Prokuraindossamente  beim  Wechsel.  867.  263

Beide  Arten  des  Prokuraindossaments  können  auch  als  Blankoindossament  vorkommen,
  also  im  obigen  Fall  z.  B.  in  der  Form:  „Zum  Inkasso.  Remi.“

2.  Der  Prokuraindossatar  hat  grundsätzlich  alle  Befugnisse  eines  regelmäßigen
  Indossatars.  Er  kann  also  bei  Verfall  den  Wechsel  dem  Bezogenen
zur  Zahlung  präsentieren;  bleibt  die  Zahlung  aus,  so  kann  er  den  Wechsel
mangels  Zahlung  protestieren  und  erforderlichenfalls  gegen  den  Akzeptanten
und  die  Regreßschuldner  Klage  auf  Bezahlung  des  Wechsels  erheben  (W.  17
Satz  1).  Ebensogut  kann  er,  wenn  der  Wechsel  noch  nicht  akzeptiert  ist,
ihn  dem  Bezogenen  zur  Annahme  präsentieren;  bleibt  die  Annahme  aus,
so  kann  er  den  Wechsel  mangels  Annahme  protestieren  und  von  den  Regreßschuldnern
  Sicherheitsleistung  fordern.  Er  kann  den  Wechsel  weiterindossieren
  u.  s.  f.

3.  Daneben  gelten  aber  für  den  Prokuraindossatar  eine  Reihe  von
Besonderheiten.

a)  Beim  offenen  Prokuraindossament  handelt  es  sich  um  fünf  Punkte.

a)  Erstens:  wie  sich  schon  aus  dem  Begriff  des  Prokuraindossaments
ergibt,  geht  das  Wechseleigentum  nicht  auf  den  Prokuraindossatar  über,
sondern  verbleibt  dem  bisherigen  Eigentümer,  so  daß  dieser  im  Konkurse
des  Indossatars  ein  Aussonderungsrecht  hat  (WO.  17  Satz  11

6)  Zweitens:  Einwendungen  des  Wechselschuldners,  die  gegen  den
Prokuraindossanten  wirksam  sind,  sind  auch  gegen  den  Prokuraindossatar
wirksam,  selbst  wenn  sie  ihm  beim  Erwerbe  des  Wechsels  nicht  bekannt
waren  und  nicht  einmal  bekannt  sein  konnten.

))  Drittens:  der  Prokuraindossatar  hat  bei  Nichteinlösung  des  Wechsels
  seitens  des  Bezogenen  keinen  Regreß  gegen  den  Prokuraindossanten,
sondern  nur  gegen  dessen  Vormänner.

5)  Viertens:  der  Prokuraindossatar  kann  den  Wechsel  zwar  weiterindossieren,
  aber  nur  in  der  Art,  daß  das  neue  Indossament  wiederum  als
offnes  Prokuraindossament  gilt,  selbst  wenn  er  ihm  eine  Prokura=  oder
Inkassoklausel  nicht  ausdrücklich  zugefügt  hat  (s.  WO.  17  Satz  2,  3).5

e)  Fünftens:  der  Prokuraindossatar  darf  —  wenigstens  nach  der
herrschenden  Meinung  —  alle  seine  Indossatarrechte  nur  im  Namen  seines
Indossanten  als  dessen  Stellvertreter  geltend  machen;  die  Folge  ist,  daß,
wenn  er  auf  Bezahlung  des  Wechsels  klagt,  Parteieide  nicht  von  ihm,
sondern  vom  Indossanten  zu  leisten  sind  und,  wenn  er  den  Prozeß  verliert,
die  Kostenlast  nicht  ihn,  sondern  den  Indossanten  trifft.

b)  Auf  das  verkappte  Prokuraindossament  sind  von  den  Regeln  zu  a
nur  die  drei  ersten  anwendbar:  das  Wechseleigentum  geht  also  auch  auf
den  verkappten  Prokuraindossatar  nicht  über;  er  darbt  des  Regresses  gegen
den  Prokuraindossanten  und  muß  alle  gegen  diesen  begründeten  Einwendungen
  auch  gegen  sich  gelten  lassen.  Dagegen  sind  unanwendbar  die

2  Grünhut  2  S.  19318.  24  RG.  27  S.  129.