262  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Beispiel:  Wenn  in  dem  Wechsel  S.  217  die  beiden  letzten  Indossamente  Nachindossamente
  wären,  so  haften  dem  Schwarz:  I.  wenn  der  Wechsel  präjudiziert  ist,  Betz,
Neumann,  Weiß;  II.  wenn  er  rechtzeitig  protestiert  war,  Betz,  Traß,  Remi.

2.  Den  Wechselschuldnern  zu  1  steht  ein  Nachindossatar  nur  als  Rechtsnachfolger
des  Nachindossanten  gegenüber,  ist  also  allen  gegen  diesen  begründeten  Einwänden  gleichfalls
  ausgesetzt.

f)  Prohura=  und  Yfandindossamente.

l67.

I.  1.  Das  regelmäßige  Indossament  ist  dazu  bestimmt,  den  Wechsel
vom  Indossanten  auf  den  Indossatar  zu  übereignen.  Doch  ist  es  auch
zulässig,  daß  der  Indossant  dem  Indossatar  nicht  das  Wechseleigentum  selbst
überträgt,  sondern  ihn  nur  ermächtigt,  die  aus  dem  Wechseleigentum  entspringenden
  Befugnisse  für  seine,  des  Indossanten,  Rechnung  geltend  zu
machen.  Ein  derartiges  Indossament  wird  Prokura=  oder  Inkas  soindo
  1  sament  im  weitern  Sinn  genannt;  im  Gegensatz  zu  ihm  nennt
man  ein  Indossament,  das  den  Indossatar  zum  Eigentümer  des  Wechsels
machen  soll,  Vollindossament  im  engern  Sinn.  Das  Prokuraindossament
  ist  von  zwiefacher  Art:

a)  Entweder  spricht  es  offen  aus,  daß  der  Indossatar  nicht  Eigentümer
  des  Wechsels  werden  soll;  dafür  sind  die  dem  Indossament  eingefügten
Klauseln  „zum  Inkasso“,  „zur  Einziehung“,  „per  procura“  üblich.  Man
spricht  alsdann  von  einem  offenen  Prokura=  oder  Inkassoindossament
oder  nennt  dies  Indossament  auch  „Prokura“=  oder  „Inkassoindossament
im  engern  Sinn.

Ein  Beispiel  s.  S.  259  (Grau  an  Roth).

b))  Oder  das  Indossament  hat  die  regelmäßige  Form  und  verrät
nichts  davon,  daß  dem  Indossatar  das  Wechseleigentum  vorenthalten  werden
soll;  dann  spricht  man  von  einem  „verkappten,  Prokura=  oder  Inkassoindossament
  oder  auch  von  einem  „Vollindossament  zu  Inkassozwecken“.
Übrigens  ist  die  Zulässigkeit  dieser  verkappten  Form  des  Prokuraindossaments
  nicht  unbestritten.

Beispiel.  Remi  besitzt  einen  von  Traß  ausgestellten  und  von  Betz  akzeptierten
Wechsel,  möchte  ihn  aber  nicht  gern  persönlich  geltend  machen,  da  beide  Schuldner  in
ungünstigen  Vermögensverhältnissen  sind  und  er  mit  beiden  verschwägert  ist;  er  findet
jedoch  keinen  Käufer  für  den  Wechsel,  da  die  üble  Lage  von  Traß  und  Betz  allgemein  bekannt
ist.  So  überträgt  er  denn  den  Wechsel  auf  D.  Neumann  mit  der  Abrede,  daß  dieser  die
Wechselsumme  nicht  für  eigne  Rechnung,  sondern  gegen  eine  Provision  für  Rechnung
Remis  beitreiben  solle,  und  behält  das  Wechseleigentum  bei  sich  selbst  zurück.  Er  setzt  demgemäß
  auf  den  Wechsel  ein  Prokuraindossament,  und  zwar  entweder  offen:  „Für  mich
an  Herrn  D.  Neumann  zum  Inkasso.  Remi“  oder  verkappt:  „Für  mich  an  Herrn  D.  Neumann.

  Remi.“

1  Wulff,  Vollindossament  zu  Inkassozwecken  (94).