Domizilwechsel.  Reltawechsel.  5  63,  64.  251

2.  Ist  ein  Domiziliat  nicht  benannt,  so  ist  der  Domizilwechsel  bei
Verfall  am  Wechseldomizil  dem  Bezogenen  selbst  zur  Zahlung  vorzulegen
und,  wenn,  wie  zu  erwarten,  ein  Geschäftslokal  oder  eine  Wohnung  des
Bezogenen  am  Wechseldomizil  nicht  zu  ermitteln  ist,  Windprotest  mangels
Zahlung  zu  erheben  (WO.  24  J  Satz  2,  43  1).

II.  Mitunter  wird  bestimmt,  daß  die  Zahlung  eines  Wechsels  zwar
am  Wohnort  des  Bezogenen,  aber  nicht  durch  den  Bezogenen  selbst,  sondern
durch  einen  andern  erfolgen  soll.  Dann  ist  dies  zwar  kein  echter  Domizilwechsel,
  und  der  andre,  der  die  Zahlung  leisten  soll,  kann  deshalb  auch  nicht
als  Domiziliat  bezeichnet  werden.  Doch  kommt  die  für  den  echten  Domizilwechsel
  am  meisten  charakteristische  Regel  auch  in  diesem  Fall  zur  Anwendung:
  der  Wechsel  ist  nicht  dem  Bezogenen,  sondern  dem  andern  zur
Zahlung  vorzulegen  und,  wenn  die  Zahlung  ausbleibt,  gegen  ihn  zu  protestieren
  (WO.  43  II).  Demgemäß  pflegt  man  einen  derartigen  Wechsel
als  Uneigentlichen  Domizilwechsel  zu  bezeichnen.

Beispiel.  Ein  Wechsel  gibt  als  Adresse  des  Bezogenen  „B.  Betz  in  Leipzig“  an
und  fügt  der  Adresse  den  Vermerk  zahlbar  bei  der  Leipziger  Bank  ebenda“  zu;  am  Verfalltage
  stellt  die  Leipziger  Bank  ihre  Zahlungen  ein  und  verweigert  auch  die  Einlösung  des
obigen  ihr  rechtzeitig  präsentierten  Wechsels.  Hier  kann  der  Wechsel  sofort  mangels  Zahlung
  protestiert  werden,  ohne  daß  erst  der  Versuch  gemacht  werden  müßte,  den  Wechsel
auch  bei  Betz  persönlich  zu  präsentieren.

)  Rektawechsel  und  Rektaindoflamente.  Wechsel  und  Indof2lamente
  obne  Obligo.

ß  64.

I.  1.  a)  Der  regelmäßige  Wechsel  ist  kraft  Gesetzes  Orderpapier;
das  will  besagen:  anders  als  die  demnächst  zu  besprechenden  kaufmännischen
Orderschuldscheine  und  Orderanweisungen  und  als  die  später  zu  erörternden
Konnossemente,  Lagerscheine  u.  s.  w.  kann  er  gültig  indossiert  werden,
auch  wenn  er  keine  ausdrückliche  positive  „Orderklausel“  enthält;  seine
Indossabilität  versteht  sich  also  von  selbst  (WO.  9  1).  Doch  kann  der
Aussteller  diese  Indossabilität  durch  einen  besondern  dem  Grundwechsel
eingefügten  Vermerk,  die  „negative  Orderklausel“,  ausschließen.  Der
Wechsel  heißt  alsdann  Rektawechsel  und  gilt  nicht  als  Order-,  sondern
als  Rektapapier;  wird  er  im  Widerspruch  zu  der  Bestimmung  des  Ausstellers
trotzdem  indossiert,  so  sind  die  Indossamente  als  solche  nichtig  (WO.  9  II),
können  aber  im  Einzelfall  als  Zessionen  des  bürgerlichen  Rechts  aufrecht
erhalten  werden.

Beispiel.  Der  Wechsel  S.  217  enthalte  auf  der  Vorderseite  hinter  dem  Wort  Remi
die  Klausel  „nicht  an  Order“.  Dann  sind  die  drei  Indossamente  auf  der  Rückseite  als  solche
ungültig;  und  wenn  man  sie  als  Zessionen  des  bürgerlichen  Rechts  aufrecht  erhält,  so  hat
dies  zwar  zur  Folge,  daß  Schwarz  sich  an  Betz  und  Traß,  nicht  aber,  daß  er  sich  auch  an  Remi,
Neumann  und  Weiß  halten  kann.  Denn  anders  als  das  Indossament  hat  die  Zession  des

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  17