272  Fünfler  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

Muster.

Mannheim,  den  1.  April  1909.

wechsel  6000  Mark  an  Herrn  C.  Pems  ohne  Kosten.

4.  Traß.

Nächste  Leipe#ger  Messe  zahlen  Sie  gegen  diesen  Prima-An
  Herrn  4.  Traß  in  Leipzig.
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liber  den  Zusatz  „ohne  Kosten“  siehe  oben  S.  267.

2.  a)  Beim  trassiert-eignen  Wechsel  hat  der  Aussteller  zugleich  die
Rechtsstellung  des  Ausstellers  und  die  des  Bezogenen  eines  regelmäßigen
Wechsels.  Er  kann  demgemäß  den  Wechsel  gültig  akzeptieren  und  ist
dann  in  einer  Person  Hauptwechselschuldner  und  Regreßschuldner.

b)  Der  Zahlungsort  muß  vom  Ausstellungsort  verschieden  sein
(WO.  6  II).  ungsort  ver

)  Wechselintervention.
72.

I.  1.  Nach  regelmäßigem  Wechselrecht  soll  die  Annahme  eines  Wechsels
  durch  den  Bezogenen  geschehn.  Doch  ist  es  wenigstens  im  Fall  der
Not  zulässig,  daß  auch  ein  Nichtbezogener  die  Rolle  des  Akzeptanten  übernimmt.
  Und  zwar  liegt  dieser  „Notfall“  vor,  wenn  entweder  von  dem
Bezogenen  die  regelmäßige  Annahme  des  Wechsels  nicht  zu  erlangen
oder  aber  der  Bezogene  in  Vermögensverfall  geraten  ist  und  deshalb
der  jeweilige  Wechselinhaber  den  Wechsel  mangels  regelmäßiger  Annahme
  oder  wegen  Unsicherheit  des  Bezogenen  hat  protestieren  lassen.

Eine  solche  Wechselannahme  im  Fall  der  Not  heißt  Ehrenannahme
oder  Ehrenakzept.

Übrigens  ist  ein  innerer  Grund,  aus  dem  die  Zulässigkeit  einer  Ehrenannahme  auf
den  Fall  der  Not  zu  beschränken  wäre,  kaum  erfindlich;  warum  soll  z.  B.  eine  Ehrenannahme
erst  statthaft  sein,  wenn  der  Bezogene  in  Vermögensverfall  geraten,  und  nicht  schon  dann,
wenn  nach  Ansicht  der  Beteiligten  sein  Vermögensverfall  in  naher  Zukunft  zu  besorgen
ist?  Indes  geht  aus  WO.  56,  58,  88  Nr.  4,  29  11  Satz  1  doch  wohl  zwingend  hervor,  daß
dem  Gesetzgeber  eine  Ehrenannahme  ohne  einen  vorausgegangenen  Protest  gegen  den
Bezogenen  ausgeschlossen  schien.  —  Doch  muß  es  für  die  Zulassung  der  Ehrenannahme
genügen,  wenn  die  Protesterhebung  mangels  regelmäßiger  Annahme  oder  wegen  Unsicherheit
  des  Bezogenen  begonnen  hat;  daß  sie  auch  vollendet  ist,  ist  nicht  erforderlich.
Das  folgt  deutlich  daraus,  daß  es  das  Gesetz  gestattet,  die  Ehrenannahme  in  jenem  Protest
mit  zu  beurkunden  (WO.  88  Nr.  4).1

Als  Ehrenakzeptant  kann  jede  beliebige  Person  auftreten  mit  einziger  Ausnahme
des  regelmäßigen  Akzeptanten.  Zulässig  ist  also  sogar  ein  Ehrenakzept  des  Bezogenen,

1  Siehe  Staub  Anm.  4  zu  WO.  62.