Rektawechsel.  Rektaindossament.  Indossament  ohne  Obligo.  5  64.  259

hat,  als  Wechselgläubiger  zweiter  Hand  den  Remi  haftbar  machen.  Die  einem  Indossament
  zugefügte  Klausel  „ohne  Obligo“  wirkt  also  noch  schärfer  als  die  ihm  zugefügte
Klausel  „nicht  an  Order“.

d)  Bsankoinoossamente.
565.

I.  Das  regelmäßige  Indossament  nennt  den  Namen  des  Indossatars,
zu  dessen  Gunsten  es  dient  (WO.  9).  Es  sind  aber  auch  Indossamente  zulässig,
  die  den  Namen  des  Indossatars  nicht  angeben  (WO.  12).  Solche
Indossamente  heißen  Blankoindossamente;  im  Gegensatz  zu  ihnen
nennt  man  die  regelmäßigen  Indossamente  Namensindossamente.

II.  Das  Blankoindossament  kann  entweder  über  der  Unterschrift
des  Indossanten  eine  der  gewöhnlichen  Indossamentsformeln  enthalten
und  in  der  Formel  die  für  den  Namen  des  Indossatars  bestimmte  Stelle
offen  lassen  oder  aber  die  Indossamentsformel  ganz  fortlassen  und  lediglich
aus  der  Namenszeichnung  des  Indossanten  bestehn.  Doch  gilt  letzteres  nur,
wenn  das  Indossament  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  oder  auf  die  Allonge

zu  stehn  kommt  (WO.  12).

Muster.

*  %  W*  E  8

.  8  æ  .  2—  .+
ppDp29-5PF  10  S  2  5  8
.eEins
—  4  —  r—  -  8
25  1  8  ..  8  r
22  GS  —.  S  .m½"
““E“  S  8  *s—  s  s#  2  8
4  8  —  8  22  S  2
*  8  2  #  5
..............  r  #.  28  1.—
«  8  8  S  S
——  5  *

In  diesem  Muster  treten  als  Blankoindossanten  Neumann,  Weiß,  Schwarz  und
Braun  auf,  während  Remi,  Blau  und  Grau  Namensindossanten  sind.  Über  das  Schlußindossament

  s.  unten  §  67.

III.  Die  Besonderheit  eines  in  blanco  indossierten  Wechsels  ist,  daß
jeder,  der  ihn  besitzt,  während  seiner  Besitzzeit  wie  ein  formell  legitimierter
Indossatar  behandelt  wird,  ohne  daß  er  als  solcher  auf  dem  Wechsel  benannt
ist  und  ohne  daß  er  sich  darüber  ausweisen  muß,  wie  er  den  Wechsel  erworben
  hat.

1.  Demnach  steht  dem  Besitzer  des  Wechsels  bei  Verfall  die  Vermutung
zur  Seite,  daß  er  Wechselgläubiger  erster  Hand  ist,  und  er  kann  kraft  dieser
Vermutung  die  Wechselsumme  zunächst  von  dem  Bezogenen  und,  nachdem
er  den  Wechsel  hat  mangels  Zahlung  protestieren  lassen,  auch  von  den  Regreßschuldnern
  einziehn.  Doch  kann  jeder  Wechselschuldner  die  Vermutung
durch  den  Gegenbeweis  brechen,  daß  jener  den  Wechsel  in  bösem  Glauben