Aval.  Protesterlaß.  Wechselduplikate.  s§  68,  69,  70.  267

dem  Bezogenen  rechtzeitig  zu  präsentieren  und  zu  protestieren.  Doch
kann  jeder  Regreßschuldner  seinen  Nachmännern  die  Protestierung  des
Wechsels  erlassen.  Dafür  sind  üblich  die  auf  den  Wechsel  gesetzten  Vermerke
  „ohne  Kosten“  oder  „ohne  Protest“,  auch  wohl  abgekürzt  mit  „O.  K.“
oder  „O.  P.“  (WO.  42).

Ein  Beispiel  siehe  unten  S.  272.

II.  Diese  Erklärung  bewirkt,  daß  die  Wechselrechte  gegen  den  Schuldner
  erhalten  bleiben,  auch  wenn  ein  Protest  binnen  der  gesetzlichen  Frist
nicht  erhoben  ist.  Dagegen  behält  der  Gläubiger  das  Recht,  trotz  des
Verzichts  den  Protest  zu  erheben,  und  er  kann,  wenn  er  von  dem  Recht
Gebrauch  macht,  auch  Ersatz  der  Protestkosten  wie  gewöhnlich  fordern.
Erlassen  ist  dem  Gläubiger  auch  nur  der  rechtzeitige  Protest,  nicht  die
rechtzeitige  Präsentation;  der  Schuldner  muß  aber  im  Streitfall  beweisen,
daß  die  Präsentation  unterblieben  oder  erst  nach  Ablauf  der  gesetzlichen
Frist  vorgenommen  ist  (W0O.  42).

III.  Der  Protesterlaß  wirkt  nicht  gegen  alle  Schuldner,  sondern  nur
zu  Lasten  dessen,  der  den  Erlaß  erklärt  hat  (WO.  42).

i)  Wechlelduplikate  und  Wechselkopien.
§  70.

I.  1.  Der  regelmäßige  Wechsel  wird  nur  in  einem  Exemplar  ausgestellt.
  Doch  ist  auch  die  Ausstellung  von  Wechselduplikaten,
d.  h.  von  zwei  gleichwertigen  Exemplaren  des  Wechsels,  gestattet,  um  es
dem  Wechselgläubiger  zu  ermöglichen,  das  eine  Exemplar  zur  Annahme
an  den  Bezogenen  zu  verschicken  und  den  Wechsel  trotzdem  sofort  im  Wege
des  Indossaments  zu  verwerten,  indem  er  sein  Indossament  auf  das  andre
Exemplar  setzt;  ja  wenn  der  Remittent  oder  ein  Indossant  es  fordert,  ist
der  Wechselaussteller  zur  Ausstellung  eines  Wechselduplikats  sogar  gesetzlich
verpflichtet  (W  O.  66  Satz  1,  3).  Die  beiden  Exemplare  sind  im  Kontext
des  Grundwechsels  zu  numerieren,  so  daß  das  eine  Prima,  das  andre
Sekunda  heißt;  fehlt  die  Numerierung,  so  gilt  jedes  Exemplar  als
selbständiger  Wechsel  (WO.  66  Satz  2).  Im  Gegensatz  zu  Wechseln,  die  in
mehreren  Exemplaren  ausgestellt  sind,  neunt  man  Wechsel  mit  nur  einem
Exemplar  Solawechsel.

Ein  Beispiel  s.  unten  S.  272.  Freilich  ist  es  keineswegs  sicher,  daß  der  dort  abgedruckte
  Wechsel  wirklich  ein  Wechselduplikat  und  nicht  vielmehr  ein  Solawechsel  ist;  denn
es  ist  im  Verkehr  allgemein  gebräuchlich,  auch  die  Solawechsel  Primawechsel  zu  nennen.

Wechselduplikate  sind  in  neuerer  Zeit  nicht  besonders  häufig:  sie  werden  fast  nur
im  überseeischen  Verkehr,  in  dem  die  Versendung  eines  Wechsels  zur  Annahme  längere
Zeit  beansprucht,  verwendet.

2.  Wird  ein  Wechsel  in  zwei  Exemplaren  ausgestellt,  so  müssen  die
Grundwechsel  in  beiden  Exemplaren  gleich  lauten  (WO.  66  Satz  1).  Da-