Wirkung  von  Einwänden  eines  Wechselschuldners.  Wechselzahlung.  §61.  253

III.  Unter  den  Verteidigungsmitteln  eines  angeblichen  Wechsel—
schuldners  spielt  eine  besondre  Rolle  der  Einwand  der  Zahlung.  Über
ihn  ist  noch  folgendes  zu  bemerken:

1.  Die  Zahlung  befreit  den  zahlenden  Schuldner  auch  dann,  wenn
der  Wechsel  im  Besitz  des  Gläubigers  verbleibt,  ohne  daß  die  Zahlung  auf
ihm  vermerkt  wird.  Nur  wirkt  die  Zahlung,  wie  schon  erwähnt,  in  diesem
Fall  bloß  relativ.

Anders  das  Reichsgericht:  in  einem  solchen  Fall  soll  die  Forderung  des  Gläubigers,

der  die  Zahlung  empfängt,  bestehn  bleiben  und  der  Schuldner  nur  die  Einrede  der
Arglist  wider  sie  haben.5  Mir  scheint  das  ein  völlig  unbegründeter  Formalismus  zu  sein.

260  Erfolgt  die  Zahlung  für  Rechnung  des  Bezogenen,  so  befreit  sie
sämtliche  Wechselschuldner.  Geschieht  sie  für  Rechnung  eines  Regreßschuldners,
  so  befreit  sie  im  Zweifel  nur  ihn  und  seine  Nachmänner,  während
die  Vormänner  haftbar  bleiben;  denn  der  Regreßschuldner  zahlt  der  Regel
nach  nicht,  um  den  Wechsel  ganz  zu  entkräften,  sondern  nur,  um  sich  selbst
vor  dem  Regreß  seiner  Nachmänner  zu  schützen.

So  auch  dann,  wenn  der  Wechsel  in  der  Hand  des  Wechselgläubigers,  der  die  Zahlung
empfängt,  zurückbleibt:  dieser  kann  also  —  trotz  der  anscheinend  entgegenstehenden  Regel
bon  BGB.  422  —  von  den  Vormännern  des  zahlenden  Schuldners  nochmalige  Zahlung
fordern,  muß  aber  natürlich,  wenn  er  diese  Zahlung  erlangt,  das  von  dem  ersten  Zahler
Geleistete  an  ihn  zurückerstatten.

IV.  Ahnlich  wie  eine  Zahlung  wirkt  jedes  Zahlungssurrogat,  ferner  der  Vergleich
und  der  Erlaß.7  Nur  für  den  Zwangsvergleich  gilt  eine  Besonderheit:  er  kommt  abweichend
von  der  Regel  III,  2  nur  dem  Schuldner,  mit  dem  als  Gemeinschuldner  der  Vergleich  abgeschlossen
  ist,  nicht  aber  auch  seinen  Nachmännern  zu  gut  (Konk  Ordn.  193).

4.  Abweichungen  vom  regelmäßigen  Wrchselrecht.
a)  Sicht=  und  Nachlicht-,  MeH=  und  Narktwechsel.
§l  62.

I.  Beim  regelmäßigen  Wechsel  ist  der  Verfalltag  von  vornherein
fest  bestimmt.  Doch  kann  der  Wechsel  auch  unbestimmt  „auf  Sicht“  (a  vista)
zahlbar  gemacht  werden  (WO.  4  Nr.  4).  Dann  spricht  man  von  einem
Sichtwechsel.

Ein  Beispiel  s.  unten  S.  255.

1.  Der  Sichtwechsel  wird  fällig,  sobald  er  vom  Wechselgläubiger  erster
Hand  dem  Bezogenen  zur  Zahlung  vorgelegt  wird.

2.  a)  Die  Zeit,  zu  der  diese  Präsentation  frühestens  erfolgen  darf  und
spätestens  erfolgen  muß,  kann  im  Wechsel  selbst  nach  Belieben  bestimmt
werden;  fehlt  eine  solche  Bestimmung,  so  kann  die  Vorlegung  sofort  nach

5  RG.  61  S.  7.

6  RH.  2  Nr.  28,  9  Nr.  15;  RG.  11  S.  18,  23  S.  125.
7  Siehe  aber  RG.  45  S.  70,  59  S.  319.