266  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

g)  Aval.
(668.

I.  Die  regelmäßigen  Wechselschulderklärungen  sind  die  Wechselausstellung,
  das  Wechselindossament  und  das  Wechselakzept.  Daneben  kann
aber  als  vierte  Art  der  Wechselschulderklärung  ein  Wechselaval  vorkommen.
  Ee  besteht  darin,  daß  jemand  —  der  sog.  Avalist  —  die  Wechselschulderklärung
  eines  andern  mitunterschreibt,  sei  es  mit  dem  Zusatz  „per
Aval“  oder  „als  Bürge“,  sei  es  ohne  solchen  Zusatz.1

Beispiel.  Traß  hat  einen  von  ihm  zu  Gunsten  Remis  auf  Betz  gezogenen  Wechsel
dem  Remi  begeben;  Remi  will  den  Wechsel  an  Neumann  veräußern;  dieser  verlangt  aber,
da  ihm  weder  Remi  selbst  noch  Traß  oder  Betz  sicher  genug  sind,  einen  weiteren  Bürgen

für  den  Wechsel.  Hier  kann  Remi  diesen  Bürgen  dadurch  beschaffen,  daß  er  sein  Indossament

  an  Neumann  von  Gutmann  mit  unterzeichnen  läßt.  Sein  Indossament  lautet  also
nunmehr  vielleicht:

An  die  Order  von  Herrn  D.  Neumann
C.  Remi

R.  Gutmann  per  aval.
Die  Herkunft  des  Worts  Aval  ist  unsicher.

II.  Das  Aval  ist  nur  gültig,  wenn  die  Wechselschulderklärung,  der  es
sich  anschließt,  formell  gültig  ist.  Dagegen  wird  durch  eine  materielle
Ungültigkeit  dieser  Erklärung  die  Gültigkeit  des  Avals  nicht  berührt.

Beispiel.  Obiges  Aval  Gutmanns  ist  auch  dann  gültig,  wenn  Remis  Name  in  dem

Indossament  gefälscht  wäre.  Dagegen  wäre  es  ungültig,  wenn  die  Unterschrift  Remis  untet
dem  Indossament  ganz  fehlte.

III.  1.  Der  Avalist  haftet  aus  seinem  Aval  in  derselben  Art  wie
der  Schuldner,  dessen  Erklärung  er  mitunterschrieben  hat,  und  zwar  als
Gesamtschuldner  mit  diesem  (W.  81).

Beispiel.  Wer  das  Akzept  oder  das  dritte  Indossament  eines  Wechsels  mitunterschreibt,
  haftet  wie  der  Alzeptant  oder  wie  der  dritte  Indossant.  Demgemäß  verjährt  der
Anspruch  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  gegen  ihn  im  erstern  Fall  in  drei  Jahren,  im
letztern  Fall  in  drei  Monaten.

2.  Löst  ein  Avalist  den  Wechsel  ein,  so  stehn  ihm  Regreßrechte
gegen  die  vor  ihm  stehenden  Wechselschuldner  nicht  zu.7

h)  Protesterlaß.
g  69.
I.  Beim  regelmäßigen  Wechsel  werden  die  Indossanten  und,  soweit

er  sich  nicht  sonst  zum  Schaden  des  Gläubigers  bereichern  würde,  auch  der
Aussteller  befreit,  wenn  der  Wechselgläubiger  es  unterläßt,  den  Wechsel

1  RG.  66  S.  10.
2  Siehe  RG.  66  S.  10.