256  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

schiedene  Person  —  der  Domiziliat  —  angegeben  wird,  die  den
Wechsel  für  Rechnung  des  Bezogenen  am  Zahlungsort  zahlen  soll.

Beispiel.  Im  obigen  Muster  ist  Betz  Bezogener,  Asmus  Domiziliat,  Stargard  ist
der  Wohnsitz  des  Betz,  Stettin  ist  Wechseldomizil.

b)  Die  Benennung  des  Domiziliaten  kann,  solange  als  der  Wechsel
noch  nicht  akzeptiert  ist  und  noch  zur  Verfügung  des  Ausstellers  steht,  einseitig
  durch  den  Aussteller  geschehn.  Hat  der  Aussteller  einen  Domiziliaten
nicht  benannt,  so  geht  das  Benennungsrecht  auf  den  Bezogenen  über;  es

kann  aber  von  ihm  nur  bei  Annahme  des  Wechsels  ausgeübt  werden
(WO.  24  I).

Um  dem  Bezogenen  sicher  Gelegenheit  zu  geben,  von  seinem  Recht  Gebrauch  zu
machen,  kann  der  Aussteller  durch  einen  besondern  Vermerk  auf  dem  Wechsel  die  Präsentation
  zur  Annahme,  wie  bei  einem  Nachsichtwechsel  (oben  S.  254),  obligatorisch  machen:

wird  die  Präsentation  trotzdem  unterlassen,  so  verlieren  die  Wechselgläubiger  den  Regreß
gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  (WO.  24  II).

c)  Der  Domiziliat  tritt  an  die  Stelle  des  Bezogenen,  soweit  es  sich
um  die  freiwillige  Bezahlung  des  Wechsels  handelt.  Der  Wechsel  ist  demgemäß
  bei  Verfall  nicht  dem  Bezogenen  an  dessen  Wohnort,  sondern  dem
Domiziliaten  am  Wechseldomizil  zur  Zahlung  vorzulegen  und,  wenn  die
Zahlung  unterbleibt,  ebenda  zu  protestieren  (WO.  43  1).  Unterbleibt  die
Protesterhebung,  so  sind,  wie  bei  dem  regelmäßigen  Wechsel,  die  Regreßschuldner
  befreit,  während  der  Akzeptant  haftbar  bleibt.

4)  Dagegen  hat  der  Domiziliat  mit  dem  Wechsel  im  übrigen  nichts
zu  tun.  Insbesondre  können  die  Wechselgläubiger  ihm  den  Wechsel  zwar  zur
Zahlung  vorlegen,  nicht  aber  auch  ihn  auf  die  Bezahlung  des  Wechsels  verklagen,
  selbst  wenn  er  sich  mit  seiner  Bestellung  zum  Domiziliaten  einverstanden
  erklärt  hatte.  Ebenso  wäre  ein  Akzept,  das  der  Domiziliat  erteilte,
  ungültig:  nur  der  Bezogene  kann  den  Wechsel  gültig  akzeptieren,
nicht  der  Domiziliat;  demgemäß  muß  auch  die  Präsentation  zur  Annahme
und  die  Protesterhebung  mangels  Annahme  nicht  beim  Domiziliaten  am
Wechseldomizil,  sondern  beim  Bezogenen  an  dessen  Wohnort  geschehn.

e)  Als  Domiziliat  kann  auch  ein  Wechselgläubiger,  z.  B.  der  Remittent,  benannt
werden;  dann  hat  dieser,  wenn  er  noch  bei  Verfall  des  Wechsels  Wechselgläubiger  erster
Hand  ist,  den  Wechsel  sich  selbst  zur  Zahlung  zu  präsentieren  und  eventuell  mangels  Zahlung
gegen  sich  selbst  zu  protestieren.:  Das  hat  den  Sinn,  daß  nicht  der  Remittent  zum  Bezogenen
gehn  und  das  Geld  bei  ihm  holen,  sondern  der  Bezogene  zum  Remittenten  kommen  und  die
Zahlung  ihm  bringen  soll:  denn  regelmäßig  soll  der  Domiziliat  den  Wechsel  nur  als  Bankier
des  Bezogenen  mit  dessen  Mitteln  und  nicht  etwa  mit  eignen  Mitteln  bezahlen.

¶)  Auch  ein  Regreßschuldner  kann  zum  Domiziliaten  bestellt  werden,  z.  B.  ein  Indossant.
  Dann  ist,  wenn  er  den  Wechsel  nach  erhobenem  Protest  einlöst,  zu  unterscheiden,
ob  er  es  als  Domiziliat  oder  als  Regreßschuldner  getan  hat:  ersternfalls  sind  alle  Verpflichtungen
  aus  dem  Wechsel,  letzternfalls  ist  nur  seine  eigne  Regreßschuld  und  die  seiner  Nachmänner
  getilgt  (s.  oben  S.  253).

2  RH.  5  Nr.  67,  15  Nr.  61.