mangels  Sicher-—

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