Blankoindossamente  beim  Wechsel.  Nachindossamente.  8  65,  66.  261

Wechsels  keine  staatliche  Genehmigung  erforderlich  ist  und  daß  er,  wie  zu  V
gezeigt,  ohne  Zustimmung  der  Wechselschuldner  beliebig  in  ein  gewöhnliches
Orderpapier  zurückverwandelt  werden  kann.

e)  Nachinbo#amente..
l  66.

I.  Das  regelmäßige  Indossament  kann  auf  den  Wechsel  nur  gesetzt
werden,  solange  der  Wechsel  noch  nicht  fällig  oder  wenigstens  der  Wechsel
noch  nicht  mangels  Zahlung  protestiert  oder  wegen  Unterlassung  der
Protesterhebung  präjudiziert  ist.  Doch  kann  ein  Indossament  auch  auf
einen  präjudizierten  Wechsel  gesetzt  werden  und  heißt  alsdann  Nachindossament.
  Selbstverständlich  ändert  aber  solch  ein  Nachindossament
  daran  nichts,  daß  der  Aussteller  und  jeder  Indossant,  dessen  Indossament
  vor  Ablauf  der  Protestfrist  erteilt  ist,  durch  die  Präjudizierung  des
Wechsels  von  ihrer  Haftung  befreit  sind.  Wechselschuldner  der  Nachindossatare
  sind  also  lediglich  (WO.  16  1):

1.  alle  ihnen  vorausgehenden  Indossanten,  sofern  sie  ihr  Indossament
  erst  nach  der  Präjudizierung  des  Wechsels  erteilt  haben;

2.  wenn  der  Wechsel  akzeptiert  ist,  außerdem  der  Akzeptant.

Außer  den  Nachindossanten  und  dem  Akzeptanten  kann  einem  Nachindossatar  möglherweise
  auch  der  Aussteller  des  Wechsels  haftbar  sein,  nämlich  insoweit,  als  er  sich  sonst
zum  Schaden  des  Wechselgläubigers  bereichern  würde  (WO.  83).  Doch  kann  der  Nachindossatar
  den  Aussteller  nicht  aus  eignem  Recht,  sondern  höchstens  als  Zessionar  des
Wechselgläubigers  erster  Hand  haftbar  machen,  weil  er  ja  den  Wechsel  als  einen  bereits
präjudizierten  erworben  hat  und  also  selber  durch  die  Präjudizierung  nicht  geschädigt  ist.

Im  Verhältnis  zwischen  den  Nachindossataren  und  den  Nachindossanten  wird  die
Verfallzeit  des  Wechsels  geändert:  der  Wechsel  gilt  zwischen  ihnen  fortab  als  Sichtwechsel.?
Demnach  ist  er  dem  Bezogenen  spätestens  binnen  zwei  Jahren  seit  Ausstellung  des  ersten
Nachindossaments  zur  Zahlung  zu  präsentieren  und,  wenn  die  Zahlung  ausbleibt,  zu  protestieren,
  widrigenfalls  der  Wechsel  ein  zweites  Mal  präjudiziert  wird  (s.  WO.  31).

II.  Ganz  anders  steht  es  mit  einem  Wechsel,  der  nach  Verfall  rechtzeitig
  mangels  Zahlung  protestiert  und  dadurch  vor  der  Präjudizierung
gerettet  ist:  bei  ihm  ist  eine  gültige  Indossierung  fortab  unmöglich!  Demnach
  wirkt  ein  Nachindossament  auf  einem  solchen  Wechsel  nur  wie  eine
Zession  des  bürgerlichen  Rechts  (s.  WO.  16  II).

1.  Demnach  gelten  die  Nachindossanten  bei  eipem  rechtzeitig  protestierten  Wechsel
anders  als  bei  einem  präjudizierten  nicht  als  Wechselgewähren  und  sind  somit  für  die  Bezahlung
  des  Wechsels  den  Nachindossataren  nicht  haftbar.  Wechselschuldner  der  Nachindossatare
  sind  vielmehr  lediglich:

a)  der  Aussteller  und  diejenigen  Indossanten,  die  ihr  Indossament  schon  vor  der

Protesterhebung  erteilt  haben;
b)  wenn  der  Wechsel  akzeptiert  ist,  außerdem  der  Akzeptant.

1  Grünhut,  Wechselbegebung  nach  Verfall  (71);  Böhme,  Nachindossamente  (06
*P  zhut,  Wechselbegebung  ch  Verfall  (71);  Böhme,  Nachindossa  5