Wechselkopien.  Eigne,  trassiert-eigne  Wechsel.  §§5  70,  71.  271

wöhnlichen  Schuldscheins  abgefaßt  sein,  so  daß  der  Aussteller  nicht  bestimmt,
  daß  ein  andrer  die  Wechselsumme  zahlen  soll,  sondern  verspricht,
die  Zahlung  selber  zu  leisten.  Einen  derartigen  Wechsel  nennt  man  eignen
oder  trocknen  Wechsel;  im  Gegensatz  zu  ihm  heißt  der  regelmäßige
als  Anweisung  stilisierte  Wechsel  gegzogener  Wechsel  oder  Tratte.

Muster.

6  Mannheim,  den  1.  April  1909.

Fierzehn  Tuge  nach  Sicht  zahle  ich  gegen  diesen  Wechsel

6000  Mark  an  Herrn  C.  Lemi.
4.  Traß.

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Der  eigne  Wechsel  ist  im  großen  H.sverkehr  kaum  gebräuchlich.  Dagegen  wird  er
im  Verkehr  der  Privatpersonen  und  kleinen  Gewerbtreibenden  oft  verwendet.

2.  a)  Beim  eignen  Wechsel  hat  der  Aussteller  dieselbe  Rechtsstellung
wie  der  Akzeptant  beim  gezogenen  Wechsel  (WO.  98,  99  I,  II).  Demgemäß
  ist  gegen  ihn  eine  Protesterhebung  nicht  nötig  (WO.  99  III);  die
Ansprüche  gegen  ihn  verjähren  in  drei  Jahren  (WO.  100)  u.  s.  w.

b)  Weil  es  beim  eignen  Wechsel  keinen  Bezogenen  gibt,  gibt  es
bei  ihm  auch  keine  Annahme  des  Wechsels  und  keinen  Regreß  mangels
Annahme.

Dem  entspricht  es,  daß,  wenn  für  einen  eignen  Nachsichtwechsel  der  Verfalltag
bestimmt  werden  soll,  der  Wechsel  nicht,  wie  ein  gezogener  Nachsichtwechsel,  dem  Bezogenen
„zur  Annahme“,  sondern  dem  Aussteller  „zur  Sicht“  präsentiert  wird  (s.  WO.  98  Nr.  3).

Tc)  Angabe  des  Zahlungsorts  ist  beim  eignen  Wechsel  nicht  nötig.
Fehlt  die  Angabe,  so  gilt  der  Ausstellungsort  als  Zahlungsort  (WO.  97).

d)  Der  eigne  Wechsel  kann  nicht  an  eigne  Order  gestellt  werden.  Denn  sonst  wäre

beim  Grundwechsel  nur  eine  einzige  Person  beteiligt,  und  das  wäre  eine  müßige  Spielerei.]
e)  Eigne  Wechsel  können  nicht  in  Duplikaten  ausgestellt  werden  (s.  WO.  98).

II.  1.  Dem  eignen  Wechsel  nahe  steht  der  trassiert-eigne
Wechsel.,  Allerdings  ist  hier  der  Wechsel  als  Zahlungsanweisung
stillsiert,  und  es  gibt  deshalb  bei  ihm  auch  einen  Bezogenen,  ein  Akzept,
einen  Regreß  mangels  Annahme.  Doch  hat  als  Bezogenen  der  Aussteller
  sich  selbst  bezeichnet  (WO.  6  II).

Der  trassierteigne  Wechscl  wird  fast  ausschließlich  von  Gewerbetreibenden  gebraucht,

die  mehrere  Geschäfte  haben  und  nun  eines  dieser  Geschäfte  anweisen,  für  Rechnung  des
andern  eine  Zahlung  zu  leisten.

1  Val.  RH.  7  Nr.  49.
2  Fick,  der  trassierteigne  Wechsel  (53).