Verpfändung  des  Wechsels.  867.  265

Weit  einfacher  ist  aber  eine  andre  Deduktion:  der  verkappte  Prokuraindossatar  darbt  nicht
bloß  des  Eigentums  am  Wechsel,  sondern  hat  auch  kein  neues  selbständiges  Gläubigerrecht
aus  dem  Wechsel  gewonnen;  er  leitet  also  seine  wechselrechtlichen  Befugnisse  von  seinem
Indossanten  ab  und  ist  deshalb  auch  allen  Einwänden  aus  der  Person  des  Indossanten
als  dessen  Rechtsnachfolger  unterworfen.  5

II.  Auch  abgesehn  von  dem  Fall  des  Prokuraindossaments  können
Indossamente  vorkommen,  die  andre  Zwecke  verfolgen  als  die  der  Übereignung
  des  Wechsels.  Insbesondre  gehört  hierher  das  Pfandindossament,
  das  gerade  wie  das  Prokuraindossament  entweder  „offen“,  d.  h.  mit
einer  die  Verpfändung  ausdrücklich  bekundenden  Klausel  versehn,  oder  aber
„verkappt“  sein  kann.  In  dem  einen  wie  in  dem  andern  Fall  verschafft
es  dem  Indossatar  nicht  das  Wechseleigentum,  sondern  nur  ein  Pfandrecht
am  Wechsel.

Von  den  für  das  Prokuraindossament  geltenden,  oben  zu  J,  3a  und  b  aufgeführten
Regeln  sind  auf  das  Pfandindossament  analog  anwendbar  die  erste,  die  dritte,  und  bei
dem  offnen  Pfandindossament  auch  die  vierte.  Dagegen  sind  unanwendbar  die  zweite
und  die  fünfte;  denn  der  Pfandindossatar  erlangt  durch  das  Pfandindossament  ein  von  dem
Recht  des  Pfandindossanten  unabhängiges,  selbständiges  Wechselgläubigerrecht  (s.  BGB.  1294,
1273  11),  ist  also  den  in  der  Person  des  Pfandindossanten  begründeten  Einwendungen
nicht  unterworfen  und  kann  sein  Wechselgläubigerrecht  auch  dann,  wenn  das  Pfandindossament
  ein  offnes  ist,  im  eignen  Namen  ausüben.

Das  Pfandindossament  wird  regelmäßig  erst  mit  der  Übergabe  des  Pfandwechsels
an  den  Indossatar  wirksam  (s.  BGB.  1292,  1274  1,  1205,  1206),  während  eine  Benachrichtigung
  des  Schuldners  unnötig  ist  (s.  BGB.  1280).

Das  Wechselgläubigerrecht  des  Pfandindossatars  gegenüber  allen  andern  Wechselbeteiligten
  ausgenommen  den  Pfandindossanten  ist  genau  dasselbe  wie  das  eines  Vollindossatars,
  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  die  Forderung,  zu  deren  Sicherung  das  Pfandrecht
  am  Wechsel  bestellt  ist,  noch  nicht  fällig  ist  oder  auf  einen  geringern  Betrag  als  die
Wechselsumme  geht7  (s.  BGB.  1294  im  Gegensatz  zu  BGB.  1282).

Das  Recht  des  Pfandindossatars  zum  Pfandverkauf  des  Wechsels  bestimmt  sich  aus
BGB.  1295.

Außer  durch  Pfandindossament  kann  ein  Wechsel  auch  durch  schlichte  Übergabe
des  Wechsels  in  den  Pfandbesitz  des  Gläubigers  verpfändet  werden;  denn  BGB.  1292
sagt  nur,  daß  die  Übergabe  des  „indossierten“  Wechsels  zur  Verpfändung  genügt,  nicht  aber,
daß  die  zuvorige  Indossierung  des  Wechsels  dazu  nötig  wäre.  Doch  ist  in  diesem  Fall  der
Pfandgläubiger  nur  Rechtsnachfolger  des  Wechselverpfänders  und  deshalb  allen  Einwendungen
  aus  der  Person  des  Verpfänders  unterworfen.

Ubrigens  kann  am  Wechsel  auch  ein  gesetzliches  Pfandrecht  sowie  ein  Pfändungspfandrecht
  vorkommen.  Die  Pfändung  eines  Wechsels  geschieht  ebenso  wie  die  einer  gewöhnlichen
  Fahrnissache  (3PO.  831);8  die  Verwertung  des  gepfändeten  Wechsels  erfolgt
regelmäßig  durch  Überweisung  des  Wechselgläubigerrechts  an  den  Pfandgläubiger;  da
diese  Uberweisung  ohne  Indossament  oder  doch  nur  durch  Prokuraindossament  erfolgt,
gewinnt  der  Pfandgläubiger  dadurch  kein  selbständiges  Wechselgläubigerrecht,  sondern
gilt  nur  als  Rechtsnachfolger  des  bisherigen  Wechselgläubigers.o

53  Staub  Anm.  8  zu  WO.  17.

6  Rechtsprech,  d.  Oberlandesgerichte  8  S.  197.

7  Biermann,  Kommentar  zu  BGB.  III  bei  5+1294.

8  Deumer,  Geldvollstreckung  in  Wertpapiere  (08)  S.  77.
9  Deumer  a.  a.  S.  82.