252  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

sprünglich  entstanden  sind,  nicht  aber  auch  gegen  seine  Vor=  oder  seine
Nachmänner.

II.  Wenn  zu  1  gesagt  wurde,  daß  sämtliche  nicht  spezifisch  wechselrechtliche
  und  sogar  einige  aus  dem  Wechselrecht  selbst  hervorgehende  Verteidigungsmittel
  lediglich  gegenüber  einem  bestimmten  Wechselgläubiger
wirksam  sind,  so  bedarf  dies  noch  einer  wichtigen  Ergänzung.

1.  Jedes  Verteidigungsmittel,  das  gegen  einen  bestimmten  Wechselgläubiger
  wirksam  ist,  ist  auch  gegen  seinen  unmittelbaren  wechselrechtlichen
  Nachmann  wirksam,  wenn  er  das  Verteidigungsmittel  beim  Erwerbe
  des  Wechsels  gekannt  hat  und  wenn  es  nach  Lage  des  Falls
gegen  Treu  und  Glauben  verstoßen  würde,  wollte  er  trotz  dieser  seiner
Kenntnis  das  Verteidigungsmittel  nicht  auch  gegen  seine  Forderung
gelten  lassen.

Beispiele.  I.  Betz  hat  den  Wechsel  S.  217  auf  Bitten  des  Traß  und  des  Remi  aus
bloßer  Gefälligkeit  akzeptiert,  nachdem  beide  sich  verpflichtet  hatten,  dafür  zu  sorgen,  daß
Betz  die  zur  Bezahlung  des  Wechsels  erforderlichen  Deckungsmittel  spätestens  drei  Tage
vor  Verfall  des  Wechsels  in  Händen  haben  würde.  1.  Hier  ist  klar,  daß  Betz  trotz  seines
Akzepts  weder  gegenüber  Traß  noch  gegenüber  Remi  zur  Einlösung  des  Wechsels  verpflichtet
  ist,  wenn  er  bei  Verfall  des  Wechsels  die  nötigen  Deckungsmittel  nicht  erhalten  hat.
2.  a)  Ebenso  ist  klar,  daß  die  hiernach  gegenüber  Traß  und  Remi  begründete  Einrede  der
fehlenden  Deckung  gegenüber  Neumann,  Weiß  und  Schwarz  unwirksam  ist,  wenn  diese  die
Einrede  bei  Erwerb  des  Wechsels  nicht  gekannt  haben.  d)  Fraglich  ist  dagegen,  ob  die  Einrede
nichtz.  B.  gegenüber  Neumann  wirksam  ist,  falls  ihm  die  Einrede  beim  Erwerbe  des  Wechsels
bekannt  gewesen  ist.  Doch  ist  die  Frage  zu  verneinen.  Denn  man  kann  nicht  sagen,  daß
Neumann  in  diesem  Fall,  wenn  er  die  Einrede  der  fehlenden  Deckung  nicht  gegen  sich  gelten
lassen  will,  arglistig  handelt;  vielmehr  konnte  Neumann  die  zwischen  Betz,  Traß  und  Remi
getroffene  Abrede,  daß  Betz  von  Traß  oder  Remi  vor  Verfall  des  Wechsels  die  erforderlichen
  Deckungsmittel  erhalten  sollte,  als  ein  Intermum  dieser  drei  Personen  ansehn,  das
die  späteren  Erwerber  des  Wechsels  nichts  anging.  II.  Betz  hat  den  Wechsel  S.  217  gegenüber
Traß  mit  der  Abrede  akzeptiert,  daß  der  Wechsel  zur  Begleichung  einer  Spielschuld  des
Betz  gegenüber  Traß  dienen  solle.  1.  Hier  ist  klar,  daß  Betz  gegen  Traß  den  Einwand  des
Spiels  (BGB.  762)  hat.  2.  Ebenso  ist  klar,  daß  dieser  Einwand  auch  gegen  Remi  und  alle
andern  Nachmänner  begründet  ist,  wenn  sie  ihn  beim  Erwerbe  des  Wechsels  gekannt  haben.
Denn  es  wäre  alsdann  arglistig,  wollten  sie  ihn  nicht  auch  gegen  sich  gelten  lassen;  die  Annahme,
  daß  die  Bestimmung  des  Akzepts,  zur  Begleichung  einer  Spielschuld  des  Betz  zu
dienen,  als  ein  bloßes  Internum  von  Betz  und  Traß  anzusehn  sei,  ist  hier  ausgeschlossen
(s.  BGB.  762  11).

2.  Jedes  Verteidigungsmittel,  das  gegen  einen  bestimmten  Wechselgläubiger
  wirksam  ist,  ist  nach  Maßgabe  des  bürgerlichen  Rechts  auch  gegen
diejenigen  Gläubiger  wirksam,  die  durch  gewöhnliche  Rechtsnachfolge  —.
Erbgang,  Abtretung  der  Forderung  ohne  Indossament  —  an  seine  Stelle
treten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Rechtsnachfolger  beim  Erwerbe  des
Wechsels  das  Verteidigungsmittel  gekannt  haben  oder  nicht.

3.  Siehe  auch  unten  S.  263.“

3  57  S.  65.  Vgl.  Staub  Anm.  15,  16  zu  WO.  82.
4  Eze  ferner  v.  Tuhr,  Jahrb.  f.  Dogm.  48  S.  52,  53.