258  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit--  und  Zahlungsgeschäfte.

bürgerlichen  Rechts  keine  Garantiefunktion:  der  Zedent  steht  zwar  in  gewissem  Umfang
für  den  Bestand  der  zedierten  Forderung,  nicht  aber  auch  für  ihre  Erfüllung  ein  (s.  BGB.
437,  438).

Rektawechsel  kommen  tatsächlich  sehr  selten  vor.

b)  Nach  dem  zu  a  Gesagten  ist  eine  positive  Orderklausel  im  Grundwechsel
  durchaus  überflüssig.  Trotzdem  wird  sie  allgemein  angewendet.
Ja  man  pflegt  sie  sogar  in  jedem  einzelnen  Indossament  zu  wiederholen.

Demnach  sagt  man  im  Grundwechsel  oben  S.  217  statt  „Zahlen  Sie  an  Herrn  C.  Remi“
etwa  „Zahlen  Sie  an  Herrn  C.  Remi  oder  Order“  oder  „an  die  Order  des  Herrn  C.  Remi“.
Ingleichen  sagt  man  beim  Wechsel  an  eigne  Order  statt  „Zahlen  Sie  an  mich  selbst“  etwa
„Zahlen  Sie  an  die  Order  meiner  eignen".  Ebenso  heißt  es  in  den  Indossamenten  oben

S.  217  statt  „Für  mich  an  Herrn  Dietrich  Neumann"  etwa  „Für  mich  an  die  Order  des
Herrn  Dietrich  Neumann“.

2.  Der  regelmäßige  Wechsel  kann  nicht  bloß  ein  erstes  Mal  vom
Remittenten  indossiert,  sondern  kann  von  jedem  Indossatar  weiterindossiert
werden  (WO.  10).  Doch  kann  jeder  Indossant  die  weitere  Indossierung
des  Wechsels  durch  eine  seinem  Indossament  eingefügte  „negative  Orderklausel“
  beschränken.  Das  Indossament  wird  alsdann  Rektaindossament
  genannt;  wird  ein  derart  indossierter  Wechsel  trotzdem  weiterindossiert,
  so  sind  die  neuen  Indossamente  zwar  gültig  —  der  Wechsel
bleibt  also  trotz  des  Rektaindossaments  Orderpapier  —,  die  Nachmänner
des  Rektaindossanten  haben  aber  keinen  Regreß  gegen  ihn  (W.  15).

Beispiel.  Wenn  in  dem  Muster  S.  217  das  erste  Indossament  „An  Herrn  D.  Neumann,
  nicht  an  Order.  C.  Remi“  lautet,  so  kann  Schwarz  als  letzter  Indossatar  sich  wegen  der
Wechselsumme  zwar  an  Betz,  Traß,  Neumann  und  Weiß,  nicht  aber  an  Remi  halten.  Hält
er  sich  an  Neumann  und  löst  dieser  den  Wechsel  bei  ihm  ein,  so  kann  nunmehr  Neumann
auch  den  Remi  haftbar  machen;  denn  ihm  gegenüber  haftet  Remi  wie  jeder  andre  Indossant.
Er  hat  aber  gegen  ihn  nur  die  Rechte  eines  Wechselgläubigers  erster  Hand,  kann  ihm  also
nicht  die  Provision  in  Rechnung  stellen,  die  er  an  Schwarz  hat  zahlen  müssen.

II.  Bei  dem  regelmäßigen  Wechsel  hat  sowohl  die  Ausstellung  wie
die  Indossierung  kraft  Gesetzes  Garantiefunktion;  das  will  besagen:  sowohl
der  Aussteller  wie  jeder  Indossant  steht  seinen  Nachmännern  für  die  pünktliche
  Bezahlung  des  Wechsels  ein,  auch  wenn  er  es  nicht  besonders  versprochen
  hat  (WO.  8,  14  Satz  1).  Doch  kann  sowohl  der  Ausstellerwie
  jeder  Indossant  durch  einen  von  jenem  dem  Grundwechsel,  von
diesem  seinem  Indossament  eingefügten  Vermerk  die  Gewähr  für  die
Bezahlung  des  Wechsels  ablehnen,  ein  jeder  freilich  nur  mit  Wirkung  zu
seinen  Gunsten,  so  daß  die  übrigen  Wechselregreßschuldner  als  Wechselgewähren
  verhaftet  bleiben  (s.  WO.  14  Satz  2).  Man  spricht  alsdann  von
einem  Grundwechsel  oder  einem  Indossament  ohne  Obligo.

Beispiel.  Wenn  auf  dem  Wechsel  S.  217  auf  der  Rückseite  das  erste  Indossamert

lautet:  „an  Herrn  Dietrich  Neumann  ohne  Obligo.  C.  Remi“,  so  kann  weder  Schwarz  als
Wechselgläubiger  erster  Hand  noch  Neumann,  wenn  er  den  Wechsel  bei  Schwarz  eingelöst

.2  W.  37  S.  147.