250  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

f)  Verteidigungsmittel  des  Wechselschuldèners.
8  61.

I.  Die  Verteidigungsmittel,  die  jemand,  der  aus  einem  Wechsel  als
Schuldner  in  Anspruch  genommen  wird,  dem  Gläubiger  entgegenstellen
kann,  lassen  sich  in  zwei  große  Gruppen  ordnen.  Die  eine  Gruppe  umfaßt
  die  Verteidigungsmittel,  die,  wie  das  Gesetz  sagt,  „aus  dem  Wechselrecht
  selbst  hervorgehn“",  die  andre  Gruppe  umfaßt  die  nicht  spezifisch
wechselrechtlichen  Verteidigungsmittel  (s.  WO.  82).

1.  a)  Die  Verteidigungsmittel,  die  dem  angeblichen  Wechselschuldner
auf  Grund  „des  Wechselrechts  selbst“  zustehn,  ergeben  sich  aus  der  bisherigen
  Darstellung.  Hierher  gehört  der  Fall,

o)  daß  die  dem  angeblichen  Schuldner  zugeschriebene  Wechselschulderklärung
  nicht  echt,  sondern  gefälscht  oder  verfälscht  ist;

6)  daß  die  Wechselschulderklärung  des  angeblichen  Schuldners  zwar
echt,  aber  aus  formellen  oder  materiellen  Gründen  nichtig  abgegeben  ist;

1)  daß  die  Wechselschulderklärung  des  angeblichen  Schuldners  zwar
echt  und  gültig  abgegeben  ist,  dieser  Erklärung  aber  keine  echte  und  gültige
Gegenerklärung  der  Person,  die  nun  als  Gläubiger  wider  ihn  auftritt,  zur
Seite  steht  und  demgemäß  zwar  eine  einseitige  Wechselschulderklärung  des
Schuldners  zu  Gunsten  dieses  Gläubigers,  nicht  aber  ein  zweiseitiger
Wechselschuldvertrag  des  Schuldners  mit  ihm  vorliegt;

2)  daß  zwar  zwischen  dem  angeblichen  Wechselschuldner  und  dem
jetzt  gegen  ihn  auftretenden  Gläubiger  ein  gültiger  Wechselschuldvertrag
abgeschlossen  ist,  jedoch  die  aus  diesem  Vertrage  dem  Gläubiger  wider  den
Schuldner  erwachsenen  Ansprüche  wechselrechtlich  gehemmt  oder  aufgehoben
  sind,  sei  es  durch  einen  auf  den  Wechsel  gesetzten  Stundungs-Quittungs=
  oder  Erlaßvermerk,  sei  es  durch  Zerstörung  der  Wechselschulderklärung
  des  angeblichen  Schuldners,  sei  es  durch  Präjudizierung  des
Wechsels,  sei  es  durch  Verjährung  der  Ansprüche  des  Gläubigers.

Beispiele  siehe  oben  S.  235,  227,  229.

b)  Auch  die  Art  der  Wirkung  der  aus  dem  Wechselrecht  selbst  hervorgehenden
  Verteidigungsmittel  ergibt  sich  aus  der  bisherigen  Datstellung.


a)  Grundsatz  ist,  daß  diese  Verteidigungsmittel  absolut  (in  rem)
wirken,  d.  h.  daß  sie  gleichmäßig  gegenüber  sämtlichen  Wechselgläubigern
gelten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  beim  Erwerbe  des  Wechsels  von  den
Verteidigungsmitteln  Kenntnis  gehabt  haben  oder  nicht:  all  die  zahlreichen
Forderungen,  die  aus  der  Wechselschulderklärung  eines  Vormanns  zu
Gunsten  eines  jeden  seiner  Nachmänner  der  Reihe  nach  entspringen,
werden  von  diesen  Verteidigungsmitteln  mit  einem  Schlage  gleichmäßig
getroffen.  J