268  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

gegen  ist  eine  Übereinstimmung  beider  Exemplare  in  Ansehung  der  In—
dossamente  und  des  Akzepts  nicht  erforderlich;  vielmehr  ist  es  durchaus
gebräuchlich,  daß  die  Indossamentenkette  allein  auf  die  Sekunda,  das
Akzept  allein  auf  die  Prima  gesetzt  wird  oder  umgekehrt.

Immerhin  gilt  es,  wenn  schon  nicht  als  erforderlich,  so  doch  als  wünschenswert,
daß  die  beiden  Exemplare  auch  in  Ansehung  der  Indossamentenkette  miteinander  übereinstimmen;
  deshalb  ist  jeder  Indossant,  der  sein  Indossament  nur  auf  ein  Exemplar  gesetzt
hat,  auf  Verlangen  seines  eignen  oder  eines  späteren  Indossatars  verpflichtet,  sein  Indossament
  auf  dem  andern  Exemplar  zu  wiederholen  (W.  66  Satz  5).  Anders  beim
Akzept:  hier  wäre  es  sogar  eine  große  Torheit,  würde  der  Bezogene  sein  Akzept  auf  alle

beide  Wechselexemplare  setzen,  da  er  sich  dadurch  der  Gefahr  der  Doppelzahlung  (s.  unten
zu  3  b)  aussetzen  würde.

Wird  die  Indossamentenkette  auf  alle  beide  Exemplare  des  Wechsels  gesetzt,  so  ist
es  selbstverständlich,  daß  sie  auf  beiden  gleich  lauten  soll.  Doch  kann  es  tatsächlich  vorkommen,
daß  ein  Wechselinhaber  beide  Exemplare  aus  Versehn  oder  Arglist  an  verschiedene  Personen

  indossiert.  Über  die  Komplikationen,  die  in  diesem  Fall  entstehn  können,  s.  unten
zu  3  b.

3.  a)  Bei  einem  in  zwei  Exemplaren  ausgestellten  Wechsel  können
die  Wechselgläubiger  alle  ihnen  zustehenden  Rechte  schon  auf  Grund  des
einen  der  beiden  Exemplare  geltend  machen  und  brauchen  demgemäß  bei
der  Wechselzahlung  auch  nur  ein  Exemplar  herauszugeben.  Ob  dies
Exemplar  die  Prima  oder  die  Sekunda  ist,  macht  nichts  aus.  Wohl  aber
ist  vorausgesetzt,  daß,  wenn  beide  Exemplare  nicht  gleich  lauten,  sowohl
das  Recht  dessen,  der  als  Wechselgläubiger  auftritt,  wie  die  Verpflichtung
dessen,  den  er  als  Schuldner  in  Anspruch  nimmt,  gerade  aus  dem  Exemplar
hervorgeht,  auf  das  der  Gläubiger  seinen  Anspruch  stützt;  steht  also  das
Akzept  nur  auf  der  Prima,  die  Indossamentenkette  nur  auf  der  Sekunda,
so  kann  der  letzte  Indossatar  zwar  die  Indossanten  allein  aus  der  Sekunda,
den  Akzeptanten  aber  nur  aus  Prima  und  Sekunda  zusammen  haftbar
machen.

b)  Soweit  nach  Maßgabe  der  Regeln  zu  a  ein  Wechselexemplar
bezahlt  ist,  verliert  auch  das  zweite  von  selbst  seine  Kraft  (s.  WO.  67  Satz  1).
Die  Wechselschuldner,  deren  Unterschriften  auf  beiden  Exemplaren  stehn,
sind  also  nicht  genötigt,  auf  das  zweite  Exemplar  noch  einmal  Zahlung  zu
leisten.

Doch  erleidet  diese  an  und  für  sich  selbstverständliche  Regel  cine  Ausnahme,  wenn
die  beiden  Wechselexemplare  verschiedenen  Wechselgläubigern  gehören,  sei  es,  daß  die
beiden  Exemplare  an  verschiedene  Indossatare  indossiert  sind,  sei  es,  daß  nur  das  eine
Exemplar  auf  einen  Indossatar  übergegangen,  das  andre  ohne  Indossament  beim  Remittenten
  zurückgeblieben  ist.  Alsdann  kann  nämlich  der  aus  dem  einen  Exemplar  legitimierte
  Wechselgläubiger  nach  Bezahlung  des  andern  Exemplars  auf  sein  eignes  Exemplar
nochmalige  Zahlung  fordern:  I.  von  dem  Akzeptanten  seines  Exemplars;  II.  von  denjenigen
  Indossanten  seines  Exemplars,  deren  Indossamente  sich  nicht  konform  auch  auf
dem  bereits  bezahlten  Exemplar  befinden  (WO.  67  Satz  2).

Beispiel.  Ein  von  Traß  auf  Betz  zu  Gunsten  Remis  gezogener  Wechsel  sei  in  zwei
Exemplaren  ausgestellt;  die  Prima  sei  von  Betz  akzeptiert;  an  Indossamenten  stehen