Einwendungen  des  Wechselschuldners.  §  61.  251

6)  Doch  erleidet  der  Grundsatz  zu  a  auch  Ausnahmen:  gewisse  aus
dem  Wechselrecht  selbst  hervorgehende  Verteidigungsmittel  wirken  nur
relativ  gegenüber  einem  Teil  der  Wechselgläubiger  (in  personam).

aa)  Der  Einwand,  daß  die  Wechselschulderklärung  wegen  Betruges
rechtmäßig  angefochten  ist,  wirkt  nur  gegenüber  denjenigen  Wechselgläubigern,
  die  den  Betrug  selber  verübt  oder  ihn  beim  Erwerbe  des  Wechsels
gekannt  haben  oder  hätten  kennen  müssen  (s.  oben  S.  228).

88)  Der  Einwand,  daß  die  Wechselschulderklärung  zwar  rechtsgültig
abgegeben,  aber  nicht  zu  einem  Wechselschuldvertrage  mit  einem  bestimmten
Gläubiger  ausgewachsen  ist,  wirkt  nur  gegenüber  diesem  Gläubiger.

7J)  Der  Einwand,  daß  die  Wechselschulderklärung  durchgestrichen
oder  anderweitig  zerstört  ist,  wirkt,  wenn  die  Zerstörung  nicht  rechtmäßig
geschah,  nur  gegenüber  den  Gläubigern,  die  die  Zerstörung  genehmigt
oder  den  Wechsel  nach  der  Zerstörung  erworben  haben  u.  s.  w.

Beispiele  siehe  oben  S.  229  38,  232  c,  Beispiel  II.

2.  a)  Die  einem  angeblichen  Wechselschuldner  zustehenden  nicht
spezifisch  wechselrechtlichen  Verteidigungsmittel
sind  in  der  bisherigen  Darstellung  selbstverständlich  noch  nicht  erwähnt,
begegnen  uns  also  an  dieser  Stelle  zum  ersten  Mal.  Sie  umfassen  das
ganze  Heer  aller  jener  Einreden  und  Einwendungen,  mit  denen  sich  ein
Schuldner  auch  gegen  eine  gewöhnliche  abstrakte  Forderung  des  bürgerlichen
  Rechts  verteidigen  kann,!  mit  einziger  Ausnahme  der  Einwände,  die
sich  nicht  bloß  aus  dem  bürgerlichen  Recht,  sondern  auch  aus  dem  Wechselrecht
  ergeben  und  demgemäß  einen  spezifisch  wechselrechtlichen  Charakter
tragen.  Insbesondre  gehört  hierher  der  Einwand:

a)  daß  eine  Wechselforderung  laut  einer  zwischen  dem  Gläubiger
und  dem  Schuldner  getroffenen  Vereinbarung  auf  einem  Schuldgrunde
beruht,  der  die  Verfolgung  der  Forderung  gegen  den  Schuldner  zur  Zeit
oder  für  immer  ausschließt;:

8)  daß  der  Gläubiger  die  Forderung  dem  Schuldner  vertragsmäßig
erlassen  oder  gestundet  hat  oder  wegen  der  Forderung  nach  Maßgabe  des
bürgerlichen  Rechts  durch  Erfüllung,  Angabe  an  Zahlungsstatt,  Hinterlegung
  oder  Aufrechnung  befriedigt  ist,  ohne  daß  dies  in  spezifisch  wechselrechtlicher
  Art  durch  einen  auf  den  Wechsel  gesetzten  Vermerk  oder  durch
Zerstörung  des  Wechsels  Ausdruck  gefunden  hat.

Beispiele  siehe  unten  S.  252.

b)  Die  nicht  spezifisch  wechselrechtlichen  Verteidigungsmittel  wirken
niemals  absolut  gegen  alle  Wechselgläubiger  (in  rem),  sondern  ihre  Wirkung
  ist  stets  eine  bloß  relative.  Sie  wirken  nämlich  lediglich  gegen  den
Gläubiger,  dem  gegenüber  sie  nach  Maßgabe  des  bürgerlichen  Rechts  ur-½

  Wieland,  der  Wechsel  (01).
2  RG.  52  S.  39,  65  S.  408.