264  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

beiden  letzten  Regeln:  der  verkappte  Prokuraindossatar  hat  also  die
formale  Macht,  auf  den  Wechsel  nicht  bloß  ein  neues  Prokura-,  sondern
auch  ein  Vollindossament  zu  setzen  und  dadurch  das  Papier,  obschon  es  ihm
selber  nicht  gehört,  zum  Schaden  seines  Indossanten  einem  Dritten  zu  übereignen;
  ebenso  ist  nicht  zu  bezweifeln,  daß  er  alle  ihm  aus  dem  verkappten
Prokuraindossament  zustehenden  Befugnisse  nicht  im  Namen  seines  Indosfsanten,
  sondern  einzig  und  allein  in  eignem  Namen  geltend  zu  machen  hat.

Die  oben  von  uns  vertretene  Auffassung  des  verkappten  Prokuraindossaments
ist  vormals  vom  Reichsoberhandelsgericht  lebhaft  bestritten  worden:  nach  der  Praxis  dieses
Gerichts  wirkt  nämlich  das  verkappte  Prokuraindossament  nach  außen  hin  wie  ein  gewöhnliches
  Vollindossament,  gibt  also  dem  Indossatar  das  Eigentum  am  Wechsel  und  auch  ein
eignes,  den  Einwänden  aus  der  Person  des  Indossanten  entzogenes  Wechselgläubigerrecht;
von  den  für  das  offne  Prokuraindossament  geltenden  Regeln  sollte  demnach  beim  verkappten
Prokuraindossament  nur  die  dritte,  den  Regreß  des  Indossatars  gegen  den  Indossanten
verneinende  und  also  nicht  nach  außen,  sondern  bloß  im  innern  Verhältnis  zwischen  Indossant
  und  Indossatar  wirksame  Vorschrift  anwendbar  sein.  Doch  hat  das  Reichsgericht
diese  überformale  Lehre  fallen  gelassen  und  namentlich  die  Wirksamkeit  der  gegen  den
Indossanten  begründeten  Einwendungen  gegenüber  dem  verkappten  Prokuraindossatar
auf  das  bestimmteste  anerkannt.3

Trotzdem  herrscht  über  das  Wesen  des  verkappten  Prokuraindossaments  noch  immer
Streit,  indem  viele  dem  verkappten  Prokuraindossatar  wenigstens  sormell  das  Eigentum
am  Wechsel  zusprechenss  und  manche  daraus  die  Konsequenz  ziehn,  daß  der  Indossant  im
Konkurse  des  Prokuraindossatars  kein  Aussonderungsrecht  am  Wechsel  habe.4  Indes  is
diese  Theorie  eines  formellen  Eigentums  des  verkappten  Prokuraindossatars  durchaus
willkürlich.  Sie  geht  davon  aus,  daß,  wenn  jemand  einen  Wechsel  ohne  eine  ausdrückliche
Prokuraklausel  indossiert,  dies  gar  nichts  andres  als  eine  Übereignung  des  Wechsels  an  den
Indossatar  bedeuten  könne.  Mit  demselben  Recht  könnte  man  aber  auch  behaupten,  doßwenn
  jemand  eine  gewöhnliche  Fahrnissache  einem  andern  übergibt,  dies  einzig  und  allein
zu  Zwecken  der  llbereignung  geschehe:  so  gut  wie  die  Übergabe  bei  einer  gewöhnlichen  Fahr.
nissache,  so  gut  kann  auch  das  Indossament  beim  Wechsel  allen  möglichen  Zwecken  dienen
Ein  Beweis  hierfür  ist  namentlich  auch  BGB.  1292;  diese  Vorschrift  kann  nur  dahin  verstanden
  werden,  daß  ein  gewöhnliches  Vollindossament  keineswegs  bloß  zur  Übereignung,
sondern  auch  zur  Verpfändung  des  Wechsels  dienen  kann;  ist  dies  aber  der  Fall  so  ist  nicht
einzusehn,  warum  das  Indossament  nicht  auch  dazu  dienen  kann,  dem  Indossatar  die  oben
beschriebene  Stellung  eines  verkappten  Prokuraindossatars  zu  geben.

"  Das  Reichsgericht  hat  seinen  Satz,  daß  der  verkappte  Prokuraindossatar  die  gegen
seinen  Indossanten  begründeten  Einwendungen  auch  gegen  sich  gelten  lassen  müsse,  begründet
  wie  folgt:  da  der  verkappte  Prokuraindossatar  kein  eignes  Interesse  oder  doch
höchstens  wegen  einer  ihm  etwa  zukommenden  Inkassoprovision  ein  sekundäres  Interesse
an  der  Einziehung  des  Wechsels  habe  und  somit,  wenn  er  seine  Indossatarbefugnisse  geltend
mache,  allein  oder  doch  hauptsächlich  die  Interessen  des  Indossanten  verfolge,  würde  er
arglistig  handeln,  wollte  er  dem  Wechselschuldner  die  ihm  gerade  gegen  diesen  Allein=  oder
Hauptinteressenten  zustehenden  Einwendungen  abschneiden.5ö  Das  ist  sicher  zutreffend.

4  S.  1iiehe  einerseits  RH.  5  Nr.  8;  11  Nr.  40;  andrerseits  RG.  4  S.  100,  11  S.  9,
*9½#.  NG.  27  S.  129.  Vermittelnd  A.  Schulze  im  Jahrb.  f.  Dogm.  43  S.  55.  Wie
oben  Wiler  Perr,  Wechseleccht.  Sirsia  6.20,  dagegen  Jäger.  Nnxinpe
4  Seuffert,  Konkursprozeßre  "  f,-Kommentar  z.  Konkursordnung
  2.  i  (04)  S.  367;  Wieland,  Der  Wechsel  (01)  S.  308.
5  Siehe  oben  bei  Anm.  3.