260  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

erworben  habe.  Der  Wechselschuldner  ist  aber  zur  Führung  dieses  Gegenbeweises
  nur  berechtigt,  nicht  verpflichtet;  er  wird  also  durch  die  Bezahlung
des  Wechsels  zu  Händen  des  jeweiligen  Besitzers  auch  dann  befreit,  wenn
dieser  beim  Erwerbe  des  Wechsels  tatsächlich  in  schlechtem  Glauben  gewesen
ist  und  deshalb  des  Wechselgläubigerrechts  in  Wahrheit  darbt  (s.  WO.  36).

2.  a)  Demnach  kann  der  Besitzer  des  Wechsels  diesen  auch  weiterindossieren
  (WO.  13)  und  zwar  nach  Belieben  mit  einem  Namens-oder  einem
weiteren  Blankoindossament,  und  kann  dies  sein  neues  Indossament  als
Indossant  mit  seinem  eignen  Namen  zeichnen,  obschon  sein  Name  nicht  in
die  Kette  der  bisherigen  Indossamente  zu  passen  scheint  (WO.  36  Satz  3).

Siehe  die  Beispiele  oben  zu  II.

b)  Er  kann  aber,  wenn  er  will,  den  Wechsel  auch  ohne  Indossament
durch  schlichte  Ubergabe  veräußern.  Denn  dadurch  macht  er  ja  den  Erwerber
zum  Besitzer  des  Wechsels,  und  dieser  gilt  als  Indossatar  auf  Grund  des
alten  Blankoindossaments.

IV.  Im  übrigen  gelten  für  das  Blankoindossament  dieselben  Regeln
wie  für  ein  Namensindossament.

1.  Hiernach  kann  das  Blankoindossament  zwar,  wie  eben  gezeigt,
wenn  ihm  ein  andres  Blankoindossament  vorausgeht,  mit  jedem  beliebigen
Namen  unterzeichnet  sein.  Dagegen  muß  es,  wenn  ihm  ein  Namensindossament
  vorausgeht,  unter  dem  Namen  des  hier  genannten  Indossatars
oder,  wenn  der  Wechsel  bisher  noch  gar  kein  Indossament  trug,  unter  dem
Namen  des  Remittenten  gehn.

Die  in  Beispiel  oben  zu  II  aufgeführte  Indossamentenkette  ist  also  in  Ordnung.
Dagegen  geriete  sie  in  Unordnung,  wenn  das  zweite  Indossament  nicht  unter  Neumanns,
sondern  unter  Unbekannts  oder  das  vorletzte  Indossament  nicht  unter  Brauns,  sondern

unter  Gelbs  Namen  ginge.  Im  ersten  Fall  wäre  die  ganze  Indossamentenkette  mit  Ausnahme
  des  ersten  Indossaments,  im  zweiten  Fall  wären  die  beiden  letzten  Indossamente

ungültig.

2.  Ferner  ist  zwar  der  Besitzer  eines  in  blanco  indossierten  Wechsels,
der  den  Wechsel  ohne  neues  eignes  Indossament  weitergibt,  aus  dem
Wechsel  persönlich  nicht  haftbar.  Dagegen  haftet  der  Urheber  des  Blankoindossaments
  allen  seinen  Nachmännern  gerade  so  wie  der  Urheber  eines
Namensindossaments;  dafür  hat  er  aber  auch,  wenn  er  nach  Protesterhebung
den  Wechsel  bei  einem  Nachmann  einlöst,  alle  Rechte  eines  Namensindossanten.
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V.  Das  Blankoindossament  kann  dadurch  in  ein  Namensindossament
umgewandelt  werden,  daß  der  Name  eines  Indossatars  in  das  Indossament
nachträglich  eingeschaltet  wird.  Dazu  ist  jeder  Besitzer  des  Wechsels  befugt
(WO.  13).

VI.  Der  in  blanco  indossierte  Wechsel  ist  einem  Inhaberpapier  sehr

ähnlich.  Der  Hauptunterschied  liegt  darin,  daß  zur  Ausgabe  eines  solchen