Wechselduplikate  und  Wechselkopien.  870.  269

auf  der  Prima:  auf  der  Sekunda:
Remi  an  Neumann  Remi  an  Neumann
Neumann  an  Weiß  Neumann  an  Weiß
Weiß  an  Schwarz  Weiß  an  Blau
Schwarz  an  Braun  Blau  an  Roth;

am  Verfalltage  präsentiere  Roth  die  Sekunda  bei  Betz,  und  dieser  sei  so  unvorsichtig,  diese
Sekunda  zu  bezahlen,  obschon  sein  Akzept  sich  doch  auf  der  Prima  befindet;  Tags  darauf
präsentiere  Braun  auch  die  Prima  bei  Betz  und  erhebe,  als  Betz  die  Bezahlung  ablehnt,
Protest.  Hier  kann  Braun  den  Betz,  den  Weiß  und  den  Schwarz  haftbar  machen,  während
Traß,  Remi  und  Neumann  durch  die  Zahlung  des  Betz  an  Roth  befreit  sind.

Über  die  Form  der  Protestierung  von  Wechselduplikaten  s.  W.  88  a  IV.

4.  a)  Hat  der  Inhaber  beider  Wechselexemplare  das  eine  Exemplar  zur  Annahme
versandt,  so  soll  er  auf  dem  zweiten  Exemplar  vermerken,  bei  wem  das  erste  Exemplar
anzutreffen  ist;  der  Verwahrer  des  ersten  Exemplars  ist  verpflichtet,  es  demjenigen  auszuliefern,
  der  sich  als  letzter  Indossatar  oder  auf  andre  Weise  zur  Empfangnahme  legitimiert
(WO.  ö8).  Steht  jener  Vermerk  vorschriftsmäßig  auf  dem  zweiten  Exemplar,  so  kann
der  durch  dies  Exemplar  legitimierte  Wechselgläubiger  von  den  ihm  haftbaren  Regreßschuldnern
  Zahlung  nur  auf  Grund  eines  Doppelprotests  fordern;  der  cine  Protest  muß
feststellen,  daß  der  Gläubiger  die  Herausgabe  des  ersten  Exemplars  vom  Verwahrer  ohne
Erfolg  gefordert  hat;  der  zweite  Protest  muß  bekunden,  daß  vom  Bezogenen  auch  (1)  auf
das  zweite  Exemplar  die  Zahlung  nicht  zu  erlangen  gewesen  ist  (WO.  69).

b)  Eine  analoge  Regel  gili  für  den  Regreß  mangels  Annahme  (WO.  69).

5  Unter  Umständen  verlangt  der  Remittent  außer  der  Ausstellung  eines  Sekundaauch
  noch  die  Ausstellung  eines  Tertia-,  Quartawechsels  u.  s.  w.  Dann  muß  der  Aussteller
auch  biesem  Verlangen  Folge  geben  (WO.  66  Satz  1,  2).  Die  Regeln  1—4  kommen  auf
derartige  Fälle  analog-zur  Anwendung.

II.  1.  Der  Zweck,  den  die  Wechselbeteiligten  mit  der  Ausstellung
von  Wechselduplikaten  verfolgen,  können  sie  annähernd  auch  dadurch  erreichen,
  daß  sie  sich  zwar  mit  einem  einzigen  Wechselexemplar  begnügen,
aber  eine  Abschrift  des  Wechsels  —  Wechselkopie  genannt  —  herstellen
  und  mit  dem  Arretierungsvermerk  „bis  hierher  Abschrift“  versehn;
denn  alsdann  kann  der  Wechselgläubiger  das  Wechseloriginal  an  den  Bezogenen
  zur  Annahme  verschicken  und  den  Wechsel  trotzdem  sofort  im
Wege  des  Indossaments  verwerten,  indem  er  sein  Indossament  statt  auf
das  Wechseloriginal  auf  die  Wechselkopie  setzt  (WO.  70).  Sonach  stellt
die  Wechselkopie  tatsächlich  eine  Art  Wechselduplikat  dar;  nur  ist  es  dem
Wechseloriginal  nicht  gleichwertig,  da  es  zwar  zur  Aufnahme  von  Indossamenten
  (WO.  11,  12),  nicht  aber  auch  zur  Aufnahme  des  Grundwechsels
  und  des  Akzepts  geeignet  ist.

Außer  Indossamenten  können  auf  eine  Wechselkopie  auch  Avale  und  die  später  zu
besprechenden  Notadressen  und  Ehrenakzepte  gesetzt  werden  (WO.  81,  62).

Die  tatsächliche  Verwendung  der  Wechselkopien  ist  etwa  dieselbe  wie  die  der  Wechselduplikate.
  Doch  werden  sie  natürlich  nicht  auf  Verlangen  des  Remittenten  oder  eines
Indossatars  vom  Aussteller,  sondern  vom  Remittenten  oder  Indossatar  selbst  angefertigt.
Die  gleich  folgende  Kopie  ist  z.  B.  anscheinend  von  Neumann  hergestellt.

Ein  Beispiel  einer  Wechselkopie  erhält  man,  wenn  man  die  Rückseite  des  Wechsels
oben  S.  217  abändert  wie  folgt: