270  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Muster.
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2.  Originalwechsel  und  Wechselkopie  müssen  zur  Zeit  der  Anfertigung
der  Kopie,  abgesehn  von  dem  auf  die  Kopie  gesetzten  Arretierungsvermerk
und  dem  ersten  neu  darauf  gesetzten  Indossament,  gleich  lauten.  Nachträglich
  kann  sich  der  Wortlaut  beider  noch  weit  verschiedner  gestalten,  insbesondre
  dadurch,  daß  das  Wechseloriginal  mit  einem  Akzeptvermerk  des
Bezogenen  versehn  wird,  die  Kopie  nicht.

3.  Ein  Wechselgläubiger,  der  seine  Rechte  aus  einem  auf  eine  Wechselkopie
  gesetzten  Originalindossament  ableitet,  hat  dieselben  Ansprüche  wie
ein  Wechselgläubiger,  dessen  Rechte  aus  einem  auf  dem  Originalwechsel
stehenden  Indossament  beruhn,  jedoch  mit  folgender  Maßgabe.

a)  Die  Indossanten,  deren  Originalindossament  auf  der  Wechselkopie
selbst  steht,  haften  ihm  schon  aus  der  Kopie  als  solcher  (W-.  71).  Er  braucht
ihnen  also  bei  der  Zahlung  nur  diese  Kopie  auszuhändigen;  es  schadet
ihm  deshalb  auch  nichts,  wenn  er  gar  nicht  im  Besitz  des  Originalwechsels  ist.

b)  Der  Akzeptant,  der  Aussteller  und  die  Indossanten,  deren  Originalindossamente
  nur  auf  dem  Originalwechsel  stehn,  haften  ihm  nur  aus
Kopie  und  Originalwechsel  zusammen.  Er  muß  ihnen  also  bei  der  Zahlung
alle  beiden  Urkunden  aushändigen.

Beispiel.  Neumann  hat  die  Wechselkopie,  deren  Vorderseite  oben  S.  217,  deren
Rückseite  oben  vor  Nr.  2  steht,  an  Weiß  giriert,  das  Wechseloriginal  aber  an  Betz  zur  Annahme
  verschickt;  dabei  ist  das  Original  verloren  gegangen.  Hier  kann  Schwarz  bei  Verfall
  die  Kopie  dem  Betz  zur  Zahlung  vorlegen,  beim  Ausbleiben  der  Zahlung  sofort  Protest
erheben:  und  sodann  den  Regreß  zwar  nicht  gegen  Traß  und  Remi,  wohl  aber  gegen  Neumann

  und  Weiß  nehmen.
4.  Ist  das  Wechseloriginal  an  den  Bezogenen  zur  Annahme  verschickt,  so  gelten

die  Regeln  oben  zu  I.  4  a  analog.
5.  Wechselkopien  können  in  beliebiger  Zahl  hergestellt  werden.

k)  Eigne  Wechsel  und  trafsiertzeigne  Wechsel.
§  71.

I.  1.  Der  regelmäßige  Wechsel  ist  im  Grundwechsel  als  Zahlungsanweisung
  stilisiert.  Doch  kann  der  Wechsel  auch  in  der  Art  eines  gevbw.

  Staub,  WO.  Anm.  7  zu  Art.  70.