254  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Ausstellung  des  Wechsels  und  muß  spätestens  binnen  zwei  Jahren  nach  der
Ausstellung  geschehn  (WO.  31).  —

b)  Wird  die  rechtzeitige  Vorlegung  versäumt,  so  sind  die  Regreßschuldner
  befreit  (WO.  31).  Dagegen  bleibt,  wenn  der  Wechsel  akzeptiert
war,  der  Akzeptant  haftbar;  als  Verfalltag  gilt  ihm  gegenüber  in  diesem
Fall  der  letzte  Tag  der  Präsentationsfrist.“

II.  Ebenso  ist  es  zulässig,  daß  ein  Wechsel  auf  eine  bestimmte  Zeit
nach  Sicht  zahlbar  gemacht  wird  (WO.  4  Nr.  4).  Dann  spricht  man  von
einem  Nachsichtwechsel.

Ein  Beispiel  s.  unten  S.  271.

1.  Der  Nachsichtwechsel  wird  fällig,  sobald  der  jeweilige  Inhaber
des  Wechsels  ihn  dem  Bezogenen  zur  Annahme  präsentiert  hat  und  von
dem  Tage  dieser  Präsentation  ab  die  im  Wechsel  bestimmte  Nachsichtfri
abgelaufen  ist.  Demnach  ist  die  Präsentation  zur  Annahme,  die  bei  allen
regelmäßigen  Wechseln  im  freien  Belieben  der  Wechselgläubiger  steht,
beim  Nachsichtwechsel  obligatorisch;  denn  ohne  sie  würde  ja  der  Wechsel
niemals  fällig  werden.  Auch  gilt  die  weitere  Besonderheit,  daß  von  dem
Bezogenen  die  Datierung  seines  Akzepts  zu  fordern  ist;  denn  ohne  sie
wäre  der  Verfalltag  nicht  aus  dem  Wechsel  selbst  zu  ersehn  (WO.  19,  20).

2.  Für  die  Zeit,  binnen  deren  die  Präsentation  des  Nachsichtwechsels
frühestens  erfolgen  darf  und  spätestens  erfolgen  muß,  gelten  analoge  Regeln
wie  beim  Sichtwechsel  mit  folgenden  Besonderheiten.

a)  Wenn  der  Bezogene  auf  die  Präsentation  des  Nachsichtwechsels
dessen  Annahme  verweigert  oder  wenn  er  zwar  den  Wechsel  akzeptiert,
aber  dem  Akzept  trotz  der  Aufforderung  des  Präsentanten  kein  Datum
beifügt,  so  ist  dies  noch  vor  Ablauf  der  Präsentationsfrist  durch  einen  Protest
  mangels  Annahme  oder  mangels  Datierung  des  Akzepts  urkundlich
festzustellen  (WO.  20  1).

b)  Wird  dieser  Protest  erhoben,  so  gilt  als  Tag  der  Präsentation  der
Protesttag  (WO.  20  II).

e)  Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  versäumt,  so  werden  die
Regreßschuldner  befreit.  Dagegen  bleibt,  wenn  der  Wechsel  akzeptiert
ist  —  man  denke  namentlich  an  ein  Akzept  ohne  Datum!  —,  der  Akzeptant
haftbar;  als  Verfalltag  gilt  gegenüber  ihm  in  diesem  Fall  der  letzte  Tag
der  Nachsichtfrist  in  der  Art,  daß  diese  Frist  von  dem  letzten  Tage  der
Präsentationsfrist  ab  berechnet  wird  (s.  WO.  19,  20).1

Beispiel.  Ein  am  1.  April  1909  ausgestellter  Wechsel  sei  zahlbar  „vierzehn  Tage
nach  Sicht“  und  bestimme  eine  Präsentationsfrist  nicht.  Hier  kann  der  Wechsel  vom
1.  April  1909  bis  1.  April  1911  zur  Annahme  präsentiert  und,  wenn  keine  datierte  Annahme

erfolgt,  „mangels  Annahme“  oder  „mangels  Datierung  des  Akzepts“  protestiert  werden.
Erfolgt  die  Präsentation  und  Protesterhebung  am  7.  Juni  1909,  so  wird  der  Wechsel  am

1  M.  4  Nr.  70.
2  RH.  16  Nr.  86.