Sicht-,  Nachsicht-,  Meß-,  Markt-,  Domizilwechsel.  88  62,  63.  255

21.  Juni  1909  fällig  (s.  WO.  32  Nr.  1)  und  muß  nunmehr  bis  zum  23.  Juni  1909  zur  Zahlung
  präsentiert  und  eventuell  mangels  Zahlung  ein  zweites  Mal  protestiert  werden.  Ist
der  Wechsel  mit  einem  undatierten  Akzept  versehn  und  die  Protesterhebung  „mangels
Datierung“  unterlassen,  so  gilt  als  Verfalltag  gegenüber  dem  Akzeptanten  der  15.  April  1911.

III.  Ebenso  ist  es  endlich  zulässig,  daß  ein  Wechsel  auf  eine  Messe
oder  einen  Markt  zahlbar  gemacht  wird  (WO.  4  Nr.  4).  Man  spricht  alsdann
von  einem  Meß=  oder  Marktwechsel.  Er  wird,  falls  die  Landesgesetze
  nichts  andres  bestimmen,  am  Tage,  bei  mehrtägigen  Messen  oder
Märkten  am  vorletzten  Tage  der  Messe  oder  des  Marktes  fällig  (WO.  35).

Ein  Beispiel  eines  Meßwechsels  s.  unten  S.  272.

Eine  weitere  Eigentümlichkeit  der  Meß-  und  Marktwechsel  ist,  daß  sie  nicht,  wie
regelmäßige  Wechsel,  zu  jeder  Zeit,  sondern  nur  in  der  am  Meß-  oder  Marktort  gesetzlich
bestimmten  Präsentationszeit  zur  Annahme  präsentiert  werden  können  (WO.  18  Satz  3).

Landesgesetzliche  Bestimmungen  über  die  Präsentationszeit  bei  Meß-  und  Marktwechseln
  sind  mehrfach  ergangen,  z.  B.  für  die  Leipziger  Messe,  die  Märkte  von  Frankfurt
  a.  O.  und  Breslau.  (Siehe  Rehbein  zu  WO.  18,  35.)

b)  Domizilwechlek.!
g  63.

I.  Beim  regelmäßigen  Wechsel  gilt  als  Zahlungsort  der  im  Wechsel
benannte  Wohnort  des  Bezogenen  oder  umgekehrt:  beide  Orte  sind  also
dentisch.  Es  können  aber  auch  im  Wechsel  als  Zahlungsort  und  als  Wohnort
des  Bezogenen  verschiedene  Orte  angegeben  werden.  Alsdann  spricht
man  von  einem  Domizilwechsel.

Muster  eines  auf  Sicht  zahlbaren  Domizilwechsels  an  eigne  Order.

Mannbeim,  den  J.  April  1909.

Auf  Sicht  zahlen  Sie  gegen  diesen  Wechsel  6000  Mark  an
mich  selbst.

An  Herrn  Bruno  Betæ  in  Stargard.
A.  Traßß.

Zahlbar  bei  Herrn  Ernst  Asmus  in  Stettin.

–  —  —  ——  —  ——  —

Domizilwechsel  werden  namentlich  angewendet,  wenn  der  Bezogene  an  einem
leineren  Ort  wohnt,  weil  Wechsel,  die  an  einem  solchen  Ort  zahlbar  sind,  schwerer  einen
Käufer  finden  als  Wechsel  auf  große  Orte.

1.  a)  Allgemeine  Regel  ist,  daß  bei  einem  Domizilwechsel  nicht  bloß

ein  besondrer  vom  Wohnort  des  Bezogenen  verschiedener  Zahlungsort  —
das  Wechseldomizil  —,  sondern  auch  eine  vom  Bezogenen  ver-—



1  H.  Mayer,  Begriff  und  Recht  des  Domizilwechsels  (08).