Regreß  auf  Sicherheitsleistung  beim  Wechsel.  8  60.  249

heitsleistung  gefordert  werden.  Dagegen  braucht  der  Wechsel  selbst  den
Regreßschuldnern  selbstverständlich  nicht  ausgeliefert  zu  werden;  ja  der
Gläubiger,  der  die  Sicherheitsleistung  verlangt,  braucht  nicht  einmal  im
Besitz  des  Wechsels  zu  sein  (WO.  25  1,  26  J,  III,  29  II).

V.  Ist  von  einem  Wechselschuldner  Sicherheit  bestellt,  so  haftet  sie
nicht  bloß  dem  Nachmann,  dem  sie  bestellt  ist,  sondern  auch  dessen  Nachmännern,
  jedoch  nur  insoweit,  als  diese  auch  ihrerseits  von  jenem  Wechselschuldner
  rechtmäßig  Sicherheitsleistung  fordern  (WO.  27,  29  II);  der
Schuldner  kann  also  die  entfernteren  Nachmänner  auf  die  von  ihm  bereits
dem  näheren  Nachmann  bestellte  Sicherheit,  deren  Zulänglichkeit  vorausgesetzt,
  verweisen.

Beispiele.  I.  Betz,  der  Alzeptant  des  S.  217  genannten  Wechsels,  hat  am  1.  Mai  1909
seine  Zahlungen  eingestellt;  Neumann,  der  damalige  letzte  Indossatar,  läßt  sich  deshalb,
nachdem  er  gegen  Betz  Protest  mangels  Sicherheitsleistung  erhoben  hat,  unter  Aushändigung
des  Protests  von  Remi,  Remi  läßt  sich  unter  Weitergabe  des  Protests  an  Traß  von  diesem
Sicherheit  bestellen.  Hier  haftet  die  von  Traß  bestellte  Sicherheit  nur  dem  Remi,  nicht  auch
dem  Neumanni;  denn  Neumann  verlangt  ja  von  Traß  keine  Sicherheit  und  wäre  auch,
da  er  bereits  von  Remi  Sicherheit  empfangen  hat,  zu  dem  Verlangen  nicht  berechtigt.
II.  Nun  indossiert  aber  Neumann  den  Wechsel  weiter  an  Weiß,  und  Weiß  indossiert  ihn
schließlich  an  Schwarz.  Hier  kann  Schwarz  mindestens  dann,  wenn  ihm,  als  er  den  Wechsel
éwarb,  die  Zahlungseinstellung  des  Betz  unbekannt  gewesen  ist,  nach  erneuter  Protesterhebung
  (1)  auch  seinerseits  von  allen  seinen  Vormännern  Sicherheitsleistung  fordern.
Tuter  dies  z.  B.  gegenüber  Remi,  so  kann  dieser  ihn  auf  die  von  ihm  bereits  an  Neumann
bestellte  Sicherheit  verweisen;  und  zwar  wird  diese  Sicherheit  dem  Schwarz  in  dem  Augenblick
  derhaftet,  in  dem  Schwarz  dem  Remi  den  zweiten  Protest  mangels  Sicherheitsleistung
aushändigt.  Anders,  wenn  Schwarz  die  Sicherheit  z.  B.  von  Weiß  oder  von  Traß  fordert;
im  erstern  Fall  ist  ihm  von  Weiß  eine  neue  Sicherheit  zu  bestellen,  im  zweiten  Fall  kann
Tuß  den  Schwarz  auf  die  von  ihm  dem  Remi  gegebene  Sicherheit  verweisen.  III.  Wenn
in  dem  zuletzt  genannten  Fall  Schwarz  von  keinem  seiner  Regreßschuldner  Sicherheit  fordert,
  weil  ihm  sein  nächster  Vormann  Weiß  ohnedies  sicher  genug  erscheint,  sondern  den
zweiten  Protest  dem  Weiß  ohne  weiteres  aushändigt,  so  ist  nunmehr  dieser  Weiß  berechtigt,
von  allen  Vormännern  Sicherheit  zu  verlangen,  obschon  er  seinerseits  seinem  Nachmann
keine  Sicherheit  geleistet  hat  und  den  Wechsel  selber  nicht  besitzt.

VI.  Die  bestellte  Sicherheit  ist  zurückzugeben  (WO.  28,  29  II),
1.  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  seine  Wechselkraft  gegenüber
  dem  Besteller  durch  Verjährung,  Präjudizierung  oder  in  andrer
Art  erloschen,  2.  wenn  gegen  den  Besteller  der  Sicherheit  nicht  binnen
Jahresfrist  seit  dem  Verfall  des  Wechsels  auf  Zahlung  geklagt,  3.  im
—*  1,  1,  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachträglich  erolgt
  ist.

1  VII.  Im  übrigen  gilt  für  die  Sicherheitsleistung  bürgerliches  Recht,
insbesondre  in  Ansehung  der  Art,  in  der  die  Sicherheit  zu  bestellen  ist
(BGB.  232  ff.;  siehe  aber  auch  WO.  25  1  am  Ende,  II).

2  Grünhut  2  S.  379.